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Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.05.2018 ZKBES.2018.51

2 mai 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,098 mots·~10 min·3

Résumé

Parteientschädigung / Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2018

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___ AG […], vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Parteientschädigung / Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2018

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Im von der A.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten, vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) anhängig gemachten Rechtsöffnungsverfahren hiess der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom 1. März 2017 das Rechtsöffnungsgesuch gut und erkannte Folgendes:

1.    In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 24. Oktober 2016 wird für den Betrag von CHF 12‘787.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2.    Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen.

3.    Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 148.50 zu bezahlen.

4.    Die Gesuchstellerin hat die Gerichtskosten von CHF 400.00 bevorschusst. Der Gesuchsgegner hat ihr diese zurückzuerstatten.

2.1 Gegen die Dispositivziffer 3 des Urteils liess die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 16. März 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten am Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sei betreffend die Entschädigungsfolge […] aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Anwaltskostenentschädigung von CHF 570.78 (CHF 506.00 Honorar, CHF 22.50 notwendiger Auslagenersatz, CHF 42.28 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Eventualiter sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten am Richteramt Bucheggberg-Wasseramt betreffend die Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners.

2.2 Der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2017 (Postaufgabe) sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Urteil vom 3. April 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

4. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde, welches diese mit Urteil vom 13. Februar 2018 guthiess und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückwies.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz und des Bundesgerichts wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. März 2017, mithin gegen die zugesprochene Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Rechtsöffnung.

2.1 Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zu berücksichtigen ist, dass nur der gebotene Aufwand, d.h. derjenige, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist, zu vergüten ist. Was über dieses Mass hinausgeht, soll die Partei selber tragen (vgl. Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer et al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 95 N 14). Diesen Grundsatz bringt auch § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) zum Ausdruck, welcher den Aufwand ebenfalls auf das Erforderliche beschränkt, und zwar nach dem Massstab einer sorgfältigen und pflichtgemässen Vertretung.

2.2 Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt nach § 160 Abs. 2 GT CHF 230.00 bis CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 GT ist analog anwendbar. Letztere Bestimmung besagt in ihrem ersten Absatz, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen ist.

2.3 Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Eine Rechtsverletzung liegt daher nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (Urteil des BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6; Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 95 N 33 f.).

2.4 Eine Parteientschädigung ist dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.1 Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz eine Kostennote über CHF 772.75 zu den Akten. Darin machte sie einen Aufwand von 2.1 Stunden à CHF 330.00 geltend.

3.2.1 Der Vorderrichter stellte zu Recht nicht in Abrede, dass der Gesuchstellerin zufolge anwaltlicher Vertretung und infolge Obsiegens ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.

3.2.2 Der Vorderrichter erwog, die Gesuchstellerin führe folgenden Zeitaufwand an:

Fall erfassen, Prüfung Interessenkonflikt, Instruktion durch Klientin, Aktenstudium

0.4 h

Erarbeiten und Verfassen der Eingabe, Beweismittel zusammenstellen

0.7 h

Durchsicht und Kontrolle der Eingabe; Eintrag in Fristenkontrolle, Honorarnote erstellen

0.4 h

Gerichtskostenvorschuss verarbeiten, Eintrag in Fristenkontrolle, Weiterleitung an Klientin

0.3 h

Urteil verarbeiten, Weiterleitung an Klientin

0.3 h

Total

2.1 h

In der Folge reduzierte er sowohl den verlangten Stundenansatz von CHF 330.00 auf CHF 230.00 als auch die verlangten Aufwände von 2.1 auf 0.5 Stunden und erwog dazu, beim Rechtsöffnungsverfahren für eine Verlustscheinforderung handle es sich um ein Routinegeschäft, welches keinerlei rechtliche Schwierigkeiten beinhalte und bei welchem der gebotene Aufwand für eine pflichtgemässe Vertretung 0.5 Stunden nicht übersteige.

Zu den einzelnen Positionen macht er folgende Bemerkungen:

-        Die Fallerfassung stelle Kanzleiaufwand dar, der weder zum Anwaltstarif noch zusätzlich verrechnet werden dürfe.

-        Die Prüfung des Interessenkonflikts sei mit einem Suchlauf im eigenen System innerhalb von 2 Minuten erledigt. Bei grösseren Anwaltsbüros dürfe eine längerdauernde Überprüfung nicht der Gegenseite überbunden werden.

-        Bei Vorliegen eines Verlustscheins brauche es nur eine minimale Instruktion durch die Klientin, welche sicherlich weniger als 5 Minuten dauere.

-        Das Gesuch umfasse fünf Seiten: das Deckblatt, zwei Seiten Ausführungen, eine Seite Grussformel und Unterschrift sowie eine Seite Beilagenverzeichnis. Die individuellen Ausführungen umfassten lediglich 7 Zeilen (Rechtsbegehren 1 und Ausführungen zur Zession), welche in die Vorlage eingefügt wurden. Für diese Eingabe sei demzufolge von maximal 15 Minuten Aufwand auszugehen.

-        Zum Erstellen der Standardhonorarnote würden kaum mehr als zwei Minuten benötigt.

-        Die Fristenkontrolle, der Versand der Honorarnote und Weiterleitungen erfolgten durch die Kanzlei und seien nicht zusätzlich anrechenbar.

-        Für die Überprüfung des Rechtsöffnungsurteils sei bei vollständigem Obsiegen in der Sache nicht mehr als ein kurzer Blick notwendig.

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, mit der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung und der Verarbeitung und Sichtung der beiden Zwischenverfügungen bzw. der jeweiligen Korrespondenzen mit der Klientin (die Verfügungen seien dieser zugestellt worden) seien Aufwände in voller Höhe angefallen. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Begründung einzig und allein auf den (angeblich sehr geringen) Zeitaufwand abgestützt. Der verminderten Komplexität des Falles werde aber bereits durch die Heranziehung des tiefsten Honoraransatzes von CHF 230.00 Rechnung getragen. Indem die Vorinstanz sämtliche Arbeitsschritte als Sache von wenigen Minuten betrachte, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und begehe eine willkürliche Rechtsanwendung. Die von der Vorinstanz gesprochene Parteientschädigung entspreche gerade mal einem Aufwand von 30 Minuten. Es sei gerichtsnotorisch, dass in 30 Minuten keine ernsthafte Rechtsvertretung unter standesgemässer Sorgfalt erbracht werden könne.

4.1 Vorliegend handelte es sich um ein sehr einfaches Verfahren: Verlangt wurde die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung in der Höhe von CHF 12‘787.30, nachdem der Schuldner in der vorangegangenen Betreibung keine Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben hat. Von der Beschwerdeführerin wird zu Recht nicht bestritten, dass ein der geringen Komplexität und Schwierigkeit der Rechtslage Rechnung tragender Stundenansatz von CHF 230.00 angemessen ist. Entsprechend hat sie ihr Rechtsbegehren auf Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 570.78 reduziert, was jederzeit möglich ist.

4.2 Strittig und zu klären ist hingegen, ob die vom Vorderrichter vorgenommene Kürzung der verlangten Aufwände der Vertreterin der Beschwerdeführerin rechtens und damit willkürfrei erfolgt ist. Wie das Bundesgericht festhält, dürfte der vom Richteramt als angemessen erachtete Aufwand von einer halben Stunde für eine seriöse Mandatsführung kaum ausreichen. Die bundesgerichtliche Formulierung macht deutlich, dass diese Bemessung des erforderlichen Zeitaufwandes unangemessen ist. Mit anderen Worten: Ein Aufwand von einer halben Stunde würde einer Angemessenheitsprüfung nicht standhalten. Massgebend ist aber einzig, ob die vorinstanzliche Ermessensausübung geradezu willkürlich ist. Dies muss vorliegend in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Erarbeiten der Eingabe (Instruktion, Aktenstudium, Verfassen etc.) gekürzten Arbeitsaufwand bejaht werden. Selbst bei einem einfachen Verfahren wie dem Rechtsöffnungsverfahren ist eine seriöse Mandatsführung innert einer halben Stunde praktisch unmöglich. Auch wenn der fehlenden Komplexität des vorliegenden Falles bereits mit dem Stundenansatz von CHF 230.00 Rechnung getragen wird, erscheint ein Aufwand von einer halben Stunde als zu wenig. Für die Instruktion für die Zwangsvollstreckung einer Verlustscheinforderung darf aber selbst bei einem tiefen Stundensatz eine effiziente Arbeitsweise erwartet werden, zumal es der unterliegenden Partei nicht zuzumuten ist, jeden beliebigen Aufwand zu entschädigen. Für die gesamte Ausarbeitung des Rechtsöffnungsgesuchs erscheint daher ein zeitlicher Aufwand von 1.5 Stunden angemessen, handelt es sich doch um eine angepasste Standardvorlage mit allgemeingültigen Ausführungen. Mit dem Vorderrichter ist hingegen einig zu gehen, dass Kanzleiaufwand (Fallerfassung, Fristenkontrolle, Versand Honorarnote, Weiterleitungen) nicht separat entschädigt wird und dass auch die Prüfung des Interessenkonflikts mit einem Suchlauf im eigenen System innert kürzester Zeit erledigt sein wird. Nicht gefolgt werden kann dem Vorderrichter hingegen, wenn er ausführt, für die Überprüfung des Rechtsöffnungsurteils sei bei vollständigem Obsiegen in der Sache nicht mehr als ein kurzer Blick notwendig. Der Beschwerdeführerin ist dafür ein Aufwand von 0.2 Stunden zuzugestehen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin folglich für das Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 446.60 (1.7 Stunden à CHF 230.00 zuzüglich Auslagen von CHF 22.50 und MwSt.) zu bezahlen.

5.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. März 2017 ist deshalb aufzuheben und lautet neu wie folgt:

1.      Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 446.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

5.2 Hat – wie vorliegend – keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin ersuchte um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren in der Höhe von CHF 570.80. Ihr Gesuch wurde im Umfang von CHF 446.60 gutgeheissen. Die Prozesskosten sind demnach im Verhältnis 1/5 (Beschwerdeführerin) zu 4/5 (Beschwerdegegner) aufzuerlegen.

5.3 Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Obergericht betragen CHF 300.00. Die Beschwerdeführerin hat daran einen Betrag von CHF 60.00 (wird mit geleistetem Kostenvorschuss verrechnet) und der Beschwerdegegner einen Betrag von CHF 240.00 zu bezahlen (ist direkt an die Beschwerdeführerin zu leisten).

5.4 Betreffend Parteientschädigung ist nochmals zu erwähnen, dass der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung des Rechtsanwalts nach dem Aufwand festlegt, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. Erw. II/2.1 hievor). Rechtsanwältin Andenmatten hat am 29. März 2017 für das Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 3.3 Stunden à CHF 230.00 nebst Spesen von CHF 19.50 und MwSt. geltend gemacht. Wie bereits vorerwähnt, kann Kanzleiaufwand nicht separat verrechnet werden, weshalb die Kostennote um 0.3 Stunden zu kürzen ist. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin ist demnach auf CHF 766.25 (3 Stunden à CHF 230.00 inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.

5.5 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine nach dem Kostenverteiler reduzierte Parteientschädigung von CHF 613.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. März 2017 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: «Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 446.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.»

2.      An die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 hat die A.___ AG einen Betrag von CHF 60.00 und B.___ einen solchen von CHF 240.00 zu bezahlen.

3.      B.___ hat der A.___ AG für das Beschwerdeverfahren Parteientschädigung von CHF 613.00 zu bezahlen

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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