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Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.07.2017 ZKBES.2017.97

20 juillet 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·981 mots·~5 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Juli 2017

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte am 27. April 2017 in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für nicht vollständig bezahlte Unterhaltsbeiträge für die Monate Februar bis Juli 2016 Im Umfang von insgesamt CHF 8'410.00 zuzüglich Zins ab verschiedenen Zeitpunkten, u.K.u.E.F.

1.2 In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2017 (Postaufgabe) stellte A.___ – soweit relevant und im Rechtsöffnungsverfahren zulässig – den Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren sei ohne Kostenfolge für ihn abzuweisen.

2. Der Amtsgerichtspräsident erteilte mit Urteil vom 5. Juli 2017 für den Betrag von CHF 8'410.00 nebst Zins zu 5% ab verschiedenen Zeitpunkten definitive Rechtsöffnung. Sodann verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihr die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 14. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Darin verlangte er unter anderem die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens ohne Kostenfolge für ihn. Die übrigen von ihm unter dem Titel Anträge gestellten Begehren sind von diesem Antrag miterfasst oder nicht auf den materiellen Entscheid bezogen. Auf diese Anträge ist nicht weiter einzugehen.

4. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

5.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15).

5.2 Der Vorderrichter erkannte in dem vorgelegten Scheidungsurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 6. Oktober 2017 einen definitiven Rechtsöffnungstitel, gegen den der Gesuchsgegner keine der nach Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zulässigen Einwände der Tilgung, Stundung und Verjährung erhoben habe. Eine neue Arbeitsstelle und ein geringerer Verdienst seien veränderte Verhältnisse, die im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge werde er auf das bereits hängige Abänderungsverfahren verwiesen.

5.3 Die Vorbringen des Gesuchsgegners beschränken sich darauf, nochmals seine Situation zu schildern und erneut seinen Standpunkt darzulegen. Auf die oben wiedergegebenen, entscheidenden Erwägungen des Vorderrichters geht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht ein. Mit diesen setzt er sich mit keinem Wort auseinander. Soweit der Gesuchsgegner mit der Einleitung «Präzisierung zur Begründung» Bezug auf die Urteilsbegründung nimmt, wiederholt er jeweils bloss das bereits bei der Vorinstanz Vorgetragene oder verliert sich in Details, die mit den Urteilsgründen des angefochtenen Entscheids nichts zu tun haben. Lediglich der Einwand, ein Stundungsgesuch gestellt zu haben, nimmt Bezug auf das angefochtene Urteil. Darauf ist nachstehend noch einzugehen. Im Übrigen aber lässt sich seiner Eingabe nicht substantiiert entnehmen, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, worauf der Gesuchsgegner mit seinem Hinweis auf Art. 320 lit. b Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) offenbar hinaus will. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit kaum Genüge getan. Es kann indessen offengelassen werden, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Denn die Beschwerde ist auch in materieller Hinsicht offensichtlich unbegründet.

6.1 Das eingereichte Scheidungsurteil gilt immer noch und ist für die in Betreibung gesetzten, ausstehenden Unterhaltsbeiträge ein Rechtsöffnungstitel. Die Bemerkung «Veränderungen möglich bei Arbeitslosigkeit oder Saläranpassungen A.___», die den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen beigefügt ist (Ziffer 3.4), ist allgemeiner Art und hat nicht den Charakter einer Bedingung. Wäre in dieser Bestimmung eine verbindliche und zwingende Anpassung der Unterhaltsbeiträge vorgesehen, wäre das Abänderungsverfahren, das der Gesuchsgegner selbst beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt angehoben hat, gar nicht nötig. Solange aber das Abänderungsverfahren nicht abgeschlossen ist, gilt weiterhin das Scheidungsurteil.

6.2 Weiter ist es widersprüchlich, wenn der Gesuchsgegner vorbringt, er leiste durchschnittlich monatliche Zusatzzahlungen von CHF 160.00 zugunsten seines Sohnes – und er diese dann trotzdem an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet haben will. Entweder sind diese Zahlungen freiwillig zusätzlich geleistet oder auf Anrechnung an die Schuld bezahlt. Diesfalls aber genügt die blosse Behauptung der Bezahlung nicht. Vielmehr ist nach Art. 81 Abs. 1 SchKG ein urkundlicher Nachweis der Tilgung erforderlich. Ohnehin aber sind die Unterhaltsbeiträge direkt an den Inhaber der Obhut zu leisten. Auch eine Stundung, die im Übrigen nur der Gläubiger gewähren kann, wäre urkundlich zu belegen. Zudem ist dieses Vorbringen neu und wäre damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher auch offensichtlich unbegründet.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner dessen Kosten zu bezahlen. Die Entscheidgebühr wird in Anbetracht des Parallelverfahrens auf CHF 200.00 festgesetzt

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Schaller

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