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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2019 ZKBES.2018.166

9 janvier 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,491 mots·~7 min·3

Résumé

provisorische Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Thal-Gäu am 27. August 2018 in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchgegner) geführten Betreibung Nr. 287'513 des Betreibungsamtes Thal-Gäu um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13'000.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Als Rechtsöffnungstitel legte die Gesuchstellerin ein als «Schuldanerkennung» betiteltes und von beiden Parteien unterschriebenes Schreiben vom 25.  Mai 2017 ins Recht.

1.2 Der Gesuchgegner schloss mit Stellungnahme vom 3. September 2018 auf vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Urteil vom 9. November 2018 wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu das Rechtsöffnungsbegehren ab und verpflichtete die Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen und die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu tragen.

3.1 Dagegen erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. November 2018 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.  Das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 9. November 2018 sei aufzuheben.

2.  Es sei in der Betreibung Nr. 287513 des Betreibungsamtes Thal-Gäu (Zahlungsbefehl vom 30. Juli 2018) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von 13'000.00, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 sowie für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens.

3.  Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2018 schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf Beschwerdeabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

1.2 Eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 624 E. 4.2.2; 136 III 627 E. 2).

2. Am 25. Mai 2017 vereinbarten die Parteien Folgendes:

«Schuldanerkennung

Der […] Unterzeichnende B.___ […] anerkennt, dem Gläubiger A.___ AG […] den Betrag von CHF 13'000.-- [dreizehntausend] zu schulden. Der […] Unterzeichnende verpflichtet sich, den geschuldeten Betrag Monatsrate beginnend per 30.06.17 von 2'167.-- abzuzahlen und bis zum 31.12.2017 zurückzuerstatten […]. Die Unterschrift dieser Erklärung gilt als Schuldanerkennung im Sinn von Artikel 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

[...] 25.05.2017 [sig.] Schuldner

[...] 25.05.2017 [sig.] Gläubiger»

Darunter findet sich folgende handschriftliche Notiz:

«

inkl. Isolation WP

-          Instandstellen von:

1.       Pumpe UWP

2.       Zähler SA/HZ

3.       Verteiler UG SA/HZ

4.       BelüftungsV. Geberit 1 Stk.

Die Bestandesaufnahme auf Platz findet am 5.6.17 um 15:30 Uhr statt.»

3.1 Es ist unbestritten, dass es sich beim Schreiben vom 25. Mai 2017 um eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG über einen Betrag von CHF 13'000.00 handelt.

3.2 Strittig und zu klären ist, ob die Schuldanerkennung bedingt oder unbedingt abgegeben worden ist.

4.1 Der Vorderrichter erwog, vorliegend sei ein zweiseitiger Vertrag gegeben. Bei solchen zweiseitigen Verträgen genüge gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis in Fällen, wo der Schuldner vorbringe, der zur Vorleistung verpflichtete Gläubiger habe seine Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht, bereits eine entsprechende Behauptung, die nicht offensichtlich haltlos sei. Die Schuldanerkennung sei an gewisse auszuführende Arbeiten geknüpft, welche am 5. Juni 2017 einer Bestandsaufnahme hätten standhalten sollen. Die Gesuchstellerin nehme in ihrem Rechtsöffnungsgesuch keine Stellung dazu, ob sie die in der Schuldanerkennung vom 25. Mai 2018 dem Gesuchsgegner zugestandenen und noch auszuführenden Arbeiten erledigt habe oder nicht. Sie erwähne weder diese Arbeiten noch die Bestandesaufnahme. Der Gesuchsgegner wiederum bestreite die Ausführung dieser Arbeiten. Die Behauptung vermöge die Gesuchstellerin nicht durch Urkunden zu widerlegen. Da die Behauptung des Gesuchsgegners sodann angesichts der in der Schuldanerkennung aufgeführten, auf den 5. Juni 2017 datierten Bestandesaufnahme nicht offensichtlich haltlos sei, sei das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, der Vorderrichter habe verkannt, dass es sich bei der vorliegenden Schuldanerkennung um ein unvollkommenes zweitseitiges Rechtsgeschäft handle. Entsprechend bestehe keine Vorleistungspflicht. Es sei unbestritten, dass eine Forderung im Umfang von CHF 13'000.00 bestehe. Der Forderungsgrund sei offensichtlich losgelöst von einem Verpflichtungsgrund festgehalten. Die Ratenzahlung im Umfang von CHF 2'167.00 hätte am 30. Juni 2017 beginnen müssen und bis zum 31. Dezember 2017 beendet sein müssen. Dies sei jedoch unbestritten nicht geschehen.

4.3 Der Beschwerdegegner macht im Wesentlichen geltend, erst im Anschluss an die zu erfolgenden Arbeiten hätten die Ratenzahlungen eingesetzt. Die Vereinbarung vom 25. Mai 2017 sei unter der Bedingung der Erledigung noch offener Aufgaben unterzeichnet worden. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach aufgefordert worden, die noch offenen Aufgaben zu erledigen. Bis und mit heute habe die Beschwerdeführerin die Arbeiten nicht ausgeführt. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die auszuführenden Arbeiten den Grund des Versprechens gebildet hätten.

5. Inhalt der vorgelegten Schuldanerkennung ist, dass der Beschwerdegegner darin (unter dem Titel «Schuldanerkennung») eine ab 30. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 in Raten à CHF 2'167.00 abzahlbare Totalschuld von CHF 13'000.00 gegenüber der Beschwerdeführerin anerkennt. Die Schuldanerkennung enthält keine ausdrücklichen Vorbehalte oder Bedingungen. Insbesondere fehlt in ihr jeglicher Bezug auf Gegenleistungen der Beschwerdeführerin, die von ihr noch zu erbringen wären. Auch aus der der Schuldanerkennung folgenden handschriftlichen Notiz ergibt sich nichts Derartiges. Es bleibt unklar, wer diese Auflistung verfasst hat. Zudem ist unerfindlich, warum der Beschwerdegegner eine Schuldanerkennung unterzeichnet hat, ohne einen entsprechenden Vorbehalt bezüglich angeblich noch zu leistender Arbeiten aufzunehmen, wenn er zum damaligen Zeitpunkt der Ansicht gewesen wäre, die Erledigung von Arbeiten sei Voraussetzung für die Abgabe der Erklärung, bzw. er könnte unter Hinweis auf die noch zu erledigenden Arbeiten die Bezahlung der geschuldeten Summe auch nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung verweigern. Durch die vorbehaltlose Schuldanerkennung gab er zu erkennen, dass er die Bezahlung der Summe gerade nicht von der Erledigung weiterer Arbeiten abhängig machen wollte. Die Schuldanerkennung ist von keiner Gegenleistung abhängig gemacht worden. Der Anwendung der vom Vorderrichter angewendeten Basler Rechtsöffnungspraxis (wonach die Bestreitung der gehörigen Erbringung der Gegenleistung eine genügende Entkräftung eines zweiseitigen Vertrages als Schuldanerkennung darstellen soll) ist damit die Grundlage entzogen.

6.1 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 9. November 2018 ist deshalb aufzuheben und in der Betreibung Nr. 287'513 des Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für den Betrag von CHF 13'000.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

6.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 sowie diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Zufolge Verrechnung mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die total CHF 1'150.00 direkt an die Beschwerdeführerin zu leisten. Zudem hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Für das Verfahren vor Vorinstanz wird sie antragsgemäss auf CHF 1'114.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'472.25 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1.       In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 9. November 2018 aufgehoben.

2.       In der Betreibung Nr. 287'513 des Betreibungsamtes Thal-Gäu wird für den Betrag von CHF 13'000.00 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3.       B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Er hat die Kosten direkt an die A.___ AG zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

4.       B.___ hat der A.___ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'114.70 zu bezahlen.

5.       B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Er hat die Kosten direkt an die A.___ AG zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

6.       B.___ hat der A.___ AG für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'472.25 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                   Kofmel

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