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Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.08.2020 ZKBES.2020.110

24 août 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,370 mots·~7 min·3

Résumé

Nichteintretensentscheid / unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. August 2020  

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1.   B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,

2.   Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Nichteintretensentscheid / unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 6. Oktober 2018 (Postaufgabe) reichte A.___ (im Folgenden Klägerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage gegen B.___ (im Folgenden Beklagter) ein. Die Klage enthält die folgende Überschrift mit folgenden Rechtsbegehren:

KLAGE

betreffend vorsorglichen Massnahmen auf Auskunft und Zahlung von Unterhalt und Folgesachen, sonstigen gesetzlichen Rechtsansprüche aus der Ehe.

Der Antragsgegner wird verpflichtet,

1.  den Unterhalt ab März 2014 rückwirkend bis auf weiteres zu zahlen

2.  die Auskunft über seine aktuellen Einkommenssituation zu erteilen

3.  die Auskunft über sein Vermögen zu erteilen

4.  an den Unterhalt einen Betrag zu bezahlen, dessen konkrete Höhe auf der Grundlage seines Einkommensund Vermögenslage zu berechnen ist, monatlich mindestens Euro 2.993.00 (3/7 deutschem Recht) oder CHF 4.500.00 zu zahlen

5.  der Antragsgegner wird zum Versorgungsausgleich aufgefordert, so bald die Ehe rechtskräftig geschieden wird

5.  Den Antragsgegner ist zur Zahlung des Vorschusses von CHF 5.000.00 zu verpflichten

6.  Der Antragstellerin ist die Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Anwaltes zu bewilligen.

2. Die Klägerin hatte ihrer Klage einen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen, vom 19. Juli 2018 beigelegt. Danach waren die Eheleute [...] bereits geschieden. In der Folge interpretierte der Amtsgerichtspräsident den oben wiedergegebenen Antrag gemäss Ziffer 5 als Antrag auf Ergänzung eines ausländischen Ehescheidungsentscheides.

3. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2019 trat der Amtsgerichtspräsident auf den Antrag, der Beklagte sei zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten, nicht ein (Ziffer 8.1). Demgegenüber hielt er in Ziffer 6 fest, dass auf die Klage, es sei der Vorsorgeausgleich vorzunehmen, in Bezug auf die Freizügigkeitsleistung des Beklagten bei der [...] Personalvorsorgestiftung im Sinne einer Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 eingetreten werde. Dementsprechend hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für dieses Rechtsbegehren gut und wies es im Übrigen ab. Das Obergericht wies das dagegen erhobene Rechtsmittel am 20. Februar 2020 im Verfahren ZKBES.2020.25 ab, soweit es darauf eintrat.

4. Am 15. Juli 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident den folgenden Entscheid:

1.   (…)

2.   Ziffer 6 der Verfügung vom 23. Dezember 2019 wird in Wiedererwägung gezogen. Das vorliegende Verfahren wird nicht als „Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018”, sondern als „Unterhaltsklage” geführt.

3.   Auf die Klage vom 6. Dezember 2018 wird nicht eingetreten.

4.   Jede Partei hat ihre Kosten selbst zu tragen.

5.   A.___ hat die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 zu bezahlen.

5. Gegen den sogleich begründet eröffneten Entscheid erhob die Klägerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 9. August 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Darin beantragt sie, es sei der Zugang zum Unterhaltsverfahren unter Bewilligung der Prozesskostenhilfe im vollem Umfang und in Bestellung eines unabhängigen Richters zu öffnen und es sei die Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 aufzuheben.

6. Der Amtsgerichtspräsident hat in seinem Entscheid vom 15. Juli 2020 Ziffer 6 der Verfügung vom 23. Dezember 2019 in Wiedererwägung gezogen und erklärt, das vorliegende Verfahren werde nicht als Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018, sondern als «Unterhaltsklage» geführt. Dementsprechend ist er auf die – gesamte – Klage vom 6. Dezember 2018 (recte vom 6. Oktober 2018) nicht eingetreten. Dazu war der Amtsgerichtspräsident nicht befugt. Er ist bereits am 23. Dezember 2019 auf den Antrag, der Beklagte sei zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten, nicht eingetreten. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass die Ehe [...] bereits geschieden ist. Das Obergericht hat diese Feststellung in Ziffer 9 seines Beschwerdeentscheids vom 20. Februar 2020 als zutreffend bezeichnet. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2020 nicht eingetreten. Über die Klage auf Unterhaltszahlung ist damit rechtskräftig entschieden und auch der Amtsgerichtspräsident kann darauf nicht zurückkommen und diese erneut in Wiedererwägung ziehen und nochmals beurteilen. Auch die Beschwerdeführerin hält in Ziffer 5 ihrer vorliegenden Beschwerde fest, dass auf die Unterhaltsklage nicht eingetreten wurde. Der Amtsgerichtspräsident konnte somit nach seinem Entscheid vom 23. Dezember 2019 nur noch insofern einen Entscheid treffen, als er das Verfahren weitergeführt hat, nämlich gemäss seiner damaligen Ziffern 6 und 9 betreffend eine Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 in Bezug auf den Vorsorgeausgleich. Nur dazu hat er noch einen Entscheid treffen können und nur insofern ist sein Entscheid noch anfechtbar.

7. Im angefochtenen Urteil wird bei der Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf Ziffer 3 auf die Berufung verwiesen. Lediglich in Bezug auf den Kostenentscheid nach den Ziffern 4 und 5 wird auf das Rechtsmittel der Beschwerde aufmerksam gemacht. Erstinstanzliche Endentscheide sind nach Art. 308 Abs. 1 ZPO mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Absatz 2 dieser Bestimmung der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 betragen muss. Diese Streitwertgrenze wird sowohl durch das auf Vorsorgeausgleich geführte Verfahren wie auch durch das ursprüngliche und von der Beschwerdeführerin gewollte Unterhaltsverfahren klar übertroffen. Bereits gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Dezember 2019 hatte die Beschwerdeführerin entgegen der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde anstatt einer Berufung eingereicht. Dort hatte sie die Rechtsmittelbelehrung noch ausdrücklich als falsch bezeichnet. Das Obergericht hat im nachfolgenden Urteil vom 20. Februar 2020 eine Konversion in das zulässige Rechtsmittel abgelehnt und ist auf die eingereichte Beschwerde zur Hauptsache nicht eingetreten. Lediglich soweit die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten wurde, erfolgte ein Entscheid (Verfahren ZKBES.2020.25). Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin in der Sache nun erneut entgegen der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde anstatt einer Berufung einreicht. Nach dem Urteil vom 20. Februar 2020 hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass die Rechtsmittelbelehrung zu beachten ist. Demnach ist auf die Beschwerde wiederum nicht einzutreten, jedenfalls soweit sich diese nicht gegen die Ziffern 4 und 5 richtet.

8. Wie oben bereits dargelegt, kommt im heutigen Zeitpunkt hinzu, dass über das Nichteintreten auf die Unterhaltsklage bereits rechtskräftig entschieden ist. Auch aus diesem Grund wäre auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, selbst wenn dieses als Berufung behandelt würde. Zum Gegenstand, über den der Amtsgerichtspräsident noch entscheiden konnte, die Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 in Bezug auf den Vorsorgeausgleich, findet sich in der Beschwerde – aus naheliegenden Gründen – kein Wort. Denn wie der Amtsgerichtspräsident im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt hat, will die Beschwerdeführerin keinen Vorsorgeausgleich und hält weiterhin daran fest, dass ihre Ehe noch nicht geschieden ist und ihr deshalb ein Unterhaltsanspruch zusteht. Dementsprechend fehlt es in Bezug auf das Nichteintreten auf den Vorsorgeausgleich an einer rechtsgenüglichen Begründung.

9. Der Amtsgerichtspräsident hat das Verfahren nach seinem Entscheid vom 23. Dezember 2019 in Bezug auf den Vorsorgeausgleich im Sinne einer Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 weitergeführt und der Beschwerdeführerin dafür die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde zu Recht darauf hin, dass die Prozesskostenhilfe auf den Vorsorgeausgleich eingeschränkt bewilligt worden sei. Gegen die stillschweigende Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00, die der Klägerin in Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids auferlegt worden sind, sind daher zufolge unentgeltlicher Rechtspflege unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs vorerst vom Staat zu tragen. Die Kostenauflage auf die Klägerin hingegen ist nach dem Ausgang des Verfahrens richtig. Die Höhe der Entscheidgebühr wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend zu ergänzen.

10. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde doch einen Teilerfolg erzielen können. Es wird daher ausnahmsweise davon abgesehen, für das obergerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.   Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2.   Ziffer 5 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Juli 2020 wird ergänzt und lautet vollständig wie folgt:

A.___ hat die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.   Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. September 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer_5A_791/2020).

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