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Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.09.2020 ZKBES.2020.133

23 septembre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,516 mots·~8 min·5

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die A.___ AG (nachfolgend: die Beklagte) mit Sitz in […] erteilte der D.___, einem Geschäftszweig der B.___ (nachfolgend: die Klägerin) mit Sitz in […] einen durch Unterschrift bekräftigten Auftrag datiert vom 28. Januar 2019 zur Erstellung eines […]projekts gemäss Offerte 138930-174110. Am 8. Mai 2019 erstellte die E.___ zu Handen der A.___ AG eine Schlussrechnung und forderte von ihr einen Restbetrag in der Höhe von CHF 16'901.70.

2. Nachdem sich die Parteien über den Rechnungsbetrag nicht einigen konnten, reichte die B.___ (nachfolgend: die Klägerin) gegen die A.___ AG (nachfolgend: die Beklagte) nach Anhebung eines Betreibungsverfahrens und Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens am 10. März 2020 Anerkennungsklage beim Richteramt Thal-Gäu ein und forderte sinngemäss was folgt:

1.   Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 2'401.70 nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2019 sowie die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die weiteren Zustellkosten von CHF 11.00 zu bezahlen.

2.   In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 25. Oktober 2019 sei der Rechtsvorschlag im Umfang von Ziffer 1 hiervor zu beseitigen.

3.   Es sei die Beklagte zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung im Umfang von pauschal CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu verpflichten.

4.   Es sei die Beklagte zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 400.00 zu verpflichten.

3. Anlässlich der Verhandlung vom 28. Mai 2020 verlangte die Klägerin sinngemäss die Gutheissung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Sie gab zu Protokoll, dass sie nach der Verhandlung weitere Unterlagen einreichen werde.

4. Die Beklagte gab im Rahmen der Verhandlung ihrerseits zu Protokoll, dass es vorliegend um eine Forderungsstreitigkeit aus Werkvertrag gehe. Die Klägerin habe das besagte Werk erstellt. Dieses habe aber nie richtig funktioniert. Noch in diesem Jahr habe die Klägerin versucht, an der Anlage Reparaturen vorzunehmen. Dies habe aber nicht funktioniert. Die Anlage sei während vier Tagen stillgestanden. Bis heute habe sie die Anlage rund 22 Mal herunterfahren müssen, weshalb sie rund um die Uhr überwacht werden müsse. Sie verlange deshalb die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 hielt die Amtsgerichtsstatthalterin fest, die Klägerin habe im Nachgang zur Verhandlung vom 28. Mai 2020 diverse Dokumente per E-Mail eingereicht. Sofern es sich um das Abnahmeprotokoll und das Inbetriebnahmeprotokoll des Werkes handle, seien dies bewilligte Beweismittel, welche nachträglich zu den Akten zu nehmen seien. Die anderen nachträglich eingereichten Unterlagen seien aus den Akten zu weisen. Der Beklagten wurden die nachträglich bewilligten Beweismittel lediglich zur Kenntnisnahme zugesandt. Frist zur Stellungnahme wurde nicht angesetzt.

6. Mit Urteil vom 30. Juni 2020 hiess die Amtsgerichtsstatthalterin die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von CHF 1'322.00 nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2019 sowie zur Bezahlung der Betreibungskosten von CHF 73.30 und der Zustellungskosten von CHF 11.00 an die Klägerin. Zudem beseitigte sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 25. Oktober 2019 im genannten Umfang. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Verfahrenskosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt.

7. Dagegen reichte die Beklagte (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 12. September 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Sie rügt in ihrer Beschwerdeschrift eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und macht zusammenfassend geltend, gewisse Positionen in der Schlussrechnung der Beschwerdegegnerin seien nicht oder nicht vollständig geschuldet. Aus diesem Grund habe sie der Beschwerdegegnerin weniger als CHF 1'322.00 zu bezahlen.

8. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Einholung einer Beschwerdeantwort abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 322 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es besteht eine Rügepflicht. (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Dementsprechend sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O, Art. 326 N 3 f.).

10. Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog, die vorliegende Streitigkeit basiere auf dem von den Parteien am 28. Januar 2019 abgeschlossenen Werkvertrag. Darin habe sich die Klägerin verpflichtet, ein […]projekt gemäss Offerte 138930-174110 zu erstellen. In der Detailofferte sei die vereinbarte Leistung in verschiedene Positionen aufgeschlüsselt. Der Preis pro Position setze sich entweder aus einer bestimmten Anzahl Module, einem fixen Stückpreis oder aus einer Pauschale zusammen. Gemäss Ziffer 4.1 der klägerischen AGB würden für Leistungen und Lieferungen verbindlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten. Mit Schlussrechnung vom 8. Mai 2019 habe die Klägerin der Beklagten einen Betrag von CHF 16'901.70 in Rechnung gestellt. Unbestrittenermassen habe die Beklagte der Klägerin bereits CHF 14'500.00 überwiesen. Offen sei demnach noch der Betrag von CHF 2'401.70, welchen die Klägerin im vorliegenden Verfahren fordere. Sofern die Beklagte den Rechnungsbetrag generell als zu hoch erachte, sei festzuhalten, dass bei den meisten in der Offerte aufgeführten Arbeitsleistungen Pauschalpreise vereinbart worden seien. Die Offerte sei von der Beklagten angenommen worden und bestimme den geschuldeten Vertragsinhalt. Dass die Parteien den Vertrag zu einem anderen als dem offerierten Preis abgeschlossen hätten, mache die Beklagte nicht geltend. Soweit die Beklagte zudem vorbringe, die Anlage habe nie richtig funktioniert und auch die Serviceleistung der Klägerin sei nur mangelhaft erbracht worden, weshalb sich auch aus diesem Grund eine Reduktion des Werklohnes rechtfertige, sei ihr Folgendes entgegen zu halten: Der Besteller, der Mängelrechte geltend machen wolle, habe das Vorliegen eines Werkmangels zu beweisen. Der Besteller trage die Beweislast für das Bestehen von Werkmängeln im Zeitpunkt der Ablieferung des Werkes. Vorliegend sei erstellt, dass die Anlage am 3. Mai 2019 abgenommen worden sei und zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Mängel bestanden hätten. Die Beklagte bezeichne zum Nachweis ihrer Sachdarstellung kein einziges Beweismittel und beschränke sich darauf, allgemeine Rügen ohne nähere Angaben zum Umfang der Mängel vorzubringen. Demzufolge sei die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die vereinbarten Pauschalpreise zu bezahlen. Die vereinbarten Pauschalpreise seien aber auch für die Klägerin verbindlich, weshalb die von ihr mit Schlussrechnung vom 8. Mai 2019 geltend gemachten Posten «Mehraufwand PL für Umplanung AC-Installation» in der Höhe von CHF 395.00 und «Mehraufwand AC-Installation» im Umfang von CHF 607.50 inkl. der darauf berechneten Mehrwertsteuer von CHF 77.20 von der Beklagten nicht geschuldet seien. Im Übrigen habe die Klägerin die Beklagte mit E-Mail vom 17. September 2019 aufgefordert, den «vereinbarten Differenzbetrag von CHF 1'322.00 inkl. MWST zu überweisen». Darauf sei sie zu behaften.

11. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde keinen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und beschränkt sich darauf, in der Beschwerdeschrift auf Rechnungspositionen der genannten Schlussabrechnung vom 8. Mai 2019 zu verweisen, die nach ihrer Auffassung nicht oder nicht vollständig geschuldet sind. Vor der Vorinstanz nahm sie keine Stellung zur Schlussabrechnung der Beschwerdegegnerin und erklärte anlässlich der Verhandlung vom 28. Mai 2020 pauschal, das Werk habe nie richtig funktioniert. Bei dem erstmals im Beschwerdeverfahren Vorgetragenen handelt es sich demnach um neue Tatsachenbehauptungen, die nicht mehr berücksichtigt werden können. Ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin. Auch diese haben keinen Eingang in das vorinstanzliche Verfahren gefunden und fallen somit unter die Novenschranke. Mit ihrer Beschwerdeschrift vermag die Beschwerdeführerin damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorderrichterin das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

12. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.  

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

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