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Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.11.2020 ZKBES.2020.140

10 novembre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,087 mots·~5 min·3

Résumé

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. November 2020    

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. […])

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 17. August 2020 in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'576.70, Betreibungskosten in der Höhe von CHF 195.95, Gerichtskosten von CHF 100.00, diverse Auslagen in der Höhe von CHF 217.00 sowie für die Auslagen des Zahlungsbefehls von 73.30; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

2. Am 26. August 2020 liess sich die Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und mitteilen, dass sie der Gesuchstellerin bereits mehrfach erklärt habe, über kein neues Vermögen zu verfügen.

3. Mit Entscheid vom 15. September 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'576.70 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30. Ferner verpflichtete er die Gesuchsgegnerin dazu, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 30.00 zu bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 28. September 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

5. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

II.

1. Anlass zur Beschwerde gab die Durchführung des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz habe sie bereits im Rechtsvorschlag vermerkt, über kein neues Vermögen zu verfügen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Stellungnahme vom 26. August 2020, worin sie erklärte, dass sie der Gläubigerin mehrmals mitgeteilt habe, nicht über neues Vermögen zu verfügen. Dannzumal habe sie nicht gewusst, dass sie dem Gericht neben einer Stellungnahme auch eine Kopie des Zahlungsbefehls einreichen müsse, auf welchem dies vermerkt sei. Das habe ihr der zuständige Gerichtsschreiber erst nach Erhalt des begründeten Urteils mitgeteilt. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte sie diverse Unterlagen ein, die teilweise bereits Eingang in das vorinstanzliche Verfahren gefunden haben.

2. Im Einzelnen rügt die Beschwerdeführerin damit eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz, indem über ihre Einrede «kein neues Vermögen» nicht im bestimmungsgemässen Verfahren gemäss Art. 265a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) befunden wurde.

3. Der Rechtsöffnungsrichter erwog diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, die Gesuchsgegnerin erkläre erst im Rechtsöffnungsverfahren, über kein neues Vermögen zu verfügen. Diese Einrede hätte sie aber bereits zum Zeitpunkt des Rechtsvorschlags erheben müssen. Im Übrigen mache sie keine Einwendungen glaubhaft, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Gestützt auf die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten Belege sei das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'576.70 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 gutzuheissen.

4. Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt namentlich dann vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre beziehungsweise eine vorgeschriebene Amtshandlung unterlässt (Gerold Steinmann in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich / St. Gallen 2014, Art. 29 N 18).

5. Gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG muss der Schuldner, der bestreitet zu neuem Vermögen gekommen zu sein, dies bereits im Rechtsvorschlag ausdrücklich erklären, andernfalls ist die Einrede verwirkt. Nach Art. 265a SchKG muss das Betreibungsamt jeden Rechtsvorschlag, der die Einrede «kein neues Vermögen» enthält, von Amtes wegen dem Richter zur Beurteilung vorlegen. Nach der Überweisung des Rechtsvorschlags fordert das Gericht den Schuldner auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, seine finanzielle Situation darzulegen und zu begründen, weshalb er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Damit werden die Parteirollen vertauscht und dem Schuldner kommt die Rolle des Klägers zu. Der Gläubiger erhält die Möglichkeit zu den Ausführungen des Schuldners Stellung zu nehmen (vgl. Thomas Baur in: Thomas Baur / Daniel Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur zweiten Auflage, Basel 207, Art. 265a N 18a ff.).

6. Vorliegend ist aktenkundig, dass der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin den Vermerk «kein neues Vermögen» enthält und innert Frist dem Betreibungsamt zur Kenntnis gebracht worden ist. Ebenfalls aktenkundig ist, dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin nicht dem Gericht zur Beurteilung unterbreitet hatte und mithin nicht im bestimmungsgemässen Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 265a SchKG über die Einrede der Beschwerdeführerin befunden wurde. Dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz lediglich erklärte, gegenüber der Gläubigerin geäussert zu haben, sie verfüge nicht über neues Vermögen und nicht auf den Rechtsvorschlag mit dem entsprechenden Vermerk hinwies, darf ihr nicht zum Nachteil erwachsen, zumal sie darauf vertrauen durfte, dass das Betreibungsamt der vorgeschriebenen Amtshandlung nachkommt und den Rechtsvorschlag dem Gericht überweist. Seine Weigerung dies zu tun, stellte eine formelle Rechtsverweigerung dar, die Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 15. September 2020 betreffend die Betreibung Nr. […] ist aufzuheben.

7. Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Durch die unterlassene Amtshandlung des Betreibungsamtes rechtfertigt es sich indessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton zur Bezahlung zu auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 15. September 2020 wird aufgehoben.

2.    Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Dorneck wird abgewiesen.

3.    Der Kanton trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.  

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

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