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Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.04.2020 ZKBES.2020.52

2 avril 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·971 mots·~5 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 2. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die B.___ reichte mit Eingabe datiert vom 15. Juli 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen die A.___ AG geführten Betreibung Nr. 549’677 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin verlangte sie, es sei die provisorische Rechtsöffnung für folgende Forderungen sowie für die Pfandrechte zu erteilen (Unterstreichung im Original):

Fr. 2‘374‘830.35:  Schuldbriefforderung vom 30.04.2012 über Fr. 1‘950‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...]; vom 09.01.2014 über Fr. 230‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...]; vom 19.09.2011 über Fr. 300‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...]; vom 23.12.1981 über Fr. 270‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...].

Fr. 413.30:             Kosten Zahlungsbefehl;

nebst Zins zu 5 % pa. auf Fr. 2‘374‘688.50 seit 31.12.2018 sowie 8.50 % auf Fr. 141.85.

2. Mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 5. September 2019 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen wie folgt Rechtsöffnung:

In der Betreibung Nr. 549677 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6. Februar 2019 wird für den Betrag von CHF 2'374'830.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2018 auf CHF 2'374'688.50 sowie 8,5 % auf CHF 141.85 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3. Gegen das begründete Urteil erhob die A.___ AG am 9. Dezember 2019 Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Bestätigung des Rechtsvorschlags (Verfahren ZKBES.2019.182). Ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen, weil gestützt auf das angefochtene Urteil gar keine Fortsetzung der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes verlangt werden konnte, nachdem darin bloss für die Forderung, nicht aber für das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war.

4. Hierauf reichte die B.___ am 9. Januar 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Berichtigungsbegehren ein.

5. Am 20. Januar 2020 wurde das Beschwerdeverfahren (ZKBES.2019.182) betreffend provisorische Rechtsöffnung bis zum endgültigen Entscheid des Berichtigungsverfahrens beim Richteramt Olten-Gösgen sistiert.

6. Am 4. März 2020 hiess der Amtsgerichtspräsident das Berichtigungsgesuch gut und berichtigte in Ziffer 1 seines Entscheids die Ziffer 1 des Urteils vom 5. September 2019 wie folgt:

In der Betreibung Nr. 549677 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6.2.2019 wird für die Pfandrechte sowie für den Betrag von CHF 2'374'830.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31.12.2018 auf CHF 2'374'688.50 sowie 8,5 % auf CHF 141.85 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

7. Gegen das Urteil betreffend Rechtsöffnung vom 5. September 2019 mit der Berichtigung von Ziffer 1 des Urteils erhob die A.___ AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 23. März 2020 (Postaufgabe) erneut eine Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Berichtigung vom 4. März 2020. Im Übrigen wiederholte sie die bereits mit der Beschwerde vom 9. Dezember 2019 gestellten Anträge.

8. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die neue Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde kann sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht eingetreten werden.

9. Der berichtigte Entscheid wird den Parteien neu eröffnet (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Damit beginnt die Frist für das zutreffende Hauptrechtsmittel neu zu laufen, da eine Partei erst dann die Tragweite des Entscheids erkennen und entscheiden kann, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen will oder nicht. Ein Rechtsmittel, das in der durch den Erläuterungsentscheid ausgelösten Frist erhoben wird, hat jedoch auf den Gegenstand der Erläuterung beschränkt zu bleiben, da nur in diesem Umfang eine neue Beschwer eingetreten ist. Berichtigte Entscheide sind nur dann anfechtbar, soweit durch die Berichtigung eine neue Beschwer eingetreten ist. Im übrigen Umfang erfolgt mangels der erforderlichen Beschwer ein Nichteintretensentscheid (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbem zu Art. 308 - 318 N 52 sowie Art. 334 N 14).

10. Bereits mit der ersten Beschwerde vom 9. Dezember 2019 werden die Grundpfandrechte und das für diese gestellte Rechtsöffnungsgesuch nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin beanstandete vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin kein Recht hatte, die Rahmenkreditverträge sofort und ohne Kündigungsfrist fällig zu stellen. Die neu gegen die Berichtigung in Ziffer 1 eingereichte Beschwerde deckt sich nahezu wortwörtlich mit der früheren Beschwerde. Lediglich unter den Verfahrensanträgen erfolgte eine geringfügige Ergänzung, welche sich auf die weitere Entwicklung bezieht. Die neue Beschwerde richtet sich damit nicht gegen die mit der Berichtigung nunmehr auch für die Pfandrechte erteilte Rechtsöffnung. Diese wird mit der neuen Beschwerde in keiner Weise beanstandet. Auf den Gegenstand der Berichtigung wird kein Bezug genommen. Die Beschwerde ist insofern gegenstandslos. Oder mit anderen Worten: Das Rechtsöffnungsurteil vom 5. September 2019 gilt nach der Berichtigung für die Forderung und die Pfandrechte. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 9. Dezember 2019 ist mit denjenigen Rügen zu behandeln, die sie enthält. Da der Gegenstand der Berichtigung, die Erteilung der Rechtsöffnung auch für die Pfandrechte, zu keinen neuen Rügen Anlass gegeben hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein neues Beschwerdeverfahren mit denselben Rügen zu eröffnen. Sollte die ursprüngliche Beschwerde abgewiesen werden, gälte das berichtigte Rechtsöffnungsurteil für die Forderung und die Pfandrechte.

11. Auf die neu eingereichte Beschwerde vom 23. März 2020 ist bei dieser Sachlage nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache werden die für die Dauer des Verfahrens gestellten Verfahrensanträge gegenstandslos. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Demnach wird beschlossen:

1.      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.      Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

3.      Der A.___ AG wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                 Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                Schaller

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