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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.08.2019 ZKBES.2019.74

9 août 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,203 mots·~16 min·3

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. August 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 B.___ als Arbeitgeber und A.___ als Arbeitnehmer unterzeichneten am 5. September 2017 einen Arbeitsvertrag. Gemäss Vertrag war A.___ ab 18. September 2017 mit einem Pensum von 40 % und einem Monatsgehalt von brutto CHF 1'500.00 (x 12) angestellt.

1.2 Mit Schreiben vom 3. November 2017 forderte A.___ von B.___, ihm (für geleistete Arbeiten vom 11. September bis 19. Oktober) den ausstehenden Lohn zu bezahlen.

1.3 B.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit A.___ mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 per Ende Januar 2018.

2.1 Nach einer gescheiterten Schlichtungsverhandlung reichte A.___ (nachfolgend: Kläger) am 6. März 2018 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) eine Klage betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

1.      Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von CHF 9'294.14, sich zusammensetzend aus Lohnforderungen für die Zeit ab 28. August 2017 bis 31. Januar 2018 in Höhe von 7'857.14 sowie Entschädigungen für getätigte Überstunden für den Zeitraum vom 28. August 2017 bis 22. Oktober 2017 in Höhe von CHF 1'437.00, abzüglich der zwingend vorzunehmenden Sozialabzüge, nebst 5 % Zins seit wann rechtens, zu bezahlen.

2.      Der Beklagte sei anzuweisen, die von der Bruttolohnnachzahlung in Abzug zu bringenden Sozialleistungen ordentlich zu entrichten sowie die Arbeitgeberbeiträge auf dem nachzuzahlenden Bruttolohn des Klägers einzubezahlen.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Gleichzeitig ersuchte der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.3 Mit Verfügung vom 8. März 2018 bewilligte der Amtsgerichtspräsident dem Kläger ab Prozessbeginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Matthias Wasem als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

2.4 Mit Stellungnahme vom 17. April 2018 schloss der Beklagte sinngemäss auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.

3. Am 24. Januar 2019 fand die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Der Kläger bestätigte die bereits gestellten Rechtsbegehren bzw. konkretisierte sie bezüglich des Zinses (Verzugszins zu 5 % seit dem 31. Januar 2018). Gleichentags erliess der Amtsgerichtspräsident folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:

1.      Der Beklagte hat dem Kläger CHF 1'668.85 brutto zu bezahlen.

2.      Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates.

3.      Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Klägers, Rechtsanwalt Matthias Wasem, wird auf CHF 3'636.15 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'744.75 (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.      Der Antrag des Klägers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

4.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob der Kläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Das (berichtigte) Urteil des Richteramts Olten-Gösgen […] vom 24. Januar 2019 […] sei aufzuheben und es sei

a)     der Beschwerdegegner zu verurteilen, dem Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von CHF 7'857.14, sich zusammensetzend aus Lohnforderungen für die Zeit ab 28. August 2017 bis 31. Januar 2018, abzüglich der zwingend vorzunehmenden Sozialabzüge, nebst Zins seit 31. Januar 2018 zu bezahlen;

b)     der Beschwerdegegner anzuweisen, die von der Bruttonachzahlung in Abzug zu bringenden Sozialleistungen ordentlich zu entrichten sowie die Arbeitgeberbeiträge auf den nachzuzahlenden Bruttolohn des Beschwerdeführers einzubezahlen;

c)      der Beschwerdegegner zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 25. Januar 2019 im Betrag von CHF 7'125.65 zu bezahlen;

d)     die amtliche Entschädigung des Unterzeichnenden gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO sei in Übereinstimmung mit Ziffer 3 des Urteils vom 24. Januar 2019 der Vorinstanz auf CHF 3'636.15 zu bestimmen;

e)     der Beschwerdegegner zur Übernahme der oberinstanzlichen Verfahrenskosten des mit vorliegender Beschwerde eingeleiteten Verfahren zu verurteilen;

f)       der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für die Aufwendungen des mit vorliegender Beschwerde eingeleiteten Verfahren gemäss nachzureichender Kostennote zu verurteilen.

2.      Das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen […] vom 24. Januar 2019 […] sei aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, evtl. zulasten des Kantons Solothurn.

Zudem ersuchte der Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.2 Der Beklagte (nachfolgend: Beschwerdegegner) welchem mit Verfügung vom 29. Mai 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Der Kläger habe zu beweisen, dass er die Arbeit nicht wie vertraglich vereinbart am 18. September 2017, sondern bereits am 28. August 2017 angetreten habe. In seiner Klageschrift vom 6. März 2018 behaupte der Kläger, der Stellenantritt sei am 28. August 2017 gewesen. In seinem Schreiben vom 3. November 2017 an den Beklagten mache er geltend, die Stelle am 11. September 2017 angetreten zu haben. An der Parteibefragung habe er schliesslich ausgeführt, die Arbeit etwa Ende Juli 2017 aufgenommen zu haben. Den Beweis, wonach die Aufnahme der Arbeitstätigkeit vor dem 18. September 2017 stattgefunden habe, könne der Kläger nicht erbringen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und der Tatsache, dass der Beklagte dem Schreiben des Klägers vom 3. November 2017 worin er geltend mache, am 19. Oktober 2017 sei sein letzter Einsatz gewesen - nicht zeitnah widersprochen habe, sei davon auszugehen, dass der Kläger letztmals am 19. Oktober 2017 für den Beklagten gearbeitet habe. Der Kläger mache geltend, er sei nicht mehr arbeiten gegangen, weil ihm der Beklagte für den Monat September 2017 keinen Lohn bezahlt habe. Der Kläger habe es aber unterlassen, dem Beklagten seine Arbeitsverweigerung anzuzeigen und ihn bezüglich der ausstehenden Lohnzahlung abzumahnen und in Verzug zu setzen (vgl. AGer ZH in JAR 1999, S. 137). Der Kläger habe dem Beklagten erst am 3. November 2017 und damit erst zwei Wochen nach seiner Arbeitsverweigerung eine Frist zur Zahlung des ausstehenden Lohnes gesetzt. Der bis dahin geschuldete Lohnausstand von rund einem halben Monatslohn für die Zeit vom 18. September 2017 bis 30. September 2017 habe ihn in keiner Weise dazu berechtigt, dem Beklagten seine Arbeit ab dem 20. Oktober 2017 nicht mehr zur Verfügung zu stellen. Dem Kläger stehe für die Zeit ab dem 20. Oktober 2017 zufolge ungerechtfertigter Arbeitsverweigerung kein Lohnanspruch zu.

1.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe die Arbeit bereits am 28. August 2017 aufgenommen. Trotz mehrmaliger Mahnung und schriftlicher Zahlungsaufforderung sei der Beschwerdegegner seiner Lohnzahlungspflicht nie nachgekommen. Deshalb habe er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Das Arbeitsverhältnis sei mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 21. Dezember 2017 auf den 31. Januar 2018 ordentlich gekündigt worden. Die Vorinstanz anerkenne den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Verweigerung der Arbeitsleistung infolge ausbleibenden Lohnes zwar, vertrete aber gestützt auf einen Entscheid des zürcherischen Arbeitsgerichts die Ansicht, er hätte den Beschwerdegegner abmahnen, eine Frist zur Zahlung setzen und die Niederlegung der Arbeit androhen müssen. Weder dem Gesetz noch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne Entsprechendes entnommen werden.

2.1 Strittig und zu klären ist, wann der Beschwerdeführer seine Arbeit aufgenommen hat. Während der schriftliche Arbeitsvertrag einen Arbeitsbeginn per 18. September 2017 vorsieht, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Arbeit bereits am 28. August 2017 aufgenommen.

2.2 Kommt in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten - wie vorliegend - das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dabei ist aber zu beachten, dass der Untersuchungsgrundsatz an der Beweislastverteilung nichts ändert (Ullin Streiff et al., Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 47). Es gilt auch im vereinfachten Verfahren der Grundsatz von Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210): Wer etwas behauptet, muss es beweisen.

2.3 Gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB ist der Beschwerdeführer dafür beweisbelastet, dass er die Arbeit bereits am 28. August 2017 (und nicht erst am 18. September 2017) aufgenommen hat. Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer, welcher lediglich behauptet, die Arbeit bereits am 28. August 2017 aufgenommen zu haben, nicht. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus der Behauptung ableiten, dass er angeblich bereits im Juli 2017 an einem […] hätte arbeiten sollen. Unter diesen Umständen ist mit dem Vorderrichter davon auszugehen, dass der Arbeitsantritt am 18. September 2017 gemäss schriftlichem Arbeitsvertrag vom 5. September 2017 erfolgte.

3.1 Vor Beschwerdeinstanz nicht mehr umstritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit per 20. Oktober 2017 eingestellt hat. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keinen Lohn bezahlte. Strittig und zu klären ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Lohn bis 19. Oktober 2017 (Einstellung der Arbeit ab 20. Oktober 2017) oder bis 31. Januar 2018 (Ende des Vertragsverhältnisses) schuldet.

3.2 Nach der in BGE 120 II 209 begründeten und auch in der Doktrin seither befürworteten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Arbeitnehmer seine Arbeit verweigern, wenn der Arbeitgeber mit einer verfallenen Lohnzahlung im Rückstand ist (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bern 2010, Art. 323 N 25 Ziff. 5; Ullin Streiff, a.a.O., Art. 323 OR N 3). Das Bundesgericht stützt diese Praxis auf Art. 82 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) ab, welcher bei zweiseitigen Verträgen dem Schuldner das Recht zugesteht, seine Leistung so lange zu verweigern, als die vorleistungspflichtige Partei nicht erfüllt hat. Da im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig ist und ihm daher der Schutz von Art. 82 OR grundsätzlich nicht zukommen könnte, erweiterte das Bundesgericht den massgeblichen Zeitraum auf nachfolgende Lohnperioden. Es erklärte Art. 82 OR insofern als analog anwendbar, dass der Arbeitnehmer bei ausgebliebener Lohnzahlung aus den Vorperioden für die nachfolgenden Arbeitsperioden die Erfüllung der Arbeitsleistung verweigern kann. Art. 82 OR regelt grundsätzlich (nur) die Erfüllungsmodalitäten bei zweiseitigen Verträgen und die zeitliche Reihenfolge der Erfüllung. Voraussetzung für ein Vorgehen nach Art. 82 OR ist einzig die Fälligkeit der Leistung der Gegenpartei und deren nicht ordnungsgemässe Erbringung. Art. 82 OR stellt diesfalls dem leistungspflichtigen (Lohn-)Gläubiger eine aufschiebende Einrede als Sicherungs- und Druckmittel zur Verfügung, welche gleichzeitig den Eintritt des eigenen Schuldnerverzugs wegen Zurückbehaltung der eigenen Leistung verhindert. Die Einrede selbst ist weder eine Mahnung noch Inverzugsetzung (Rolf H. Weber in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Bern 2005, Art. 82 N 208, 212; Urs Leu in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2015, Art. 82 N 3 und 10). Damit bedarf es auch keiner der Erhebung der Einrede vorangehenden Mahnung des (Lohn-)Schuldners zur Erfüllung. Der abweichende Entscheid des Arbeitsgerichtes Zürich (JAR 1999, S. 137) - auf welchen sich der Vorderrichter stützt - erwähnt eine Mahnung als Voraussetzung eines Vorgehens nach Art. 82 OR; aus den Erwägungen ergibt sich indessen, dass im konkreten Fall eine Mahnung ohnehin vorlag und sich das Arbeitsgericht daher mit dem Erfordernis einer Mahnung als notwendige Voraussetzung eines Vorgehens nach Art. 82 OR gar nicht näher auseinander setzte. Dass für die Inverzugsetzung eine Mahnung nötig ist, ist indessen unbestritten. Es besteht daher kein Grund, im Arbeitsrecht von der allgemeinen Regel des Art. 82 OR abzuweichen und zusätzliche Voraussetzungen zu Lasten des Arbeitnehmers zu statuieren. Wenn das Bundesgericht Art. 82 OR auf den Arbeitsvertrag analog anwendet, so bezieht sich die Analogie auf die zeitliche Erweiterung der Leistungsaustauschperiode. Der retentionsähnliche Rechtsbehelf von Art. 82 OR wird dadurch aber nicht zu einem Behelf des Verzugsrechts im Sinne der Art. 102 und 107 OR. Auch die Treuepflicht des Arbeitnehmers vermag die Geltung der allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts nicht ausser Kraft zu setzen. Die Treuepflicht verlangt wohl vom Arbeitnehmer, die allgemeinen Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Dazu gehört eine gewisse Informationspflicht über betriebliche und persönliche Belange, welche für die Arbeitsleistung und deren Erfolg von Bedeutung sind. Die allgemeine Treuepflicht als Nebenpflicht findet ihre Grenze an den überwiegenden berechtigten Eigeninteressen des Arbeitnehmers. Dazu gehört der Anspruch auf termingerechte Zahlung des Lohnes: Der Arbeitnehmer braucht diesen für seinen laufenden Lebensunterhalt und er muss mit dessen Auszahlung zu fixen Zeitpunkten rechnen können. Ist es unzulässig, bei einer - anderweitigen - Verletzung der Treuepflicht den Lohn zu kürzen, weil Lohn- und Treuepflicht zueinander nicht in einem Austauschverhältnis stehen und die Verletzung der Treuepflicht weder von der Qualität noch vom Resultat der Arbeit abhängig ist (Streiff, a.a.O., Art. 321a N 2 und 3; Staehelin, a.a.O., Art. 321a N 32), so kann daraus ganz allgemein ein Vorrang des Lohnanspruchs gegenüber der Treuepflicht zwecks Wahrung allgemeiner Arbeitgeberinteressen abgeleitet werden. Die Durchsetzung des Lohnanspruchs als Hauptleistung des Arbeitgebers mittels Arbeitsverweigerung unter blosser Ankündigung geht auch unter dem Aspekt der Treuepflicht dem Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung zwecks Erfüllung von Kundenaufträgen an einem Tag vor. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet – den Beschwerdegegner (mehrmals) abgemahnt hat (siehe zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LA110012-O/U vom 4. September 2011 E. IV/1.1.1.).

3.3 Ohne abweichende Parteivereinbarung ist der Arbeitslohn spätestens am letzten Tag des Monats fällig (Art. 323 Abs. 1 OR). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz befand sich der Beschwerdegegner mit dem Lohn für September 2017 in Verzug. Damit war der Beschwerdeführer nach den obigen Ausführungen zur Verweigerung der Arbeitsleistung berechtigt. Der Arbeitsvertrag wurde ordentlich per Januar 2018 beendet. Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung eines Lohnes vom 18. September 2017 bis 31. Januar 2018.

4. Die Berechnung des anteilsmässigen Lohnes für den Monat September, wie sie der Vorderrichter vorgenommen hat, wird nicht bestritten. Entsprechend schuldet der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für den Monat September 2017 einen Bruttolohn von CHF 714.30. Für die Monate Oktober 2017 bis Januar 2018 ist gemäss Arbeitsvertrag ein monatlicher Bruttolohn von CHF 1'500.00 geschuldet. Für die Zeit von 18. September 2017 bis 31. Januar 2018 schuldet der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer demnach einen Bruttolohn von CHF 6'714.30, nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2018. Dieser vom Beschwerdegegner zu leistende Bruttobetrag reduziert sich um die auf den Beschwerdeführer entfallenen Sozialversicherungsbeiträge, soweit der Beschwerdegegner nachweist, dass er diese an die zuständigen Behörden abgeführt hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Nachdem ihm bereits vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist das entsprechende Gesuch auch für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen.

6.1 Der Beschwerdeführer verlangte vor erster Instanz einen Betrag von CHF 9'294.14, vor zweiter Instanz einen solchen von CHF 7'857.14. Er ist mit seinen Rechtsbegehren im Umfang von CHF 6'714.30 durchgedrungen. Der Beschwerdegegner schloss mit Stellungnahme vom 17. April 2018 auf Abweisung der Klage. Vor Beschwerdeinstanz hat er sich nicht vernehmen lassen. Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt der Beschwerdeführer somit zu rund 70 %, im zweitinstanzlichen Verfahren zu rund 85 %. Für das erstinstanzliche Verfahren sind die Prozesskosten entsprechend im Verhältnis 3/10 (Beschwerdeführer) zu 7/10 (Beschwerdegegner) aufzuerlegen. Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Beschwerdeführer gemessen an den gestellten Rechtsbegehren in so hohem Umfang, dass der Beschwerdegegner – welcher sich wie bereits erwähnt, im Beschwerdeverfahren nicht äusserte – den Beschwerdeführer vollumfänglich zu entschädigen hat.

6.2 Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 handelt, sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO).

6.3 Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Wasem, reichte sowohl für das erstals auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Kostennote ein. Für das erstinstanzliche Verfahren machte er einen Aufwand von 24 Stunden und 50 Minuten geltend, für das zweitinstanzliche Verfahren einen solchen von 12 Stunden und 45 Minuten.

6.4 Mit dem Vorderrichter ist davon auszugehen, dass für das erstinstanzliche Verfahren ein Aufwand von insgesamt 18 Stunden angemessen erscheint. Hinzuzurechnen sind Auslagen (CHF 136.20) und MwSt., was bei einem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00 einen Betrag von CHF 5'380.90 ergibt. Der Kläger obsiegt zu 7/10. Folglich hat der Beklagte dem Kläger, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Matthias Wasem, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'766.60 (7/10 von CHF 5'380.90) zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'545.30 (7/10 von CHF 3'636.15 [CHF 180.00/h]) besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staats. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 678.50 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00 [mangels Honorarvereinbarung]), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Kläger unterliegt zu 3/10. Folglich wird die durch den Staat zu entrichtende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Klägers, Rechtsbeistand Matthias Wasem, auf CHF 1'090.85 (CHF 180.00/h) festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 290.80 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00) sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.

6.5 Auch die Kostennote für das Beschwerdeverfahren ist zu hoch und muss gekürzt werden. Für das Verfassen der Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 5 Stunden angemessen, enthält sie doch grösstenteils Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen. Die Kostennote ist entsprechend um 5 Stunden auf 7 Stunden und 45 Minuten zu kürzen. Hinzurechnen sind Auslagen (CHF 33.30) und die MwSt., was bei einem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00 einen Betrag von CHF 2'289.50 ergibt. Folglich hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'289.50 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'538.30 (CHF 180.00/h) besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 417.30 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 24. Januar 2019 aufgehoben.

2.      Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer CHF 6'714.30 brutto, nebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2018 zu bezahlen.

3.      Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.      Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.      B.___ hat A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'766.60 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'545.30 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staats. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 678.50, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.      Der Staat Solothurn hat A.___ für das erstinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von CHF 1'090.85 zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 290.80 sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

7.      Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

8.      B.___ hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'289.50 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'538.30 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 417.30, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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