Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.06.2017 ZKBES.2017.81

20 juin 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·556 mots·~3 min·3

Résumé

provisorische Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegner

betreffend provisorische Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am 7. April 2017 (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für ausstehende Mietzinse von CHF 14‘590.00 nebst Zins zu 3% seit 30. November 2015, für CHF 27.35 Kosten der PostLogistics sowie für CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten provisorische Rechtsöffnung verlangte, u.K.u.E.F.,

sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen liess,

die Amtsgerichtspräsidentin am 22. Mai 2017 für CHF 8‘400.00 zuzüglich Zins zu 3% seit 1. Februar 2016 April 2016 provisorische Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 130.65 zu ersetzen, ihm eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 60.00 zu bezahlen und ihm CHF 240.00 der bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00 zurückzuerstatten,

der Gesuchsteller dagegen am 13. Juni 2017 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht erhob und die Erteilung der provisorische Rechtsöffnung für CHF 6‘420.00 verlangte (offensichtlich zusätzlich zur bereits von der Vorinstanz erteilten Rechtsöffnung für die Mietzinse der anderen Wohnung),

der Gesuchsteller dazu vortrug, die Vermietung der 3-Zimmerwohnung – und wohl auch der Garage – sei per Handschlag erfolgt, und dazu eine Bestätigung des Gesuchsgegners einreicht, wonach dieser die 3-Zimmerwohnung im ersten Stock und die Garage durch mündliche Vereinbarung gemietet hat,

die vom Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung des Gesuchsgegners vom 9. Juni 2017 nicht berücksichtigt werden kann, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO),

eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2),

die vorgelegte Bestätigung diesen Anforderung ohnehin nicht genügen würde, weil daraus der für diese zweite Wohnung geschuldete und anerkannte Mietzins nicht hervorgeht,

es damit an dem im summarischen Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ohnehin erforderlichen Rechtsöffnungstitel, wie er eben mit dem Mietvertrag für die andere Wohnung vorgelegt werden konnte, fehlt,

die Beschwerde deshalb offensichtlich unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,

de Gesuchsteller nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

bei diesem Ausgang keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann,

erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

3.   Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBES.2017.81 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.06.2017 ZKBES.2017.81 — Swissrulings