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Solothurn Obergericht Zivilkammer 10.08.2020 ZKBES.2020.103

10 août 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,535 mots·~8 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. August 2020   

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse (im Folgenden der Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 22. November 2019 in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 614097 des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 350.00 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Juli 2019, für die Mahngebühren von CHF 50.00 und für die Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von CHF 33.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenpflichtige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

3. Am 16. Januar 2020 liess sich der Gesuchsteller dazu vernehmen.

4. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 350.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juli 2019 sowie für den Betrag von CHF 50.00 und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 150.00 zu bezahlen sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zurückzuerstatten.

5. Die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin hiess das Obergericht mit Entscheid vom 14. April 2020 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 17. Februar 2020 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 sandte der Amtsgerichtspräsident der Gesuchsgegnerin eine Kopie der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 16. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zu.

7. Am 29. Mai 2020 liess sich die Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und die entschädigungspflichtige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragen. Zur Begründung brachte sie sinngemäss vor, zusammen mit dem Beschluss vom 27. Mai 2019 habe sie keine Rechnung erhalten. Dies sei auch richtig so, da die Rechnung erst nach Abschluss des Verfahrens ausgestellt und zugesendet werde. Vorliegend datiere der Zahlungsbefehl vom 23. September 2019. Die Vollstreckbarkeit des Beschlusses sei jedoch erst am 8. Oktober 2019 bescheinigt worden. Infolgedessen sei das Rechtsöffnungsgesuch verfrüht gestellt worden und erweise sich dadurch als unzulässig.

8. Mit Urteil vom 13. Juli 2020 erteilte der Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 350.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juli 2019 und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 zu ersetzen, ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 150.00 zu bezahlen sowie die von ihm bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zurückzuerstatten.

9. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 24. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie eine Neubeurteilung der Sache.

10. Am 28. Juli 2020 liess der Gesuchsteller die Abweisung der Beschwerde beantragen.

11. Mit Stellungnahme vom 3. August 2020 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.

12. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Der Vorderrichter erwog zusammenfassend und im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze das Rechtsöffnungsbegehren auf den Beschluss des Obergerichts vom 27. Mai 2019 (vgl. ZKBES.2019.70), in welchem die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 350.00 verpflichtet worden sei. Auf die dagegen erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2019 nicht eingetreten. Der Beschluss vom 27. Mai 2019 sei am 29. Mai 2019 eröffnet und damit vollstreckbar geworden. Die Gesuchsgegnerin habe keine Unterlagen eingereicht, welche Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung belegen würden. Die Rechnung betreffend die Verfahrenskosten werde stets mit dem Beschluss versandt. Dabei handle es sich um eine Notorietät, die keinen besonderen Beweis mehr bedürfe. Da der Gesuchsteller erst ab dem 24. Juli 2019 Verzugszins geltend gemacht habe, sei die Rechtsöffnung auch erst ab diesem Datum zu bewilligen, obwohl sich die Gesuchsgegnerin bereits zuvor in Verzug befunden habe. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin sei bezüglich der im Beschluss festgesetzten Gerichtsgebühr unwesentlich, ob die Schuldnerin eine Rechnung erhalten habe oder nicht. Somit sei für den Betrag von CHF 350.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. Juli 2019 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

2. Wie bereits vor der Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe zusammen mit dem Beschluss vom 27. Mai 2019 keine Rechnung erhalten. Infolgedessen habe sie die Schuld nicht zuordnen können und habe Rechtsvorschlag erhoben. Am 9. Dezember 2019 habe sie das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers samt Beilagen erhalten. In diesen Beilagen habe sich ebenfalls keine Kopie der fraglichen Rechnung befunden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) sei der Zahlungsgrund im Betreibungsbegehren so anzugeben, dass für den Schuldner erkennbar sei, für welche Schuld er betrieben werde. Wie aus dem Zahlungsbefehl zu entnehmen sei, verlange der Gesuchsteller Rechtsöffnung für die Rechnung Nr. 2019d207 [recte: 2019d702) vom 28. Mai 2019, welche weder ihr selber noch dem Richteramt vorgelegt worden sei. Eine rechtlich wirksame Zustellung sei nicht erfolgt. Das Rechtsöffnungsbegehren sei somit abzuweisen.

3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

3.2 Sofern die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal vorträgt, der Forderungsgrund sei im Betreibungsbegehren nicht richtig vermerkt worden und dadurch der Zahlungsbefehl mangelhaft, fällt ihr Vorbringen unter die Novenschranke und ist damit nicht zu hören (vgl. S. 4 der Beschwerde). Und selbst wenn die Rüge bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden wäre, hätte der Rechtsöffnungsrichter wegen fehlender Zuständigkeit nicht darauf eintreten können (vgl. Karl Wüthrich / Peter Schoch in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 69 N 36 ff. mit Verweis auf BGE 121 III 19, wonach bei mangelhaften Angaben im Zahlungsbefehl zur Forderungsurkunde oder zum Forderungsgrund Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu erheben wäre).

3.3 Definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und die Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (vgl. Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG). Ob der zu vollstreckende Entscheid vollstreckbar ist, ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2).

3.4 Der Gesuchsteller legte als definitiven Rechtsöffnungstitel den im Verfahren ZKBES.2019.70 ergangenen Beschluss vom 27. Mai 2019 ins Recht, in welchem die Gerichtskosten auf CHF 350.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt worden waren. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wurde der Beschluss mit dessen Eröffnung und damit Monate vor der Ausstellung des Zahlungsbefehls vollstreckbar. Einwendungen i.S.v. Art. 81 SchKG, die den definitiven Rechtsöffnungstitel entkräften könnten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die vorliegende Beurteilung ohne Bedeutung, ob die Rechnung zusammen mit dem Beschluss versandt worden war oder der Gesuchsteller eine Kopie der Rechnung im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. Spätestens als sie den Zahlungsbefehl erhalten hatte, hätte sie erkennen können, dass sie die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 350.00 des im Zahlungsbefehl vermerkten Verfahrens ZKBES.2019.70 noch nicht bezahlt hatte. Dass die Beschwerdeführerin angeblich nicht wusste, um welches Verfahren es sich dabei handelte, vermag die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht zu hindern. Inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, lässt sich der Beschwerde nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich entnehmen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten in der Höhe von CHF 225.00 zu bezahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebV SchKG, SR 281.35). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung (vgl. Art. 106 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    A.___ hat die Kosten von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

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