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Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.07.2018 ZKBES.2018.75

4 juillet 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·957 mots·~5 min·3

Résumé

provisorische Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,  

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ GmbH,   

Beschwerdegegnerin

betreffend provisorische Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 23. Februar 2018 in der gegen die B.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 504'403 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 4'849.10 nebst Zins zu 5 % sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, u.K.u.E.F.

1.2 Die Gesuchsgegnerin hat sich dazu nicht vernehmen lassen.

2. Mit Urteil vom 26. April 2018 wies die Amtsgerichtspräsidentin das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 und verpflichtete sie dazu, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

3.1 Dagegen erhob die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 16. Mai 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Erteilung der beantragten Rechtsöffnung.

3.2 Die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hat sich auch dazu nicht vernehmen lassen.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Nach Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

2.1 Die Vorderrichterin verweigerte die provisorische Rechtsöffnung zusammengefasst und im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Gesuchstellerin lege als Rechtsöffnungstitel den Anschlussvertrag Nr. [...], welcher am 25. Juli 2014 zwischen den Parteien geschlossen worden sei und periodische Leistungen an die Gesuchstellerin vorsehe, sowie diverse Betreibungsabrechnungen ins Recht. Daraus sei aber nicht ersichtlich, welche Forderungen im Einzelnen in Betreibung gesetzt worden seien. Da auch im Zahlungsbefehl die Abrechnungsperioden nicht angegeben worden sei, für welche die Betreibung eingeleitet worden sei, könne die Forderung nicht konkret bestimmt werden.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor, sämtliche Forderungen – inklusive Periodenabgrenzung und Zins – seien gegenüber dem Betreibungsamt Olten-Gösgen vollumfänglich offengelegt worden. Der Zahlungsbefehl sei durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen erstellt worden.

3.1 Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei Betreibungen für periodische Leistungen muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Es genügt somit bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten nicht, einfach für «Lohn», «Unterhalt» oder «Mietzins» zu betreiben. Wer zudem für mehrere Forderungen betreibt, hat diese genau zu benennen, denn jede dieser Forderungen hat ihren eigenen Grund (Urteil des BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2 und 2.3).

3.2 Das Betreibungsbegehren vom 5. Dezember 2017 nennt als Forderungssummen CHF 103.50, CHF 200.00, CHF 73.90, CHF 313.50, CHF 2'573.70, CHF 770.70, CHF 513.80 und CHF 300.00, was dem in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 4'849.10 entspricht. Als Forderungsgrund werden «Pensionskassenbeiträge Juli 2016 bis August 2017, Verzugszins 2016 (CHF 313.50) und Mahn- und Betreibungsgebühren gemäss Kostenreglement (CHF 300.00)» angegeben. Diese Angaben wurden eins zu eins im Zahlungsbefehl aufgenommen. Nähere Angaben darüber, für welche einzelnen Monate welche Beträge geltend gemacht werden, fehlen und sind auch im Gesamtzusammenhang nicht erkennbar. Auch der jeweilige Beginn des Laufes der Verzinsungen (1. Januar 2017, 25. Februar 2017, 3. Mai 2017, 5. August 2017, 30. November 2017) hilft nicht weiter, um die jeweiligen Forderungen zu bestimmen, für welche die Betreibung eingeleitet worden ist. Es ist aber Sache der betreibenden Gläubigerin zu bestimmen, für welche Forderungen sie die Betreibung anhebt. Erst wenn der Schuldner diese Information hat, kann von ihm eine Reaktion und Stellungnahme verlangt werden.

4. Zusammengefasst hat die Vorderrichterin somit das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, welche auf CHF 450.00 festzusetzen sind und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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