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Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.04.2018 ZKBES.2018.46

30 avril 2018·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,901 mots·~10 min·3

Résumé

provisorische Rechtsöffnung (Betreibung-Nr. 154'782)

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische Rechtsöffnung (Betreibung-Nr. 154'782)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 26. Januar 2018 (Postaufgabe) in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 154’782 des Betreibungsamtes Thierstein um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF  2'070.00 (Mündigenunterhalt für die Monate September bis November 2017, Fehlbetrag von monatlich CHF  690.00) nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Dezember 2017 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 7. Februar 2018 (Postaufgabe) auf Gesuchsabweisung. Zur Begründung führte er aus, da bei der ins Recht gelegten Vereinbarung nicht erwähnt worden sei, ob der Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 inklusive oder exklusive Zulagen geschuldet sei, sei davon auszugehen, dass die Zulagen inklusive seien. Aufgrund des Alters der Tochter erhalte er keine Zulagen mehr. Deshalb habe er ab 16. November 2017 nur noch CHF 966.45 (CHF 1'650.00 [Aliment] minus CHF 250.00 [Kinderzulagen] minus CHF 433.55 [Ausbildungszulagen]) überwiesen.

2. Mit Urteil vom 2. März 2018 wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein das Rechtsöffnungsbegehren ab, schlug die Parteikosten wett und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.

3.1 Dagegen erhob die Gesuchstellerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 15. März 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 154'782 des Betreibungsamtes Thierstein vom 4. Dezember 2017 für den Betrag von CHF 2'070.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Dezember 2017, sowie den Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

2.      Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorliegende sowie für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2018 (Postaufgabe) schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Nach Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

1.2 Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Urkunden können nicht mehr berücksichtigt werden, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.).

2.1 Der Vorderrichter verweigerte die provisorische Rechtsöffnung zusammengefasst und im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Gesuchstellerin lege eine Unterhaltsvereinbarung vom 3./24. Mai 2011 ins Recht, worin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 festgelegt worden sei. Diese Vereinbarung sei als Vertrag nach Art. 1 Abs. 1 OR zu qualifizieren und gemäss Art. 18 Abs. 1 OR auszulegen. Es sei zu klären, ob der monatlich vereinbarte Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 die jeweils monatlich geschuldeten Kinderzulagen von CHF 250.00 sowie die Ausbildungszulagen von CHF 433.55 enthalte oder ob diese zusätzlich geschuldet seien. Im rektifizierten Scheidungsurteil vom 14. September 2005 sei ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 vereinbart worden. Zuzüglich Kinderzulagen von CHF 250.00 sowie Ausbildungszulagen von CHF 433.55 ergebe dies ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'483.55, was ungefähr dem jetzigen Unterhaltsbetrag von CHF 1'650.00 entspreche. Da sich der Nettolohn des Gesuchsgegners bis heute nicht gross verändert haben dürfte, müsse davon ausgegangen werden, dass die Parteien beim festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 die Kinder- und Ausbildungszulagen berücksichtigt hätten. Aufgrund der weggefallenen Kinder- und Ausbildungszulagen stelle die Vereinbarung inhaltlich nur einen Rechtsöffnungstitel für CHF 966.45 pro Monat dar. Dieser monatliche Betrag sei gemäss übereinstimmender Ausführungen der Parteien bezahlt.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes vor: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lasse der Unterhaltsvertrag keinerlei Interpretationsspielraum offen. Es handle sich um einen zweiseitigen Vertrag. Aufgrund der besonderen Natur des Vertrages könne die Nichterbringung oder die nicht korrekte Erbringung der Gegenleistung durch den Gläubiger nicht ins Feld geführt werden. Der Schuldner mache vorliegend auch nicht von den üblichen Einreden der Tilgung, Stundung oder Novation Gebrauch. Vielmehr gestehe er zu, die im Vertrag festgehaltene Leistung im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung für die Monate September, Oktober, November 2017 tatsächlich nicht erbracht zu haben.

Familienzulagen seien zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a ZGB). Dementsprechend bestehe bezüglich der Auslegung des Unterhaltsvertrages keinerlei Unklarheit. Dies ergebe sich unter anderem auch aus den Akten und der Korrespondenz im Vorfeld der Aushandlung dieses Unterhaltsvertrages. Bereits damals habe der Beschwerdegegner einen Mindestbedarf der Beschwerdeführerin von CHF 1‘553.00 bestätigt, weshalb er im Rahmen der Verhandlungen einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1’600.00 angeboten habe. Die Kinderzulagen spielten damals keine Rolle, weil zu jenem Zeitpunkt die Kindsmutter die Kinderzulagen bezogen habe. Ein weiteres Indiz dafür sei das Schreiben vom 13. Mai 2011, welchem zu entnehmen sei, dass im Vergleich zum Ehescheidungsurteil eine allseits gewollte Erhöhung der Unterhaltspflicht erfolgt sei. Auch der Beschwerdegegner selbst habe diesen Unterhaltsvertrag jahrelang dahingehend interpretiert, dass er zum entsprechenden Unterhaltsbeitrag auch die ihm ausbezahlten Familienzulagen überwiesen habe. Den nun geltend gemachten Abzug betrachte er quasi als Kompensation zu den in der Vergangenheit aus seiner Sicht nun plötzlich zu viel bezahlten Beträgen.

Auch der Hinweis auf das rektifizierte Scheidungsurteil schlage offensichtlich fehl. Damals seien Unterhaltsbeiträge für Unmündige festgelegt worden. Währenddessen der Unterhaltsvertrag nach Erreichen des Mündigkeitsalters und in Berücksichtigung des ausbildungsbedingten höheren Lebensstandards der Beschwerdeführerin die neuen Verhältnisse berücksichtige.

2.3 Der Beschwerdegegner entgegnet, bei der Vereinbarung vom 3. Mai 2011/24. Mai 2011 sei nicht erwähnt worden, ob dieser Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 inklusive Kinder- und Ausbildungszulagen sei oder nicht, weshalb der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 inklusive dieser Zulagen zu erachten sei.

3.1 Am 3./24. Mai 2011 haben die Parteien folgende (aussergerichtliche) Vereinbarung betreffend Mündigenunterhalt getroffen:

«

1.      B.___ verpflichtet sich, seiner Tochter A.___ mit Wirkung ab Dezember 2010 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung einen monatlichen und monatlich vor-auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 zu bezahlen.

2.      Der obenstehende Unterhaltsbeitrag ist geschuldet unabhängig vom Eigenverdienst der Tochter.

3.      Diese Vereinbarung geht davon aus, dass die Tochter für die Dauer ihrer Ausbildung bei der Mutter lebt und diese ihren Anteil an den Lebensunterhalt in Form von zur Verfügung Stellung von Kost und Logis leistet.

4.      Die unterzeichnete Tochter A.___ wünscht und gibt hiermit ihr Einverständnis dazu, dass der oben vereinbarte Unterhaltsbeitrag weiterhin und bis zur allfälligen Aufhebung des Wohnsitzes bei der Mutter, direkt an die Mutter überwiesen wird.

[...], den 24.5.2011                                                  [...], den 3.5.2011

[sig.] A.___                                                              [sig.] B.___»

3.2 Ein aussergerichtlicher Unterhaltsvertrag berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 142).

3.3 Der ins Recht gelegte aussergerichtliche Unterhaltsvertrag stellt demnach einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'650.00 dar.

3.4 Im Unterhaltsvertrag ist ausdrücklich die Rede von Unterhaltsbeiträgen. Die Zulagen sind hingegen nicht Gegenstand des Unterhaltsvertrags, weshalb – in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil – ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die Zulagen, entsprechend der Bestimmung von Art. 285a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen sind, solange sie ausgerichtet werden.

3.5 Der Beschwerdegegner legt mit seinen bereits vor Vorinstanz eingereichten Urkunden dar, dass er an die Beschwerdeführerin in den Monaten September bis November 2017 einen Betrag von je CHF 960.00 überwiesen hat (vgl. Kontoauszüge der Raiffeisenbank […] vom 29. September 2017, 31. Oktober 2017 und vom 30. November 2017). Ferner ist dargelegt, dass er der Beschwerdeführerin in den fraglichen Monaten zusätzlich einen Betrag von je CHF 683.55 überwiesen hat (vgl. Kontoauszüge der Raiffeisenbank […] vom 29. September 2017, 31. Oktober 2017 und vom 30. November 2017 zusammen mit den Zahlungsaufträgen vom 24. Mai 2011, 30. Oktober 2017 und vom 29. November 2017). Aufgrund der Akten ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Betrag von total CHF 683.55 den erhaltenen Zulagen entspricht. An den fraglichen Unterhalt hat der Beschwerdegegner monatlich CHF 960.00 statt CHF 1'650.00 bezahlt. Folglich besteht ein Ausstand von total CHF 2'070.00 (3 x CHF 690.00), welcher der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für die fraglichen Monate schuldig geblieben ist. Für diesen Betrag ist provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

4.1 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 2. März 2018 ist deshalb aufzuheben und in der Betreibung Nr. 154'782 des Betreibungsamtes Thierstein vom 4. Dezember 2017 wird für den Betrag von 2'070.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2017 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

4.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 sowie diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die total CHF 750.00 direkt an die Beschwerdeführerin zu leisten. Zudem hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Für das Verfahren vor Vorinstanz wird sie antragsgemäss auf CHF 572.65 (inkl. Auslagen und MwSt. [Aufwand und Auslagen vom 25. Januar 2018 bis 12. Februar 2018]) festgesetzt, für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss auf CHF 1'084.70 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1.      In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 2. März 2018 aufgehoben.

2.      In der Betreibung Nr. 154’782 des Betreibungsamtes Thierstein vom 4. Dezember 2017 wird für den Betrag von 2'070.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2017 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3.      B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Er hat die CHF 300.00 direkt an A.___ zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

4.      B.___ hat A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 572.65 zu bezahlen.

5.      B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Er hat die CHF 450.00 direkt an A.___ zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

6.      B.___ hat A.___ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'084.70 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 29. Januar 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5D_94/2018)

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