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Solothurn Obergericht Zivilkammer 29.08.2019 ZKBES.2019.127

29 août 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,072 mots·~5 min·2

Résumé

Rechtsverzögerung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 29. August 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Zivilabteilung, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverzögerung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) reichte in «der Familiensache A.___ Unterhaltsklage vom 3. Oktober 2018, BWZPR.2018.1174» Beschwerde beim Obergericht ein und beantragte Folgendes:

«das Richteramt wird unter Fristsetzung verpflichtet,

1.   die Unterhaltsklage vom 3.10.2018 mit dem Prozesskostenhilfeantrag zur Behandlung zu nehmen

2.   die Anträge und Schriftstücke zur Behandlung zu nehmen

3.   den Antrag auf Berichtigung der Umdeutung der Unterhaltsklage in eine Ergänzung des Scheidungsbeschlusses zur Behandlung zu nehmen und zu berichtigen

4.   den Schriftsatz zum Ersuchen deutschen Gerichtes mit dem Sachstand des Scheidungsverfahrens so wie eine Antwort des deutschen Gerichtes darauf unverzüglich zuzustellen und das rechtliche Gehör zu öffnen

5.   die Hintergründe für Nichtbehandlung der Unterhaltsklage und PKH-Antrages seit 11 Monaten bekannt zu geben und sämtliche Verhinderungen der gesetzlichen Rechtspflege zu unterbinden.»

2. Soweit mit den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung gerügt wird, ist festzuhalten, dass in den elf Monaten, die seit der Klageinreichung am 6. Oktober 2018 (Postaufgabe am 8. Oktober 2018) vergangen sind, das erstinstanzlichen Verfahren wegen verschiedener Rechtsmittelverfahren nicht fortgeführt werden konnte. Am 23. Januar 2019 ging beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Ausstandsgesuchs gegen Amtsgerichtspräsident Altermatt ein (Verfahren ZKBES.2019.21). Dieses Verfahren endete mit Zustellung des obergerichtlichen Urteils vom 17. Juni 2019 am 10. Juli 2019. Die Zustellungszeugnisse kamen am 29. bzw. am 30. Juli 2019 ans Obergericht zurück. Erst darauf konnten die Akten wieder an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt überwiesen werden. Bereits am 7. August 2019 nahm Amtsgerichtspräsident Altermatt vom gutheissenden Urteil des Obergerichts Kenntnis und überwies die Akten zum Entscheid über das gegen ihn eingereichte Ausstandsgesuch an Amtsgerichtspräsident Kölliker. Kurz darauf fällte dieser seinen Entscheid am 12. August 2019. Auch gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ans Obergericht (Verfahren ZKBES.2019.122). Angesichts dieses Verfahrensgangs mit dem raschen neuen Entscheid über das Ausstandsgesuch kann von einer Rechtsverzögerung durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt keine Rede sein. Insbesondere ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Verfahren wegen des von der Klägerin angehobenen Rechtsmittelverfahrens beim Obergericht und in dessen Verlauf sogar an das Bundesgericht (Urteil 5A_290/2019 vom 25. April 2019) während mehr als sechs Monaten nicht fortgesetzt werden konnte. Dies ist mehr als die Hälfte der seit der Klageeinreichung verstrichenen elf Monate.

3. Die Beschwerdeführerin verlangt die Zustellung des Schriftsatzes zum Sachstandsbericht, der vom Vorderrichter mit Verfügung vom 10. Januar 2019 beim Amtsgericht [...] einverlangt worden war. Das Antwortschreiben des Präsidenten des Amtsgerichtes [...] ging am 4. Februar 2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein. Wegen der beim Obergericht eingereichten Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs wurde dieses lediglich zu den Akten genommen, mit dem Vermerk, Entscheid Obergericht abwarten. Nach der erneuten Beschwerde gegen den neuen Entscheid über das Ausstandsgesuch sind die Akten bereits wieder an das Obergericht überwiesen worden. Dieser Verfahrensablauf begründet, wieso die Zustellung des Antwortschreibens des Präsidenten des Amtsgerichtes [...] an die Beschwerdeführerin bisher noch nicht erfolgt ist. Bis zum endgültigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens betreffend Ausstandsgesuch ist das erstinstanzliche Verfahren erneut blockiert. Wahrscheinlich wird wieder ein letztinstanzlicher Entscheid des Bundesgerichts abgewartet werden müssen. Auch bezüglich der Zustellung des Antwortschreibens des Präsidenten des Amtsgerichtes [...] ist somit keine Rechtsverzögerung auszumachen.

4. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male das Ausbleiben eines Entscheides über ihren Prozesskostenhilfeantrag. Diese Rügen wurde bereits im Urteil des Obergerichts vom 17. Juni 2019 behandelt. Wie sie schon damals selbst anerkannte, ist sie dadurch formell gar nicht beschwert. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

5. Schliesslich kommt die Beschwerdeführerin wieder auf den vom Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gewählten Betreff «Ergänzung eines ausländischen Ehescheidungsentscheids» zurück. Auch diese Rüge wurden bereits im Urteil des Obergerichts vom 17. Juni 2019 behandelt. Diesbezüglich kann auf Ziffer 6 der Erwägungen dieses Entscheids verwiesen werden.

6. Angesichts der voranstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde nicht nur als aussichtslos, sondern sogar als mutwillig. Es ist die Beschwerdeführerin selbst, welche mit ihren zahlreichen unaufgeforderten Eingaben und den fast gegen jeden Instruktionsentscheid ergriffenen Rechtsmitteln den Fortgang des Verfahrens behindert. Bei dieser Sachlage ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen. Von der Aussprache einer Ordnungsbusse nach Art. 128 Abs. 3 ZPO wird vorliegend noch abgesehen. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass ihr künftig eine solche auferlegt werden könnte.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

4.      A.___ wird darauf hingewiesen, dass sie inskünftig bei bös- oder mutwilliger Prozessführung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2’000.00 und im Wiederholungsfall bis zu CHF 5'000.00 bestraft werden könnte.

Der Streitwertgrenze ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestimmbar. Soweit er CHF 30'000.00 übersteigt, was in einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen wäre, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Sofern der Streitwertgrenze von CHF 30’000.00 nicht erreicht wird, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 27. September 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_759/2019).

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