SOG 2017 Nr. 6
Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 ZPO; § 20 Abs. 1 EG StPO. Wer seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht umfassend darstellt, hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Erst recht gilt dies, wenn wie vorliegend falsche Angaben gemacht werden. Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung im Sinne einer Strafanzeige.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer verlangt die unentgeltliche Rechtspflege, hat aber seine Grundstücke in Serbien im URP-Gesuchsformular nicht angegeben. Erst auf Hinweis durch die Gegenpartei kamen diese (etappenweise) zum Vorschein. Ausserdem wurde eine Übersetzung eines Schenkungsvertrages eingereicht, die inhaltlich nicht stimmen kann und den Verdacht einer Urkundenfälschung, allenfalls eines versuchten Prozessbetrugs, erweckt.
Aus den Erwägungen:
4.1 Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Bedürftigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen ist. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 4P.159/2001). Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offenlegen muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der entscheidenden Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das entsprechende Begehren abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4P.159/2001 vom 2. August 2001).
Die Substantiierungs- und Beweisführungslast des Gesuchstellers dürfen umso strenger gehandhabt werden, je komplexer seine (Einkommens- und) Vermögensverhältnisse sind (Alfred Bühler in: Christian Schöbi et al., Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149 f. mit Hinweisen).
Eine Partei kann die unentgeltliche Rechtspflege nur erlangen, wenn sie vermögenslos ist (vgl. Art. 117 lit. a ZPO). Vermögen schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus. Wenn einer Partei zuzumuten ist, die Prozessführung mit vorhandenem Vermögen zu finanzieren, müssen ihre Einkommensverhältnisse unter Umständen nicht mehr näher untersucht werden. Sie können für den Entscheid noch eine Rolle spielen, wenn nur wenig Vermögen vorhanden ist oder die Partei nur ein geringes Einkommen hat und für den Lebensunterhalt auf das Vermögen angewiesen ist. Zu berücksichtigen sind alle Arten von Vermögen, im Rahmen der Beistandspflicht auch dasjenige der Ehegatten und der Eltern. Die Frage der Zumutbarkeit ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Massgebend sind die Lebensumstände der Partei insgesamt. Ein angemessener "Sparbatzen", der je nach den Verhältnissen unterschiedlich gross sein kann, schliesst die Vermögenslosigkeit nicht aus (SOG 1990 Nr. 17 Lit. B).
4.2 Der Beschwerdeführer hat im UP-Gesuchsformular mit seiner Unterschrift am 21. Oktober 2016 bestätigt, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Im Formular hat er bei den Positionen des Vermögens überall einen Strich gemacht und somit angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Eine Position im Formular trägt auch die Bezeichnung Grundstücke, Haus: auch dort wurde ein Strich gemacht, obwohl der Beschwerdeführer – wie sich später herausstellte – (Mit-)Eigentümer diverser Grundstücke in Serbien ist. Dies hat er von sich aus nicht angegeben. Erst als die Beklagte in einer Eingabe vom 6. Januar 2017 erwähnte, aus den Akten eines laufenden Strafverfahrens sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Miteigentum an einem Grundstück in Serbien habe und daraufhin die Amtsgerichtspräsidentin verfügte, er habe sich über seinen Grundbesitz im Heimatland auszuweisen (Verfügung vom 3. Februar 2017), reichte er am 2. März 2017 einen Grundbuchauszug über ein 4600 m2 grosses Landwirtschaftsland in Serbien ein, bei dem er Eigentümer mit einem Eigentumsanteil von 2300/4600 ist.
An der Einigungsverhandlung vor der Vorinstanz am 9. Mai 2017 machte die Beklagte geltend, der Beschwerdeführer habe mehrfach ins Ausland reisen können, wo er einen ausschweifenden Lebensstil genossen habe. Auch nach Mai 2015 habe er verschwenderisch gelebt. Er habe auch ein teures Hochzeitsfest abgehalten. Er fahre teure Autos. Der Beschwerdeführer sei nicht nur Miteigentümer des angegebenen Grundstückes, er habe noch weitere Immobilien. Es seien drei weitere Grundbuchauszüge aufgetaucht, welche zu den Akten gegeben wurden.
Der Beschwerdeführer gibt nun zu, Eigentümer resp. Miteigentümer von vier Grundstücken in Serbien zu sein. Er will aber faktisch heute nicht mehr Eigentümer sein. Er habe diese seinem Bruder vor Jahren übertragen. Er reicht zum Beweis eine Übersetzung eines Schenkungsvertrags vom 16. Mai 2010 ein. Dieser ist aber ein unzulässiges Novum und kann für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ganz abgesehen davon sprechen die Grundbuchauszüge eine andere Sprache: Neben dem 4600 m2 grossen Landwirtschaftsland (Nr. […]), bei dem er zur Hälfte Eigentümer ist, ist er Alleineigentümer eines 251 m2 grossen landwirtschaftlichen Grundstücks (Nr. […]). Ausserdem hat er einen Eigentumsanteil von 3/8 am Grundstück Nr. […], auf dem ein Familienwohnhaus verzeichnet ist, das ohne Baugenehmigung gebaut ist. Schliesslich hat er einen Eigentumsanteil von 178/890 am Grundstück Nr. […]. Auf allen drei letztgenannten Grundstücken sind keine Lasten verzeichnet.
Es fällt somit auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur das UP-Formular falsch ausgefüllt hat, indem er als Eigentümer die Vermögenswerte in Serbien nicht angegeben hat, sondern dass er auf entsprechende ausdrückliche Aufforderung durch die Vorderrichterin (er habe sich über seinen Grundbesitz im Heimatland auszuweisen) nur ein Grundstück (Nr. […]) angab, und die weiteren drei weiterhin verschwieg. Erst durch Einreichung weiterer Grundbuchauszüge durch die Beklagte an der Einigungsverhandlung vom 9. Mai 2017 wurde der weitere Grundstückbesitz bekannt.
Das vom Beschwerdeführer angeführte Argument, er habe im Gegenzug im UP-Gesuch dafür die Schulden auch nicht aufgeführt, ist nicht stichhaltig. Denn die Tilgung von privaten Schulden zählt nicht zum Bedarf, da diesen gegenüber der Kostenforderung des Gerichts grundsätzlich kein Vorrang zukommt. Die Aufführung der Vermögenswerte im UP-Gesuch ist somit von entscheidender Bedeutung.
Es blieb aber nicht nur bei der Nichtdeklaration der Grundstücke, sondern das UP-Gesuch enthält noch weitere falsche Angaben: So ist bei der Rubrik «Ehepartner/in; eingetragene/r Partner/in; Konkubinatspartner/in» seine ehemalige Ehefrau eingetragen, obwohl er mit einer neuen Partnerin zusammenlebt, die er auch geheiratet hat. Die Angaben zu der neuen Ehefrau fehlen im UP-Gesuch. Weder ist sie als weitere Person, die im gleichen Haushalt lebt aufgeführt (S. 4 des UP-Gesuchs), noch ist ihr Verdienst aus dem UP-Formular ersichtlich. An der Einigungsverhandlung wurde der Beschwerdeführer zum Einkommen seiner neuen Ehefrau befragt. Er gab an, sie verdiene CHF 4'800.00 brutto. Aufgrund der Unterhalts- und Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 / Art. 159 Abs. 3 ZGB) hat die neue Ehefrau ihren Ehegatten zu unterstützen. Deshalb sind auch diese Angaben von entscheidender Bedeutung.
Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachgekommen ist. Wer aber seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht umfassend darstellt, hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 120 Ia 179 ff.). Erst recht gilt dies, wenn wie vorliegend falsche Angaben gemacht werden (BJM 1996, S. 163 ff.; Urteile der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2006, ZKREK.2006.17 und vom 25. August 2006, ZKREK.2006.75). Die unentgeltliche Rechtspflege kann dem Beschwerdeführer bereits deshalb und unabhängig von der konkreten Situation verweigert werden (vgl. auch Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. April 1997, ZKA/URP/97/6 und 7 sowie Entscheide der Zivilkammer des Obergerichts vom 12. Juni 2008, ZKREK.2008.59 sowie vom 18. November 2013, ZKBES.2013.142 mit Hinweisen).
4.3 Nachdem sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als unbegründet erweist, ist auch der verlangte Kostenvorschuss nicht zu beanstanden und die Beschwerde insgesamt abzuweisen.
5. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Übersetzung eines Schenkungsvertrages vom 16. Mai 2010 (Urkunde 15) kann wie erwähnt wegen dem Novenverbot nicht berücksichtigt werden. Trotzdem sei an dieser Stelle festgehalten, dass daraus Widersprüchlichkeiten erkennbar sind, die den Verdacht einer Straftat erwecken. So soll gemäss Art. 2 des Vertrages die Schenkung vorgenommen worden sein, da der Schenkungsnehmer (Bruder des Beschwerdeführers) sich um den heute verstorbenen Vater C. aus [...] gekümmert und ihn finanziell unterstützt habe. Der jetzt verstorbene C., der Vater der Vertragsparteien, habe durch mündliche Aussage seinen gesamten Besitz seinem Sohn, nämlich dem Bruder des Schenkungsgebers hinterlassen wollen, so dass das Motiv dieses Vertrags im Einklang mit dem Willen des Vaters stehe.
Gemäss einer von der Beklagten im Beschwerdeverfahren daraufhin eingereichten originalen Sterbeurkunde ist aber C. schon am […] 1988 verstorben, weshalb der oben geschilderte Inhalt nicht stimmen kann. Der originale Schenkungsvertrag vom 16. Mai 2010, falls es ihn denn gibt, wurde vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gegeben. Es wurde aber eine von einer beglaubigten Dolmetscherin gefertigte Übersetzung zu den Akten gegeben. Es besteht der Verdacht einer Urkundenfälschung, allenfalls eines versuchten Prozessbetrugs. Die Akten gehen damit im Sinne einer Strafanzeige zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft (§ 20 Abs. 1 EG StPO).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. September 2017 (ZKBES.2017.75)