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Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.08.2018 ZKBES.2018.89

22 août 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,938 mots·~10 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. August 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 27. März 2006 unterzeichneten die B.___ AG als Arbeitgeberin sowie C.___ und A.___ als Arbeitnehmer je einen unbefristeten Arbeitsvertrag, welche die Arbeitgeberin am 30. Mai 2017 per 31. Oktober 2017 kündigte. Während laufender Kündigungsfrist erkrankten beide Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin bezahlte die Löhne bis Dezember 2017.

2.1 C.___ und A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchten das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 15. Februar 2018 in der gegen die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 552'490 des Betreibungsamtes Region Solothurn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'918.95 (Lohnzahlung Januar 2018 für C.___) sowie für CHF 4'254.15 (Lohnzahlung Januar 2018 für A.___) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2018 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.30, u.K.u.E.F.

2.2 Die Gesuchsgegnerin schloss mit Stellungnahme vom 28. März 2018 auf vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F.

3. Mit Urteil vom 13. Juni 2018 wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das Rechtsöffnungsbegehren ab und verpflichtete die Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2018 […] bezüglich Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung für die Lohnforderung der Beschwerdeführerin inkl. der darauf entfallenen Gerichtsund Parteikosten aufzuheben.

2.      Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 552'490 […] des Betreibungsamtes Region Solothurn zu beseitigen und der Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für CHF 4'254.15 (Lohnzahlung Januar 2018 […]) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2018 sowie die Zahlungsbefehlskosten über CHF 203.30 zu erteilen, u.K.u.E.F.

4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 schloss die Gesuchsgegnerin (von nun an: Beschwerdegegnerin) auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Nach Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

1.2 Wenn der Richter die Glaubhaftmachung zu beurteilen hat, muss die Wahrscheinlichkeit lediglich in dem Sinn überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss, als dagegen (BGE 142 III 720 E. 4.1; 132 III 140 E. 1.4.2 je mit Hinweisen; Urteil des BGer 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.2; Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 87).

1.3 Der vom Arbeitgeber unterzeichnete Vertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für den darin festgelegten Betrag (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 126).

2.1 Der Vorderrichter verweigerte die provisorische Rechtsöffnung zusammengefasst und im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöffnungsgesuch auf unterzeichnete Arbeitsverträge, die eine Schuldanerkennung darstellten. Die Gesuchsgegnerin weise darauf hin, dass die Kündigung vom 30. Mai 2017 per 31. Oktober 2017 rechtmässig erfolgt sei, dass der versicherungspsychiatrische Experte der Krankentaggeldversicherung zum Schluss gekommen sei, die Arbeitsunfähigkeit der Gesuchsteller sei arbeitsplatzabhängig, dass folglich die Sperrfirst gemäss Art. 336c OR nicht gelte und die Lohnansprüche der Gesuchsteller somit per Ende Oktober 2017 zu Ende gegangen seien. Der Gesuchsgegnerin sei es damit gelungen, Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräfteten. Zwischen den Parteien seien weitere Verfahren rechtshängig, deren gemeinsamer Nenner die Problematik sei, ob die Kündigung rechtmässig erfolgt sei und allenfalls in welchem Umfang den Gesuchstellern ab Ende Oktober 2017 Lohnansprüche zuständen. Die vertiefte materielle Prüfung der anspruchsvollen arbeitsrechtlichen Grundproblematik, ob die Kündigung rechtmässig erfolgt sei und allenfalls in welchem Umfang den Gesuchstellern ab Ende Oktober 2017 Lohnansprüche zuständen, sei nicht durch den Rechtsöffnungsrichter im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren vorzunehmen. Den Gesuchstellern stehe das Recht zu, den Bestand der Forderung vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim vorliegenden Summarverfahren gehe es lediglich um die Frage, ob der Lohn für den Monat Januar 2018 geschuldet sei und die Voraussetzungen von Art. 82 SchKG erfüllt seien. Das anhängig gemachte Rechtsöffnungsgesuch mit der Begründung abzuweisen, es könnte möglicherweise andere Verfahren beeinflussen, bedeute faktisch eine Rechtsverweigerung. Es treffe nicht zu, dass eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorliege und solches ergebe sich auch nicht aus den Akten. Im Schreiben der D.___ vom 26. Oktober 2017 werde nur festgehalten, dass die D.___ der Ansicht sei, dass ab dem 1. Dezember 2017 keine Pflicht zur Leistung von Krankentaggeldern mehr bestehe. Es sei von einer gewöhnlichen Arbeitsunfähigkeit über den 1. Dezember 2017 hinaus auszugehen. Selbst wenn sie ab dem 1. Dezember 2017 wieder arbeitsfähig gewesen wäre, hätte sie nicht mehr im Betrieb der Beschwerdegegnerin arbeiten müssen, denn sie sei gemäss Schreiben vom 27. November 2017 von der Arbeitspflicht freigestellt. Damit einher gehe die Verpflichtung, den Lohn weiterhin zu bezahlen. Dieses Schreiben zeige, dass auch die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2017 hinweg bestanden habe, ansonsten eine Freistellung obsolet geworden wäre. Dass das Arbeitsverhältnis inkl. Lohnzahlungspflicht bestanden habe, zeige auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin für Dezember 2017 den ordentlichen Monatslohn ausbezahlt habe.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihren Entscheid nur rudimentär begründet habe. Es werde zu wenig Bezug auf die von ihr eingereichten Beweismittel genommen und diese würden falsch gewürdigt. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteile des BGer 4A_453/2016 E. 2.4; 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin äusserte sich der Vorderrichter sehr wohl dazu, warum er das Rechtsöffnungsgesuch abwies, nämlich, weil er die Einwendungen der Gesuchsgegnerin, die Arbeitsunfähigkeit sei arbeitsplatzbezogen, weshalb der Gesuchstellerin ab Ende Oktober 2017 keine Lohnansprüche mehr zuständen, als glaubhaft erachtete. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die vorinstanzliche Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz lassen sich daraus - teils implizit - entnehmen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Entscheid in allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten. Dies zeigen ihre Rügen bzw. Ausführungen vor Obergericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids ist somit unbegründet. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss, wurde soeben erwähnt. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.

4.1 Die Parteien unterzeichneten am 27. März 2006 einen Arbeitsvertrag, welcher wie vorerwähnt, grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag für den in Betreibung gesetzten Januarlohn 2018 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt. Dies nachdem die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. Mai 2017 per 31. Oktober 2017 gekündigt hat.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zufolge unverschuldeter Krankheit greife der zeitliche Kündigungsschutz im Sinne von Art. 336c Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220). Seit Juli 2017 sei sie zu 100 % krankgeschrieben und damit arbeitsunfähig. Zufolge Sperrfrist sei das Arbeitsverhältnis noch nicht rechtmässig gekündigt. Folglich sei ihr Anspruch auf Lohnzahlung noch bestehend.

4.3 Die Beschwerdeführerin legte vor Vorinstanz Arztzeugnisse ein, wonach sie seit 27. November 2017 bis und mit 28. Februar 2018 zu 100 % krankgeschrieben ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bereits seit Juli 2017 zu 100 % krankgeschrieben wird von ihr zwar nicht belegt, ist aber unbestritten. Da die Krankheit der Beschwerdeführerin somit während laufender Kündigungsfrist eingetreten ist, greift grundsätzlich der zeitliche Kündigungsschutz.

4.4 Die Beschwerdegegnerin wendete dagegen ein, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei lediglich arbeitsplatzbezogen.

4.5 Eine bloss arbeitsplatzbezogene Arbeitsverhinderung vermag den zeitlichen Kündigungsschutz nicht auszulösen (Ullin Streiff et al., Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 329 N 6 f.).

4.6 Die Beschwerdeführerin selbst legte bereits vor Vorinstanz ein Schreiben der D.___ vom 26. Oktober 2017 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin durch die Krankenversicherung arbeitsprognostisch und versicherungspsychiatrisch abgeklärt und beurteilt worden ist. Die Versicherung erwog, aus sozialpraktischen Gründen sei eine Arbeitsunfähigkeit bis spätestens 30. November 2017 ausgewiesen und zweckmässig. Spätestens ab dem 1. Dezember 2017 sei eine volle Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar, weshalb ab dem 1. Dezember 2017 keine weiteren Taggeldleistungen mehr erbracht werden könnten. Der Beschwerdeführerin wurde empfohlen, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu melden.

4.7 Die Beschwerdegegnerin bezog sich auf dieses Schreiben. Damit hat sie glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. Dezember 2017 wieder arbeitsfähig ist bzw. dass eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit arbeitsplatzbezogen ist. Aus dem Umstand, dass ihr die Beschwerdegegnerin den Lohn für Dezember 2017 ausbezahlte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.8 Somit hat der Vorderrichter zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin Einwendungen glaubhaft gemacht hat, welche die Schuldanerkennung entkräften.

5. Im Ergebnis hat der Vorderrichter somit das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, welche auf CHF 450.00 festzusetzen sind und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Ferner hat sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 1'229.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.      A.___ hat an die B.___ AG für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1'229.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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