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Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.04.2020 ZKBES.2020.40

14 avril 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,118 mots·~6 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 22. November 2019 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 614097 des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 350.00 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Juli 2019, für die Mahngebühren von CHF 50.00 und für die Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von CHF 33.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenpflichtige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Zudem sei die Betreibung zu löschen und es sei ihr eine Parteientschädigung für die weiteren Kosten zuzusprechen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, mit dem Rechtsöffnungsbegehren seien die Rechnung vom 28. Mai 2019, die 1. Mahnung vom 24. Juli 2019 sowie die 2. Mahnung vom 13. August 2019 inkl. Zustellnachweise nicht eingereicht worden, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werden müsse.

3. Am 16. Januar 2020 nahm der Gesuchsteller dazu Stellung.

4. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 350.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juli 2019 sowie für den Betrag von CHF 50.00. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 150.00 zu bezahlen sowie die von ihm bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zurückzuerstatten.

5. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. März 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie eine Neubeurteilung der Sache.

6. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen.

7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, indem sie die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2020 nicht erhalten und sich dazu nicht habe äussern können. Sie habe erst mit Erhalt des Urteils vom 17. Februar 2020 Kenntnis von dieser Eingabe erhalten.

2. Der Anspruch einer Partei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO SR 272]). Diese Garantie umfasst das Recht, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen und Stellungnahmen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht. Als zugestellt gilt eine Sendung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (vgl. BGE 122 III 316 E. 4b S. 320 mit Hinweisen). Dass dieser sie tatsächlich in Empfang oder zur Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143 mit Hinweis). Aus einer fehlerhaften Zustellung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; 129 I 361 E. 2.1 S. 364; 132 I 249 E. 6 S. 253 f.; Urteil 5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1). Die Beweislast für die korrekte Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 mit Hinweisen). Werden die Zustellung oder ihr Datum bestritten und bestehen darüber tatsächlich Zweifel, muss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E. 3).

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Vorliegend fällt eine Heilung wegen der beschränkten Kognition der Zivilkammer des Obergerichts im Beschwerdeverfahren ausser Betracht.

4. Die Vorinstanz hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Den Vorakten zufolge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2020 eine Kopie der vom Gesuchsteller am 16. Januar 2020 eingereichten Stellungnahme samt Beilagen mit A-Post zur Kenntnisnahme zugesendet. Den Zustellnachweis hat die Vorinstanz nicht erbracht. Ob eine ordnungsgemässe Zustellung der Stellungnahme samt Beilagen in den Machtbereich der Beschwerdeführerin erfolgte, kann vorliegend nicht eruiert werden. Somit ist auf ihre Darstellung abzustellen, wonach sie die Stellungnahme der Gegenpartei nicht erhalten hat und ihr die Gelegenheit verwehrt bliebt, sich im Rahmen des Replikrechts nochmals zur Sache zu äussern. Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zurückzuweisen.

5. Unter dem Titel «Umtriebe und Entschädigung» ersucht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe abschliessend um Bezahlung einer Umtriebsentschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Ausrichtung einer angemessenen Umtriebsentschädigung kommt nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht, nämlich für eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist und zudem nur in begründeten Fällen (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 95 ZPO N 40). Die Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren weder vertreten noch ist ihr Anliegen begründet. Eine Umtriebsentschädigung wird demnach nicht zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde vom 9. März 2020 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil vom 17. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 29. Mai 2020 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_92/2020).

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