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Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.02.2020 ZKBES.2020.25

20 février 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,212 mots·~6 min·3

Résumé

Nichteintretensentscheid / unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Februar 2020  

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1.      B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,   

2.    Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt,    

Beschwerdegegner

betreffend Nichteintretensentscheid / unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ist eine Klage von A.___ gegen B.___ hängig. Soweit hier von Interesse, erliess Amtsgerichtspräsident Altermatt am 23. Dezember 2019 folgende Verfügung:

8.  Auf die Klage:

8.1. es sei der Beklagte rückwirkend ab März 2014 zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten;

8.2. es habe der Beklagte Auskunft über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen;

8.3. sowie auf den Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens;

wird nicht eingetreten.

9.  Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird betreffend Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 in Bezug auf den Vorsorgeausgleich des Freizügigkeitskapitals des Beklagten bei der [...] Personalvorsorgestiftung bewilligt und im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

2. Gegen die begründete Verfügung erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) mit Datum vom 12. Februar 2020 Beschwerde beim Obergericht. Der Beschwerde lagen im selben Couvert ein Schreiben an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und ein Schreiben an das Haftgericht bzw. die Richterin Barbara Müller bei. Letztere ist nicht nur Haftrichterin, sondern auch Amtsgerichtsstatthalterin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Die beiden Schreiben sind an ihre Adressaten weiterzuleiten.

3. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Rechtsmittelbelehrung in der Begründung der angefochtenen Verfügung als falsch. Die Berufung sei nur gegen Sachurteile nach Durchführung des Verfahrens statthaft. Hier habe es kein Verfahren gegeben.

4. Die Beschwerdeführerin macht nach ihrer Darstellung einen gesetzlichen Anspruch der Ehegatten aus dem Ehegesetz auf Unterhalt sowie die Berechtigung jedes Ehegatten, Auskunft über die finanziellen Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse zu verlangen, geltend. Diese Ansprüche werden in den besonderen eherechtlichen Verfahren nach den Art. 271 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) beurteilt. Nach Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide (lit. a) und erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b) mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten muss nach Art. 308 Abs. 2 ZPO der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 betragen. Unterhaltsansprüche unter Ehegatten sind vermögensrechtlicher Natur. Gemäss Klage vom 8. Oktober 2018 (Postaufgabe) fordert die Beschwerdeführerin monatliche Beträge von mindestens CHF 4'500.00, womit der nach Art. 92 ZPO berechnete Streitwert die Grenze von CHF 10'000.00 bei weitem übersteigt. Gegen den Nichteintretensentscheid des Amtsgerichtspräsidenten, der das Verfahren bezüglich dieser Ansprüche beendet, ist demnach die Berufung das einzig zulässige Rechtsmittel. Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits in Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses des Obergerichts vom 15. Januar 2020 hingewiesen. Auch die Rechtsmittelbelehrung der begründeten Verfügung hat die Berufung als zulässiges Rechtsmittel genannt. Die eingereichte Beschwerde erweist sich damit als unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten. Nachdem die Beschwerdeführerin bewusst und entgegen der vorangehenden Aufklärung über das zulässige Rechtsmittel eine Beschwerde eingereicht hat, ist die unzulässige Beschwerde nicht in eine Berufung umzuwandeln und als solche zu behandeln. Peter Reetz vertritt gar die Auffassung, dass eine derartige Konversion eines Rechtsmittels grundsätzlich unzulässig ist (in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 -318 N 51).

5. Selbst wenn die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid als Berufung entgegengenommen würde, wäre diese abzuweisen. Der Amtsgerichtspräsident ist gestützt auf die Mitteilung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2019 davon ausgegangen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin seit dem 28. August 2018 rechtskräftig geschieden ist. Als Folge der Auflösung der Ehe erachtete er die Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin als bereits rechtskräftig entschieden. Die Unterhaltsbeiträge hätten im Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg geltend gemacht werden müssen. Da die Parteien geschieden sind, erkannte der Vorderrichter auch keine Grundlage mehr für vorsorgliche Massnahmen und für einen Anspruch eines Ehegatten auf Auskunft über die finanziellen Belange des anderen.

6. Die Beschwerdeführerin rügt, soweit das Obergericht die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch wieder an den Abgelehnten verwiesen habe, habe dieser das Ablehnungsrecht vereitelt und die Entscheidung ohne Entscheidung über den Ablehnungsantrag erlassen. Wegen Verletzung des Ausstandsrechts sei die Entscheidung zur angeblich hier fehlenden Begründung aufzuheben.

7. Das Ausstandsgesuch, welches mit dem Urteil des Obergerichts vom 15. Januar 2020 an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt – nicht an Amtsgerichtspräsident Altermatt – überweisen wurde, datiert vom 30. Dezember 2019. Damit lag noch kein Ausstandsgesuch vor, als Amtsgerichtspräsident Altermatt den angefochtenen Entscheid vom 23. Dezember 2019 gefällt hatte. Die Überlegungen, wie zu entscheiden ist, werden vor dem Entscheid gemacht. Nachgeliefert wird nach Art. 239 Abs. 2 ZPO nur die schriftliche Begründung. Seine Entscheidgründe darlegen kann nur der Richter, der den Entscheid gefällt hat. Das Nachliefern der schriftlichen Begründung ist kein neuer Entscheid, sondern gehört vielmehr noch zum Entscheid vom 23. Dezember 2019. Das Ausstandsgesuch vom 30. Dezember 2019 kann sich nur auf spätere Entscheide des Amtsgerichtspräsidenten erstrecken.

8. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, das schweizerische Gericht sei für die Unterhaltsansprüche örtlich zuständig, weil der Unterhaltspflichtige hier wohne. Das deutsche Gericht habe sie auf den schuldrechtlichen Weg verwiesen. Die Ehe sei nicht geschieden. Der manipulierte Scheidungsbeschluss sei angefochten worden. Mit dem Bestand der Ehe habe es Null zu tun.

9. Der Vorderrichter hat seine Feststellung, dass die Ehe rechtskräftig geschieden ist, aufgrund der Mitteilung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2019 gezogen. Dass die Ehe nicht rechtskräftig geschieden und der Scheidungsbeschluss immer noch angefochten sei, ist demgegenüber eine blosse unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin. Damit kann die Beweiswürdigung des Vorderrichters, die sich auf eine glaubwürdige Auskunft eines deutschen Gerichts stützt, nicht in Frage gestellt werden. Die rechtliche Folgerung, dass infolge dieser Scheidung, keine Unterhalts- und Auskunftsansprüche mehr geltend gemacht werden können, ist zutreffend, da diese Ansprüche ihre Grundlage im Bestand der Ehe haben. Mit der blossen Behauptung, dass dies nichts mit dem Bestand der Ehe zu tun habe, kann die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen, wieso die Rechtsanwendung des Vorderrichters unrichtig sein soll.

10. Die Berufung wäre somit abzuweisen, wenn die Beschwerde als solche behandelt würde. Der Vorderrichter hat die unentgeltliche Rechtspflege für die Ansprüche auf Unterhalt und Auskunft abgewiesen. Wie soeben aufgezeigt, war es aussichtslos, diese Ansprüche nach erfolgter Scheidung geltend zu machen. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

11. Aus den voranstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet ist. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenparteien abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat daher nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.   Die Eingabe datiert vom 11. Februar 2020, die an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt adressiert ist, aber dem an das Obergericht adressierten Couvert beilag, wird an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt weitergeleitet.

3.   Die Eingabe datiert vom 11. Februar 2020, die an die Richterin Barbara Müller adressiert ist, aber dem an das Obergericht adressierten Couvert beilag, wird an die Amtsgerichtsstatthalterin Barbara Müller weitergeleitet.

4.   A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Obergericht von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 12. Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_347/2020).

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