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Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.02.2026 ZKBES.2025.396

13 février 2026·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,285 mots·~16 min·5

Résumé

provisorische Nachlassstundung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. Februar 2026     

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli    

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,

Beschwerdeführerin

betreffend provisorische Nachlassstundung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte am 19. August 2025 (Eingang) ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und beantragte die Einsetzung der B.___ AG, unter der Mandatsleitung von Rechtsanwalt C.___, als provisorische Sachwalterin.

2. Am 16. Oktober 2025 bewilligte der Amtsgerichtspräsident die provisorische Nachlassstundung für die Dauer von vier Monaten, d.h. bis 16. Februar 2026. Als provisorische Sachwalterin wurde die B.___ AG, Rechtsanwalt C.___, eingesetzt.

3. Mit Eingabe vom 6. November 2025 beantragte die Gesuchstellerin einen Wechsel der provisorischen Sachwalterin und die Einsetzung der D.___ AG als neue provisorische Sachwalterin.

4. Am 7. November 2025 ersuchte die provisorische Sachwalterin das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt um Eröffnung des Konkurses von Amtes wegen aufgrund der Aussichtslosigkeit der Sanierung zufolge inexistenter Kooperation der Gesuchstellerin mit der provisorischen Sachwalterin. Im Übrigen wurde die Festlegung des Honorars der provisorischen Sachwalterin beantragt.

5. Die Gesuchstellerin liess sich am 17. November 2025 (Postaufgabe) zur Eingabe der provisorischen Sachwalterin vom 7. November 2025 vernehmen.

6. Mit Urteil vom 19. November 2025 trat der Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch um Wechsel der Sachwalterin nicht ein und hob die mit Urteil vom 16. Oktober 2025 bewilligte provisorische Nachlassstundung auf. Ausserdem wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, der provisorischen Sachwalterin ein Honorar von CHF 5'330.15 (Honorar CHF 4'755.75, Auslagen CHF 177.65 [davon CHF 35.00 ohne MwSt.], MwSt. CHF 396.75) zu bezahlen. Die Konkurseröffnung gemäss Art. 293a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erfolge in einem separaten Verfahren.

7. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin), nun vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs, am 22. Dezember 2025 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Es seien die Verfügung und das Urteil vom 19. November 2025 des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt (BWZPR.[...]) vollumfänglich aufzuheben.

2.    Es sei auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. November 2025 betreffend Wechsel der provisorischen Sachwalterin einzutreten und diesem stattzugeben, und es sei neu die D.___ AG als provisorische Sachwalterin einzusetzen.

3.    Der Widerruf der mit Urteil vom 16. Oktober 2025 bewilligten provisorischen Nachlassstundung bis 16. Februar 2026 sei aufzuheben.

4.    Es sei die bisherige provisorische Sachwalterin B.___ AG zu verpflichten, eine detaillierte Honorar-/Kostenabrechnung vorzulegen und es sei ihr ein dem nachgewiesenen Aufwand angemessenes Honorar zuzusprechen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.

Ferner wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

8. Am 7. Januar 2026 erteilte die Präsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

9. Mit Gesuch vom 15. Januar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin um vorsorgliche Absetzung der bisherigen provisorischen Sachwalterin, der B.___ AG, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Es sei die D.___ AG vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als provisorische Sachwalterin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Die Beschwerdeführerin ersuchte um superprovisorische Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

10. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 wies die Präsidentin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2026 um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.

11. Am 20. Januar 2026 nahm die provisorische Sachwalterin zur Beschwerde Stellung und beantragte auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Das Honorar der provisorischen Sachwalterin für den Zeitraum vom 8. November 2025 bis 20. Januar 2026 sei auf CHF 4'379.10 zzgl. 3 % Spesen festzulegen.

12. Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 nahm die provisorische Sachwalterin zum Gesuch um Anordnung vorsorglicher (superprovisorischer) Massnahmen der Beschwerdeführerin Stellung und beantragte, auf dieses sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin.

13. Am 3. Februar 2026 liess sich die Beschwerdeführerin erneut in der Angelegenheit vernehmen. Gleichentags reichte Fürsprecher Peter Krebs seine Honorarnote ein.

14. Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 verzichtete die provisorische Sachwalterin auf eine weitere Stellungnahme.

15. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Auf eine Parteibefragung kann verzichtet werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).

1.2 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrer Argumentation in Bezug auf den Antrag um Wechsel der Sachwalterin auseinandergesetzt. Sie habe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Zusammenarbeit mit der bisherigen Sachwalterin nicht funktioniert habe und weshalb sie den Antrag auf Wechsel der Sachwalterin gestellt habe. Ferner habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch Nichtthematisieren des Antrags der Beschwerdeführerin, die Kostenübersicht der bisherigen Sachwalterin zu prüfen, verletzt. Der Amtsgerichtspräsident habe im angefochtenen Entscheid lediglich festgehalten, der geltend gemachte Aufwand sei angemessen. Dies sei nicht weiter begründet worden, womit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei.

1.3 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 53 Abs. 1 ZPO. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde, bzw. die gerichtliche Instanz von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das vorinstanzliche Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid bzw. Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; vgl. auch Daniel Staehelin, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Zürich 2025, Art. 239 ZPO N 16).

1.4 Der Amtsgerichtspräsident führte in seinem Entscheid vom 19. November 2025 aus, dass die B.___ AG, Rechtsanwalt C.___, auf Antrag der Beschwerdeführerin rechtskräftig als provisorische Sachwalterin eingesetzt worden sei. Das Gesetz sehe die Möglichkeit eines Wechsels der Sachwalterin nicht vor, weshalb auf das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei. Alles andere würde auch keinen Sinn ergeben, da die provisorische Nachlassstundung (und Einsetzung) bereits rechtskräftig bewilligt worden sei. Zum Honorar der provisorischen Sachwalterin führte die Vorinstanz aus, dass ein detailliertes Leistungsverzeichnis eingereicht worden und der geltend gemachte Aufwand angemessen sei.

1.5 Die Beschwerdeführerin zeigte mit ihrer Beschwerde auf, dass sie das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den beantragten Wechsel der provisorischen Sachwalterin sachgerecht anfechten konnte. Dadurch, dass die Vorinstanz einen Wechsel der provisorischen Sachwalterin aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Bestimmung von vornherein ausschloss, musste sie sich nicht mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründen für den beantragten Wechsel auseinandersetzen. Sie machte es allein vom Fehlen der gesetzlichen Grundlage abhängig. Da sie den Aufwand der provisorischen Sachwalterin insgesamt als angemessen erachtete, musste sich die Vorinstanz nicht im Detail mit dem Leistungsverzeichnis auseinandersetzen. Es hätte der Beschwerdeführerin freigestanden, die angeblich fehlende Angemessenheit des Aufwandes der provisorischen Sachwalterin gestützt auf die detaillierte Leistungsübersicht sachgerecht anzufechten.

1.6 Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht indessen geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 357 f.). Diese Grundsätze der Heilung einer Gehörsverletzung gelten auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nach der Zivilprozessordnung. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, werden mit der vorliegenden Beschwerde lediglich Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung erhoben. Bei deren Beurteilung ist die Kognition des Obergerichts nicht beschränkt. Zudem würde eine Rückweisung einer beförderlichen Erledigung der Streitsache entgegenstehen.

1.7 Bei der Frage, ob ein Wechsel der provisorischen Sachwalterin möglich ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von der Beschwerdeinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann. Dasselbe gilt für die Höhe des Sachwalterhonorars. Gemäss Art. 55 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) setzt das Nachlassgericht das Honorar des Sachwalters fest, wobei namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, der Umfang der Bemühungen, der Zeitaufwand sowie die Auslagen berücksichtigt werden (Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG). Im Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung ist auch die Überprüfung der vorinstanzlichen Ermessensausübung eingeschlossen. Dies gilt ohne Weiteres für die als Rechtsverletzung zu qualifizierenden Fälle der Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs (Jakob Steiner: Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2019, N 513).

1.8 Zusammengefasst wäre selbst bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bzgl. des Antrags um Wechsel der Sachwalterin sowie der Prüfung der Kostenübersicht der provisorischen Sachwalterin eine Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren möglich. Es handelt sich dabei um Rechtsfragen, welche die Beschwerdeinstanz mit voller Kognition überprüfen kann.

2.1 Das Nichteintreten auf das Gesuch um Wechsel der Sachwalterin begründete die Vorinstanz damit, dass auf Antrag der Beschwerdeführerin die B.___ AG, Rechtsanwalt C.___, als provisorische Sachwalterin rechtskräftig eingesetzt worden sei. Das Gesetz sehe die Möglichkeit eines Wechsels der Sachwalterin nicht vor, weshalb auf das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei. Alles andere ergäbe auch keinen Sinn, sei die provisorische Nachlassstundung (und Einsetzung) doch bereits rechtskräftig bewilligt.

2.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Zusammenarbeit mit der B.___ AG für sie weder transparent noch vertrauensvoll gewesen sei. Für die Anfechtung der Konkurseröffnung vom 27. August 2025 habe die Beschwerdeführerin CHF 5'400.00 bezahlt, ohne je eine detaillierte Abrechnung der erbrachten Leistungen erhalten zu haben. Seit Anfang September 2025 habe sie trotz mehrfacher Nachfrage keine (Schluss-) Abrechnung erhalten. Nachdem die B.___ AG der Beschwerdeführerin ausdrücklich mitgeteilt habe, dass der Betrag von CHF 5'400.00 nur grob gerechnet sei und die Anfechtung der Konkurseröffnung voraussichtlich weniger kosten würde, habe die Beschwerdeführerin nun eine zusätzliche Abrechnung erhalten, wonach dafür weitere CHF 2'091.00 fällig seien, womit die Gesamtkosten, trotz anderweitiger Auskunft, über CHF 7'500.00 liegen würden, was für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei und ihr Vertrauen in die B.___ AG erschüttert habe. Vor diesem Hintergrund sei es verständlich, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von CHF 5'000.00, welcher wiederum ohne klare Begründung oder Transparenz, wie sich dieser zusammensetze, erhoben worden sei, nicht sofort und ohne Weiteres einbezahlt habe. Überdies sei die geforderte Zahlung aufgrund der aktuellen Situation gar nicht möglich gewesen, da das Geschäftskonto blockiert gewesen sei und die Vorschüsse aus privaten Mitteln hätten beglichen werden müssen. Überdies sollte die Beschwerdeführerin zahlreiche Arbeiten selbst erledigen bzw. von Drittpersonen erledigen lassen. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt C.___ sei nicht möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund halte die Begründung der Vorinstanz, dass das Gesetz die Möglichkeit des Wechsels der Sachwalterin nicht vorsehe und alles andere keinen Sinn ergäbe, da die provisorische Nachlassstundung bereits rechtskräftig bewilligt worden sei, nicht statt. Nur weil das Gesetz dies nicht vorsehe, bedeute dies nicht, dass kein Wechsel des Sachwalters stattfinden könne. Das Gesetz sei nach Sinn und Zweck der Regelungen auszulegen und es seien diverse Umstände denkbar, welche den Wechsel des Sachwalters nötig machten, bspw. eine (längerdauernde) Erkrankung, der Tod desselben, oder Ähnliches. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel der Sachwalterin sei stattzugeben und es sei die D.___ AG als Sachwalterin einzusetzen.

2.3 Ob ein Wechsel der provisorischen Sachwalterin grundsätzlich möglich ist, kann offen bleiben, da im vorliegenden Fall ohnehin keine Gründe vorliegen, welche einen Wechsel der provisorischen Sachwalterin zu rechtfertigen vermögen würden. Die Beschwerdeführerin begründet den beantragten Sachwalterwechsel mit fehlender Transparenz und Vertrauen aufgrund der verlangten Kostenvorschüsse seitens der provisorischen Sachwalterin. Ebenso rügt sie die Anordnung der provisorischen Sachwalterin, Arbeiten selbst zu erledigen bzw. von Drittpersonen erledigen zu lassen. Anordnungen des (provisorischen) Sachwalters während des Nachlassverfahrens sind der Beschwerde gemäss Art. 17-19 SchKG zugänglich (Thomas Bauer / Tanja Luginbühl in: Daniel Staehelin / Thomas Bauer / Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 293d SchKG N 3b). Demzufolge ist der Antrag auf Wechsel der provisorischen Sachwalterin nicht der richtige Weg, um gegen die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Kostenvorschüsse sowie weitere Weisungen/Anordnungen der provisorischen Sachwalterin vorzugehen. Inwiefern eine fehlende Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme einen Wechsel der provisorischen Sachwalterin zu begründen vermögen sollte, erhellt nicht, zumal die provisorische Sachwalterin nachweislich in schriftlichem Austausch mit der Beschwerdeführerin stand. Da die Beschwerde bezüglich des beantragten Sachwalterwechsels abzuweisen ist, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob das Nichteintreten auf den beantragten Wechsel der provisorischen Sachwalterin zu Recht erfolgte oder ob das Gesuch durch den Amtsgerichtspräsidenten abzuweisen gewesen wäre.

3.1 Zur Aussicht auf Sanierung führte die Vorinstanz aus, dass der Zweck der provisorischen Nachlassstundung sei, dass die Gesuchstellerin saniert und ein Nachlassvertrag abgeschlossen werden könne. Die Nachlassstundung setze zwingend voraus, dass die Gesuchstellerin vollständig mit der Sachwalterin kooperiere, Unterlagen fristgerecht einreiche, den Kostenvorschuss leiste und Transparenz schaffe. Ohne diese Mitwirkung könne die Sachwalterin die wirtschaftliche Situation, die Sanierungschance, die Möglichkeit eines Nachlassvertrages sowie die Fortführung des Unternehmens nicht prüfen.

Dieser Zweck sei vorliegend durch die Nullreaktion der Gesuchstellerin ernsthaft gefährdet. Sie habe im Verfahren in keiner Weise mitgewirkt. Selbst nach Abmahnung, Ermahnung und Klarstellung der Pflichten durch die Sachwalterin, die damit alle milderen Mittel statt der Konkurseröffnung ausgeschöpft habe, habe die Gesuchstellerin nicht reagiert. Da die Gesuchstellerin trotz Zusage die Weisungen missachte, keinerlei Unterlagen liefere und keinerlei Kooperation zeige, könne die Sachwalterin ihre Aufgabe faktisch nicht mehr erfüllen. Die Sanierung sei mithin aussichtslos geworden. Damit seien die Voraussetzungen für eine Fortdauer der bewilligten Nachlassstundung offenkundig nicht mehr gegeben und diese sei entsprechend aufzuheben.

3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Voraussetzungen von Art. 293a Abs. 3 SchKG, dass «offensichtlich» keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, weshalb das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs eröffnet, nicht gegeben seien. Mit ihrem Antrag auf Wechsel des Sachwalters und der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung dieses Antrags zeige die Beschwerdeführerin gerade ihr Interesse und ihr Engagement zur Durchführung einer erfolgreichen Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages (vgl. Art. 293b Abs. 1 SchKG). Damit habe sie dargelegt, dass ein Wechsel des Sachwalters nötig und zielführend sei. Die Zusammenarbeit mit der D.___ AG, mit welcher sie bereits im Rahmen der privaten Nachlassstundung zusammenarbeite, gestalte sich für beide Seiten transparent und effizient, was letztlich für den Erfolg entscheidend sei. Herr E.___ von der D.___ AG habe bereits einen Sanierungsplan erarbeitet und eine entsprechende Prüfung vorgenommen. Aus der fachlichen Sicht der D.___ AG bestünden realistische Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft zur Kooperation im Nachlassverfahren gezeigt und auch, dass Aussicht auf Sanierung bestehe.

3.3 Gemäss Art. 293a Abs. 3 SchKG eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrages besteht. Eine Konkurseröffnung kann auch auf Antrag des Sachwalters hin angeordnet werden, wenn der Schuldner sich den Weisungen des Sachwalters widersetzt und es dem Sachwalter aufgrund mangelnder Kooperation des Schuldners verunmöglicht wird, eine Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrags zu evaluieren (Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2023, BR.2022.44, E. 5.2.4, mit weiteren Hinweisen).

3.4 Obschon es im vorgenannten Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau um die Gewährung der definitiven Nachlassstundung ging und Art. 294 Abs. 3 SchKG im Vergleich zu Art. 293a Abs. 3 SchKG das Wort «offensichtlich» nicht enthält, gibt es, wie nachstehend aufgezeigt, keinen Grund die provisorische Nachlassstundung gestützt auf den Antrag der provisorischen Sachwalterin aufgrund mangelnder Kooperation der Beschwerdeführerin nicht zu widerrufen. Art. 294 Abs. 3 SchKG ist zwar nicht anwendbar, wenn es um einen frühzeitigen Widerruf einer provisorischen Nachlassstundung geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 E. 2.1.4), dennoch ist aufgrund der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin auch die Voraussetzung der «Offensichtlichkeit» der fehlenden Aussicht auf Sanierung erfüllt (vgl. nachstehend).

3.5 Am 22. Oktober 2025 erteilte die provisorische Sachwalterin der Beschwerdeführerin erstmals Weisungen. Ausserdem forderte sie Unterlagen von der Beschwerdeführerin, z.B. Jahresabschlüsse, Bankkontoauszüge, Verzeichnis der Gläubiger, Inventar etc., ein. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert diese Unterlagen innert zehn Tagen der provisorischen Sachwalterin per E-Mail zuzustellen. Ausserdem wurde ein Kostenvorschuss für das Sachwalterhonorar in Höhe von CHF 5'000.00, zahlbar bis 31. Oktober 2025, verlangt. Am 4. November 2025 setzte die provisorische Sachwalterin der Beschwerdeführerin eine letzte Nachfrist von drei Tagen an, um die gemäss Weisungen vom 22. Oktober 2025 geforderten Unterlagen einzureichen sowie den Kostenvorschuss zu bezahlen. In der Folge verfasste die provisorische Sachwalterin am 7. November 2025 zu Handen des Nachlassgerichts einen Kurzbericht. Gemäss diesem habeF.___, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, den Mandatsleiter am 23. Oktober 2025 telefonisch kontaktiert und bestätigt, dass sie die Unterlagen und den Kostenvorschuss innert Frist einreichen respektive leisten werde. Dennoch seien auch innert der Nachfrist keine Unterlagen eingereicht worden. Aufgrund der inexistenten Kooperation der Beschwerdeführerin mit der provisorischen Sachwalterin sei eine Sanierung nach Einschätzung der provisorischen Sachwalterin aussichtslos. In Anwendung von Art. 293a Abs. 3 SchKG ersuchte sie das Nachlassgericht um Eröffnung des Konkurses von Amtes wegen. Zwar reichte die Beschwerdeführerin am 17. November 2025 (Postaufgabe) eine Stellungnahme ein, nahm darin jedoch nicht Bezug auf die geforderten Unterlagen und führte in Bezug auf den Kostenvorschuss lediglich aus, dass die geforderte einmalige Zahlung nicht möglich gewesen sei und sie sich eine Ratenzahlungslösung gewünscht hätte.

3.6 Dass die Beschwerdeführerin trotz telefonischer Zusicherung, die Unterlagen einzureichen und den Kostenvorschuss zu bezahlen, auch innerhalb der von der provisorischen Sachwalterin angesetzten Nachfrist nicht reagierte, zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht willens ist, mit der von ihr ursprünglich beantragten provisorischen Sachwalterin zusammenzuarbeiten. Die fehlenden Unterlagen machen es für die provisorische Sachwalterin unmöglich bspw. einen Sanierungsplan auszuarbeiten, womit offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung besteht. Demnach hob der Amtsgerichtspräsident zu Recht die mit Urteil vom 16. Oktober 2025 bewilligte provisorische Nachlassstundung aufgrund offensichtlich fehlender Aussicht auf Sanierung auf (vgl. Art. 293a Abs. 3 SchKG).

4.1 Zum Sachwalterhonorar hielt die Vorinstanz fest, dass die provisorische Sachwalterin ein Honorar von CHF 4'755.75 zzgl. 3 % Spesen geltend mache und beantrage, ihr weitere für die Nachlassschuldnerin getätigte Auslagen von CHF 35.00 (Publikation im SHAB und Amtsblatt des Kantons [...]) zu erstatten. Zum Beleg habe sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand sei angemessen und die Beschwerdeführerin habe der provisorischen Sachwalterin ein Honorar von CHF 5'330.15 zu bezahlen.

4.2 Den Antrag, die bisherige provisorische Sachwalterin zu verpflichten, eine detaillierte Honorar-/Kostenabrechnung vorzulegen und ihr ein nach dem nachgewiesenen Aufwand angemessenes Honorar zuzusprechen, begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie trotz mehrfacher Nachfrage, keine detaillierte Honorarrechnung bzw. keine Begründung für die verrechneten Honorarkosten von der provisorischen Sachwalterin erhalten habe und damit keine Möglichkeit habe, die geltend gemachten Honorarkosten zu überprüfen. Sie habe deshalb die Vorinstanz gebeten, die Kostenübersicht zu prüfen. Entgegen den Ausführungen der provisorischen Sachwalterin in ihrem Kurzbericht vom 7. November 2025, eine Aufstellung ihrer Tätigkeiten liege dem Schreiben bei, sei dies auf S. 3 derselben Eingabe unter «Beilagen» nicht angegeben.

4.3 Die provisorische Sachwalterin führt in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2026 zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2025 ein detailliertes Leistungsverzeichnis als Begründung für die Honorarrechnung der provisorischen Sachwalterin erhalten habe. Andernfalls hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2025 keinen Antrag auf Prüfung der Kostenübersicht stellen können. Damit ist der Antrag, eine detaillierte Honorar-/Kostenabrechnung vorzulegen abzuweisen.

4.4 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist im Einzelnen darzulegen an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 321 ZPO N 15). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde vom 22. Dezember 2025 in Bezug auf die Anfechtung des Honorars der provisorischen Sachwalterin nicht. Obschon ihr eine detaillierte Leistungsübersicht vorgelegen hatte, rügt die Beschwerdeführerin lediglich allgemein und sinngemäss die Unangemessenheit des geltend gemachten Honorars und setzt sich nicht mit der Leistungsübersicht auseinander. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.5 Auf den Antrag der provisorischen Sachwalterin in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2026 ihr Honorar für den Zeitraum vom 8. November 2025 bis 20. Januar 2026 auf CHF 4'379.10 zzgl. 3 % Spesen festzulegen, ist nicht einzutreten, da das Nachlassgericht über die Entschädigung der provisorischen Sachwalterin erstinstanzlich zu entscheiden hat. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt hat das Honorar der provisorischen Sachwalterin für den Zeitraum zwischen dem angefochtenen Entscheid und dem Ende der provisorischen Nachlassstundung festzusetzen.

5. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die B.___ AG ist im Rahmen ihres Sachwalterhonorars für ihre Aufwendungen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Obschon auf den Antrag der B.___ AG bezüglich des Sachwalterhonorars für die Zeit nach dem erstinstanzlichen Entscheid nicht eingetreten wird, rechtfertigt es sich nicht, ihr einen Teil der Gerichtskosten aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Eingabe der B.___ AG geht zur Kenntnis an die A.___ GmbH.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Der Antrag um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.    Auf den Antrag der B.___ AG, das Honorar der provisorischen Sachwalterin für den Zeitraum vom 8. November 2025 bis zum 20. Januar 2026 auf CHF 4'379.10 zzgl. 3 % Spesen festzulegen wird nicht eingetreten.

5.    Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden der A.___ GmbH auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6.    Der A.___ GmbH ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann

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