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Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.06.2020 ZKBES.2020.68

4 juin 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,736 mots·~14 min·3

Résumé

Ausweisung und Vollstreckung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Juni 2020       

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,

Beschwerdeführer

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsteller) stellten am 14. Februar 2020 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Ausweisung und Vollstreckung von C.___ (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) aus dem Stall der Liegenschaft GB [...], U.K.u.E.F.

2. Mit Stellungnahme vom 12. März 2020 schloss die Gesuchsgegnerin auf Nichteintreten mangels Aktivlegitimation, eventualiter auf Nichteintreten mangels Voraussetzungen nach Art. 257 ZPO, u.K.u.E.F.

3. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt erkannte im Urteil vom 23. März 2020 folgendes:

1.   Auf das Gesuch vom 14. Februar 2020 betreffend Ausweisung und Vollstreckung wird mangels Liquidität der Rechts- bzw. Sachlage nicht eingetreten.

2.   Die Gesuchsteller haben der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'792.25 (CHF 1'610.00 Honorar, CHF 54.10 Auslagen, CHF 128.15 MWSt) zu bezahlen.

3.   Die Gerichtskosten von CHF 500.00 sind von den Gesuchstellern zu bezahlen; sie werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, ihnen CHF 500.00 zurückzuerstatten.

4. Mit Schreiben vom 1. April 2020 verlangten die Gesuchsteller die schriftliche Begründung des Urteils vom 23. März 2020.

5. In der Urteilsbegründung führte die Vorinstanz schlussfolgernd aus, das Urteil vom 23. März 2020 sei im Beschwerdeverfahren durch das Obergericht zu korrigieren.

6. Hiernach reichten die Gesuchsteller (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 4. Mai 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren beim Obergericht ein:

1.   Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   Die Beschwerdegegnerin sei unter Androhung von Straffolgen gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, den Stall der Liegenschaft GB [...], auf einen richterlich zu bestimmenden, kurz anzusetzenden Termin zu räumen.

3.   Es seien die geeigneten Massnahmen zur zwangsweisen Vollstreckung der Ausweisung, insbesondere die Mithilfe der Kantonspolizei zur Durchsetzung der Ausweisung gemäss Ziffer 2 hiervor anzuordnen.

4.   Der Entscheid sei als direkt vollstreckbar zu erklären.

5.   Im Sinne eines Verfahrensantrages seien die Beschwerdeführer von der Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -

7. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 schloss die Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

8. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, er gelange im Rahmen der Urteilsbegründung zum Ergebnis, dass die Gesuchsgegnerin die Liegenschaft der Gesuchsteller ohne Rechtsgrundlage nutze und das Urteil vom 23. März 2020 folglich im Beschwerdeverfahren zu korrigieren sei. Der Rechtsschutz in klaren Fällen setze gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar sei (lit. a) und dass die Rechtslage klar sei (lit. b). Sofort beweisbar sei der Sachverhalt, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden könne. Der Kläger habe in der Regel durch Urkunden den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. Bestreite der Beklagte die Tatsachen, genüge es, wenn er substantiiert und schlüssig Einwendungen vortrage, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden könnten und die geeignet seien, die aufgrund der Aktenlage gebildete gerichtliche Überzeugung zu erschüttern. Die Rechtslage sei klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Gesetzesanwendung unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Lehre ohne weiteres ergebe und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führe. Unklar sei die Rechtslage, wenn die Gesetzesanwendung einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordere.

1.2 Es sei den Gesuchstellern im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, durch Urkunden zu beweisen, dass die Gesuchsgegnerin ohne Rechtsgrundlage die Liegenschaft nutze. Im Rahmen der Urteilsbegründung sei festgestellt worden, dass es sich bei der Nutzung der Liegenschaft durch die Gesuchsgegnerin entweder um eine sog. Untergebrauchsleihe, gewährt durch D.___ sel., oder um eine direkte Gebrauchsleihe zwischen den Gesuchstellern und der Gesuchsgegnerin handle. Die Gesuchsgegnerin, welche sich auf einen zwischen ihr und D.___ sel. bestehenden Mietvertrag berufe, könne ihre Behauptung nicht genügend substantiieren und die aufgrund der Aktenlage gebildete gerichtliche Überzeugung folglich nicht erschüttern. Ferner erscheine die Rechtslage als klar, zumal kein Ermessensoder Billigkeitsentscheid vorliege und über die anzuwendenden Rechtsnormen keinerlei oder jedenfalls keine begründeten Zweifel beständen.

2. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des Urteils vom 23. März 2020 und stimmen der Urteilsbegründung zu. Der Vorderrichter sei richtigerweise zum Schluss gekommen, dass die Rechtslage nach Art. 257 Abs. 1 ZPO als klar erscheine, zumal der Sachverhalt grösstenteils unbestritten bzw. beweisbar sei. Die Miete sei durch die Beschwerdegegnerin zu beweisen, wobei sie die Folgen der Beweislosigkeit trage. Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführer als Erbengemeinschaft Eigentümer der besagten Liegenschaft seien sowie dass die Beschwerdegegnerin den Ökonomieteil der Liegenschaft nutze und ihre beiden Schweine dort eingestellt habe. Richtig sei, dass die Beschwerdeführer das besagte Grundstück an D.___ hätten verkaufen wollen, wobei dieser Kauf nicht zustande gekommen sei, da D.___ im November 2019 verstorben sei. Ebenfalls richtig sei, dass sie D.___ vor dem Hintergrund der geplanten Liegenschaftsübernahme die unentgeltliche Stallnutzung zugestanden hätten. Ein Mietverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und D.___ oder der von ihm vor seinem Tod beherrschten E.___ AG habe nie existiert. Folglich sei ein Untermietverhältnis zur Beschwerdegegnerin auszuschliessen. Die Beschwerdeführer bestritten insbesondere nicht, dass ihnen die Nutzung des Stallteiles durch die Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei. Es bestehe jedoch weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Mietvertrag zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin. Die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Bescheinigungen über die Mietzinsleistungen an die E.___ AG seien als Beweis eines Mietverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin untauglich. Die Beschwerdeführer hätten von D.___ nie einen Zins für die Stallnutzung entgegengenommen. Dass die Beschwerdegegnerin Mietzinsleistungen direkt an die Beschwerdeführer geleistet habe, behaupte sie nicht. Es habe somit nie ein Mietverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin existiert.

3.1 In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin dagegen vor, es mangle an den Voraussetzungen nach Art. 257 ZPO, weshalb der Rechtsschutz in klaren Fällen nicht zu gewähren sei. Die Unschlüssigkeit des Vorderrichters verdeutliche, dass keine eindeutige Sach- und Rechtslage vorliege. Der Vorderrichter habe vielsagend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer nicht anhand von Urkunden beweisen konnten, dass die Beschwerdegegnerin ohne Rechtsgrund die Liegenschaft nutze, sondern erst nach eingehender rechtlicher Würdigung im Rahmen der Begründung festgestellt worden sei, dass es an einem Rechtsgrund mangle.

3.2 Fakt sei, dass D.___ bzw. die E.___ AG über die besagte Liegenschaft schon seit längerer Zeit habe verfügen können. D.___ habe mit der Beschwerdegegnerin einen mündlichen Mietvertrag für die Wohnung an der [...] in [...] und für den Stall auf dem besagten Grundstück an der [...] in [...] zu einem pauschalen Mietpreis von CHF 700.00 abgeschlossen. Seit April 2019 bewohne sie die Wohnung an der [...] und seit Juli 2019 nutze sie die Stallung an der [...]. Den Mietzins überweise sie vereinbarungsgemäss quartalsweise auf das Konto der E.___ AG. D.___ sei ihre Ansprechperson gewesen. Er habe über die Liegenschaft im Einverständnis der Eigentümer verfügen dürfen. Die Beschwerdegegnerin verfüge über keine Kenntnisse betreffend die Modalitäten zwischen den Beschwerdeführern, D.___ und der E.___ AG. Die genauen Abläufe wären allenfalls im ordentlichen Prozess unter Einbezug verschiedener Zeugen zu beleuchten. Dass der beabsichtigte Kauf nicht habe abgeschlossen werden können, ändere nichts am Bestand der abgeschlossenen Mietverträge. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Überlassen der Stallung als Gebrauchsleihe zu qualifizieren sei, sei falsch. Objektive Elemente sprächen klar gegen eine Gebrauchsleihe. Es sei davon auszugehen, dass die Nutzung der Liegenschaft vor Unterzeichnung des Kaufvertrags in den Kaufmodalitäten berücksichtigt worden sei und Nutzen und Gefahr im Frühling auf die E.___ AG übergegangen sei. Des Weiteren bestreite sie die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Schlussfolgerung, dass kein Mietverhältnis begründet worden sei, weil die Mietzinsleistungen an die E.___ AG und nicht an die Beschwerdeführer geleistet worden sei. Die Mietzinse seien gemäss Vereinbarung mit D.___ stets an die E.___ AG geleistet worden und würden nach wie vor an sie geleistet. Ob und inwieweit die E.___ AG ihren Verpflichtungen nicht nachkomme, entziehe sich ihrer Kenntnis. Fakt sei, dass die Beschwerdegegnerin ihren finanziellen Verpflichtungen nachkomme und sie bisher von keiner Partei aufgefordert worden sei, ihre Zinspflicht an eine andere Zahlstelle zu leisten.   

4. Der Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist. Zudem muss die Rechtslage nach Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO klar sein. Der Sachverhalt ist sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Kläger hat den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen in der Regel mittels Urkunden zu erbringen. Für die Verneinung eines klaren Falles genügt es, dass die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorbringt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, doch reichen offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen nicht aus, um einen klaren Fall auszuschliessen (Dieter Hofmann, in: Karl Spühler et al., Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 257 N 10a ff.). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Gesetzesanwendung unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Lehre ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Unklar ist die Rechtslage, wenn die Gesetzesanwendung einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert (Hofmann, a.a.O., N 11).

5. Ihren Anspruch auf Rechtsschutz in klaren Fällen und auf Ausweisung der Beschwerdegegnerin leiten die Beschwerdeführer aus ihrem Eigentumsrecht am besagten Grundstück ab. Sie haben durch eine Urkunde (Kopie des Grundbuchauszugs der Liegenschaft GB [...]) ihr Eigentumsrecht bewiesen und damit den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsache mittels Urkunde erbracht. Den Beschwerdeführern kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass sie die fehlende Rechtsgrundlage für die Nutzung des besagten Stalles durch die Beschwerdegegnerin nicht beweisen können. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, sie habe ein Recht, das dem Eigentumsrecht der Beschwerdeführer entgegensteht, wäre sie dafür nach Art 8 ZGB grundsätzlich beweispflichtig (so Hofmann, a.a.O., N 10d für Einreden und Bestreitungen). Für offensichtlich unbegründete oder haltlose Behauptungen muss dasselbe gelten wie für offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen. Auch diese können nicht ausreichen, um einen klaren Fall auszuschliessen. Sind die (Schutz-)behauptungen des Beklagten offensichtlich unbegründet bzw. haltlos, so kann im Sinne antizipierter Beweiswürdigung auf die Annahme der vom Beklagten angeführten Beweismittel verzichtet werden (Hofmann, a.a.O., N 10a).

6.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es bestünde ein Mietvertrag, welcher sie zur Nutzung des Stalles berechtige. Zunächst will sie mit dem verstorbenen D.___ einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Sie behauptet zwar, es sei ein Fakt, dass D.___ berechtigt gewesen sei, über das Grundstück zu verfügen. Andererseits bringt sie aber auch vor, die Modalitäten, die zwischen den Beschwerdeführern und D.___ bzw. der E.___ AG definiert worden seien, seien ihr nicht bekannt. Entscheidend ist aber, dass ein Mietvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und D.___ oder der E.___ AG gegenüber den Beschwerdeführern keinerlei Wirkung hätte und deren Eigentum nicht entgegengehalten werden könnte. Möglich wäre dies nur, wenn D.___ oder die E.___ AG stellvertretend für die Beschwerdeführer einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin geschlossen hätte. Solches wird von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht einmal behauptet. Bei dieser Sachlage geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin fehl, der mit D.___ mündlich abgeschlossene Mietvertrag für die Wohnung und der dafür geleistete Mietzins von CHF 700.00 umfasse auch den Stall. Darüber hinaus ist es kaum nachvollziehbar, dass es für die Wohnung keinen schriftlichen Mietvertrag geben soll. Überdies nutzt die Beschwerdegegnerin die Wohnung nach ihren eigenen Aussagen ab April 2019, den Stall aber erst ab Juli 2019. Dennoch soll der Mietzins unverändert geblieben sein.

6.2 Weiter behauptet die Beschwerdegegnerin, sie habe am 5. Februar 2020 mit den Beschwerdeführern einen Mietvertrag über die Stallungen abgeschlossen. Sie reicht zwar einen Mietvertrag ein, den sie selbst unterschrieben hat – übrigens mit Datum vom 21. Januar 2020 (Gesuchantwortbeilage 7), vermag aber keinen auch von den Beschwerdeführern unterzeichneten Mietvertrag vorzulegen. Wie aus dem Mail von F.___ vom 2. Januar 2020 hervorgeht, wurden zwischen den Parteien Gespräche über den Abschluss eines Mietvertrages über den Stall geführt. Die im Auftrag der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin übermittelte Offerte war indessen auf den 7. Januar 2020 befristet (Gesuchbeilage 10). Offensichtlich ist es zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin zu keiner Einigung gekommen. Denn es bestand die Absicht, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschliessen. Ein solcher ist aber von den Beschwerdeführern nicht unterzeichnet worden (vgl. Art. 16 Abs. 1 OR). Die Beschwerdegegnerin vermag somit keine substantiierten und schlüssigen Einwendungen vorzutragen. Vielmehr kann im vorliegenden Verfahren sofort darüber entschieden werden. Es ist nicht vorstellbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihre Tatsachenbehauptungen in einem ordentlichen Prozess sollte beweisen können. Mangels eines Mietvertrages kann die Überlassung des Stalles zum Gebrauch damit nur auf einer Gebrauchsleihe beruhen, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.

7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Rechtslage klar ist. Die Eigentümer einer Sache können diese gestützt auf Art. 641 ZGB von Unberechtigten herausverlangen. Ein Mietvertrag, der den Eigentümern entgegengehalten werden könnte, wurde nicht abgeschlossen. Die zum Gebrauch überlassene Sache kann jederzeit zurückgefordert werden (Art. 310 OR). Die Beschwerdegegnerin nutzt den Stall ohne Rechtsgrundlage. Die Eigentümer können diese Sache von der Beschwerdegegnerin gestützt auf ihr Eigentumsrecht herausverlangen und hierzu die Ausweisung und Vollstreckung verlangen. Es liegt kein Ermessens- oder Billigkeitsentscheid vor und über die anzuwendenden Rechtsnormen bestehen keinerlei begründete Zweifel. Folglich ist die Rechtslage klar.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist auf den 19. Juni 2020 richterlich auszuweisen. Sie hat die Liegenschaft auf diesen Zeitpunkt zu räumen und zu verlassen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 zu tragen. Sie hat den Beschwerdeführern die von ihnen bevorschussten Kosten zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 750.00 hat ebenfalls die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren wurde ausnahmsweise kein Kostenvorschuss einverlangt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die vom Vertreter der Beschwerdeführer für beide Instanzen eingereichten Honorarnoten sind in einem Ausmass übersetzt, dass sich eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Positionen nicht rechtfertigt. Die Parteientschädigung für beide Instanzen wird ermessensweise auf total CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2020 wird aufgehoben.

2.      C.___ hat den Stall der Liegenschaft GB [...], bis spätestens 19. Juni 2020, zu räumen und zu verlassen.

3.      A.___ und B.___ haben bis spätestens 26. Juni 2020 dem Oberamt Region Solothurn mitzuteilen, ob der Stall geräumt und verlassen wurde.

4.      Für den Fall, dass der Stall nicht urteilsgemäss geräumt und verlassen worden ist, wird das Oberamt Region Solothurn angewiesen, umgehend die zwangsweise Ausweisung zu veranlassen, nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter zwangsweiser Verschaffung von Zugang in die Liegenschaft.

5.      A.___ und B.___ haben bei der zwangsweisen Räumung mitzuwirken, indem auf Anweisung des Oberamtes der Zutritt zum Stall und die für die Räumung notwendigen Hilfspersonen organisiert (allfällige Lagerung der Gegenstände und Platzierung der Schweine) sowie die Kosten hierfür vorgeschossen werden.

6.      C.___ wird für den Fall, dass der Stall innert der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäss geräumt und verlassen wird, hiermit die Strafe nach Art. 292 StGB ausdrücklich angedroht. Diese lautet: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. »

7.      C.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. C.___ hat A.___ und B.___ CHF 500.00 zu erstatten. Die anderen CHF 500.00 werden A.___ und B.___ von der Gerichtskasse zurückerstattet.

8.      C.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

9.      C.___ hat A.___ und B.___ für beide Instanzen eine Parteientschädigung von total CHF 3'000.00 zu bezahlen.

10.   Die Kosten einer allfälligen Vollstreckung hat C.___ zu tragen. Ein entsprechender Kostenentscheid wird nach Abschluss des Verfahrens durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt erlassen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBES.2020.68 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.06.2020 ZKBES.2020.68 — Swissrulings