Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Rechtspraktikant Godat
In Sachen
ProLitteris, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz oder Rechtsanwalt Boris Inderbitzin,
Klägerin
gegen
A.___ GmbH,
Beklagte
betreffend Forderung aus Urheberrecht
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Die ProLitteris ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) und bezweckt die Wahrung der Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaber. Sie besitzt vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) die Bewilligung für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche. Die ProLitteris erhebt unter anderem gestützt auf die sogenannten Gemeinsamen Tarife (GT) 8 und 9 entsprechende Gebühren. Der GT 8 befasst sich mit dem Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker, Telefaxgeräte usw.) ab einer Papier- oder digitalen Vorlage. Unter den GT 9 fallen demgegenüber digitale Vervielfältigungen und Nutzungen geschützter Werke und geschützter Leistungen, d.h. das Speichern in Form einer digitalen Kopie mit und ohne Verbreiten von geschützten Werken bzw. geschützten Leistungen mittels internen Netzwerken eines Betriebs.
1.2 Bei der A.___ GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in [...]. Ihr Zweck umfasst den Betrieb von Verkaufsständen sowie den Handel mit Waren aller Art.
2.1 Am 3. April 2017 reichte die ProLitteris (nachfolgend: Klägerin) beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage betreffend Forderung aus Urheberrecht gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) ein. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:
1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 456.15 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5 % seit 11. Mai 2015 zu bezahlen.
2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 153.75 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11. November 2015 zu bezahlen.
3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 153.75 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2016 zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
2.2 Die Beklagte hat sich innert der angesetzten Nachfrist bis zum 14. Juli 2017 nicht vernehmen lassen. Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272]).
3. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die vorliegende Klage ist gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und Dokumentation. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen, der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen, wenn mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG).
Der GT 8/VI 2012 bis 2016 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Unter dem GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale oder individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für das Herstellen von Pressespiegeln. Der GT 9/VI 2012 bis 2016 regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI).
Um die Höhe der geschuldeten Vergütung eruieren zu können, stellt die Klägerin den Nutzern Erhebungsformulare zu, welche von diesen ausgefüllt mit Angaben zur Mitarbeiterzahl und Branche zurückgesandt werden müssen, um gestützt darauf die Urheberrechtsvergütungen als Pauschalvergütungen gemäss dem besagten Gemeinsamen Tarif in Rechnung zu stellen. Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI).
3.1 Die Klägerin ist als konzessionierte Verwertungsgesellschaft gemäss Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Sie verfügt über die Bewilligung zur Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz. Sie ist damit aktivlegitimiert.
3.2 Die Beklagte ist Nutzerin im Sinne der GT 8/VI und 9/VI. Sie wurde von der Klägerin unbestritten in die Kategorie der «Übrigen Dienstleistungsunternehmen» gemäss Ziff. 6.3.26 GT 8/VI und GT 9/VI eingestuft. Die Beklagte ist damit passivlegitimiert.
4. Die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der Bemühungen gegenüber der Beklagten und der Einschätzung derselben vor Einleitung dieses Verfahrens blieben unbestritten. Es ist demnach von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Für die Berechnung des Vergütungsanspruchs hat die Klägerin der Beklagten ein entsprechendes Erhebungsformular zugestellt. Aufgrund der ausgebliebenen Rücksendung des Erhebungsformulars durch die Beklagte, hat die Klägerin die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung insbesondere gestützt auf Ziff. 8.3 von GT 8/VI sowie Ziff. 8.3 von GT 9/VI eingeschätzt und geht von 20 bis 49 Angestellten aus. Die Beklagte hat die Schätzung innert Frist von 30 Tagen nicht beanstandet.
Die Klägerin stellte gestützt auf den GT 8/VI folgende Beträge in Rechnung:
Rechnung 2012 vom 11. April 2012 über
CHF 102.50
Rechnung 2013 vom 20. März 2013 über
CHF 102.50
Rechnung 2014 vom 13. März 2014 über
CHF 102.50
Rechnung 2015 vom 30. März 2015 über
CHF 102.50
Rechnung 2016 vom 8. April 2016 über
CHF 102.50
Gestützt auf den GT 9/VI stellte die Klägerin folgende Beträge in Rechnung:
Rechnung 2012 vom 11. April 2012 über
CHF 46.15
Rechnung 2013 vom 20. März 2013 über
CHF 51.25
Rechnung 2014 vom 13. März 2014 über
CHF 51.25
Rechnung 2015 vom 30. März 2015 über
CHF 51.25
Rechnung 2016 vom 8. April 2016 über
CHF 51.25
Der Betrag der offenen Forderungen für die Jahre 2012 bis 2016 beläuft sich auf gesamthaft CHF 763.65. Die Schätzung der Klägerin für den genannten Zeitraum hat zufolge unterbliebener Beanstandung durch die Beklagte als anerkannt zu gelten (Ziff. 8.3 von GT8/VI und GT 9/VI).
5.1 Die Klägerin macht für die ausstehenden Forderungen Verzugszinse geltend. Voraussetzung für Verzugszinse ist der Zahlungsverzug des Schuldners. Dabei gilt je nach Grund des Verzugseintritts ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Zinsdauer, z.B. analog Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) bei Mahnung ab dem Tag nach ihrem Eintreffen (Wolfgang Wiegand in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 104 N 3; vgl. auch Art. 102 Abs. 1 OR).
5.2 Die Klägerin legt Mahnungen vom 20. April 2015 (für die Forderung aus den Jahren 2012 bis 2014), vom 11. November 2015 (für die Forderungen aus dem Jahre 2015) und vom 29. Juni 2016 (für die Forderungen aus dem Jahre 2016) ins Recht. Ausgehend davon, dass die Beklagte die Mahnungen jeweils am Folgetag in Empfang genommen hat, hat sie sich demnach ab 22. April 2015 bzw. 13. November 2015 bzw. 1. Juli 2016 mit den jeweiligen Forderungen in Verzug befunden.
5.3 Ein Schuldner, der sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet, hat einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen (Art. 104 OR).
5.4 Die Beklagte hat der Klägerin deshalb 5 % Zins seit dem 11. Mai 2015 auf dem Betrag von CHF 273.70, einen solchen von 5 % seit dem 13. November 2015 auf dem Betrag von CHF 92.25 sowie einen solchen von 5 % seit 1. Juli 2016 auf dem Betrag von CHF 92.25 zu bezahlen.
6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für die Jahre 2012 bis 2014 den Betrag von CHF 273.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2015, für das Jahr 2015 CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. November 2016 und für das Jahr 2016 CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2016 zu bezahlen.
7.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang (Obsiegen der Klägerin) hat die Beklagte die Prozesskosten zu tragen.
7.2 Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat die CHF 500.00 der Klägerin direkt zu bezahlen.
7.3 Die Klägerin macht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.00 (5 Std. à CHF 300.00) zuzüglich MwSt. geltend. Die Höhe dieser Entschädigung ist (sowohl in Bezug auf den Stundenansatz als auch auf den Stundenaufwand) angesichts des geringen Streitwerts, des Umfangs der Rechtsschrift und der Tatsache, dass von der Klägerin 12 Parallelfälle eingereicht worden sind, unangemessen hoch angesetzt. Daran vermögen auch die im begründeten Schreiben hinsichtlich Parteientschädigung vom 8. August 2017 geltend gemachten Argumente nichts zu ändern. Nachdem die Klägerin keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat, ist eine pauschale Kürzung vorzunehmen. Für die Ausarbeitung der 13 Klageschriften plus Instruktion erscheint ein Aufwand von 9 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich MwSt. und Auslagen angemessen, was einen Anteil pro Fall von rund CHF 200.00 ausmacht. Folglich ist die Parteientschädigung welche die Beklagte der Klägerin zu entrichten hat, auf CHF 200.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris CHF 456.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Mai 2015 zu bezahlen.
2. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris CHF 153.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2015 zu bezahlen.
3. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris CHF 153.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2016 zu bezahlen.
4. Die A.___ GmbH hat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 zu tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris den von ihr bevorschussten Betrag von CHF 500.00 zu ersetzen.
5. Die A.___ GmbH hat der ProLitteris eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Rechtspraktikant
Frey Godat