Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 29. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Parteien vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren führen,
die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 von Amtes wegen einen Bericht über die Regelung der Obhut über die drei Kinder und die Betreuungsanteile der Eltern in Auftrag gab (Ziffer 11), die Ehefrau vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreite (Ziffer 27) und dem Ehemann Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.00 bis 31. Januar 2018 setzte, ansonsten das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde,
A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) dagegen am 19. Januar 2018 form- und fristgerecht Beschwerde ans Obergericht erhob und verlangte, die Ziffer 28 sei in Bezug auf die Androhung der Abschreibung des Verfahrens für den Fall der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses durch den Ehemann aufzuheben, u.K.u.E.F.,
sich die Beschwerde alleine gegen die Androhung der Abschreibung des Verfahrens richtet, da die Beschwerdeführerin befürchtet, der Ehemann könne das Einholen eines Gutachtens durch Nichtbezahlen des Kostenvorschusses und damit eine mögliche Abänderung der Obhutszuteilung im Voraus vereiteln,
die angefochtene Androhung indessen nicht umsetzbar ist, nachdem die Einholung des Zuteilungsberichtes nach Ziffer 11 der Verfügung von Amtes wegen erfolgt ist,
der Bericht mit anderen Worten auch eingeholt wird, wenn der Ehemann den einverlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt,
im Übrigen grundsätzlich auch die Beschwerdeführerin die Kosten für das auch von ihr beantragte Gutachten vorschiessen müsste (Erwägung Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung), sie aber wie erwähnt vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit wurde,
in Kinderbelangen überdies die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), was in der vorliegenden Konstellation einem Nichteintretensentscheid ebenfalls entgegensteht,
die angedrohte Säumnisfolge demnach wirkungslos ist, womit es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt und damit auch am Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtung fehlt,
die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht eingetreten werden kann,
bei dieser Sachlage auf eine Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller