Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.07.2020 ZKBES.2020.94

1 juillet 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·720 mots·~4 min·3

Résumé

provisorische Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, 

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,  

Beschwerdegegnerin

betreffend provisorische Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die A.___ (im Folgenden: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 1. Mai 2020 in der gegen die B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 573857 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 16'275.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Juni 2019 und für Betrag von CHF 400.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. August 2019 sowie für die Kosten Zahlungsbefehls von CHF 103.30.

2. Die Gesuchsgegnerin liess sich dazu nicht vernehmen.

3. Mit Urteil vom 12. Juni 2020 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren ab und verpflichtete die Gesuchstellerin, die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu tragen.

4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) am 23. Juni 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung.

5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Einholung einer Gesuchsantwort abgewiesen werden (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

7. Der Amtsgerichtspräsident erwog im angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin lege als Rechtsöffnungstitel eine Auftragsbestätigung vom 12. November 2018 ins Recht. Dieser Auftragsbestätigung lasse sich entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin mit der Ausführung von zwei Aufträgen für einen Preis von insgesamt CHF 16'700.00 (exkl. 7.7% MWST) betraut habe. Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund in der Betreibung Nr. 573857 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen stelle hingegen eine Rechnung Nr. 2246 dar. Ein Hinweis auf die mit Rechtsöffnungsgesuch eingereichte Auftragsbestätigung fehle. Im Gegenzug sei mit Rechtsöffnungsgesuch vom 1. Mai 2020 keine Rechnung Nr. 2246 eingereicht worden. Damit stehe zweifellos fest, dass die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebe, nicht nachgewiesen sei. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung werde abgewiesen.

8. Die Gesuchstellerin geht in ihrer Beschwerde nicht auf die Begründung des angefochtenen Urteils ein und beschränkt sich darauf, in der Beschwerdeschrift auf die beigelegte Rechnung Nr. 2246, auf ein Mahnschreiben und auf die Auftragsbestätigung vom 12. November 2018 zu verweisen. Die Rechnung Nr. 2246 und das Mahnschreiben haben keinen Eingang in das vorinstanzliche Verfahren gefunden. Sie fallen unter die Novenschranke und sind somit nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

ZKBES.2020.94 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 01.07.2020 ZKBES.2020.94 — Swissrulings