Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn,
vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn Abt. Bezug / Rechtsinkasso
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
der Staat Solothurn (im Folgenden der Gesuchsteller) mit Datum vom 9. Januar 2017 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung für die Staatssteuer 2015 inklusive Mahngebühr und Verzugszinsen die definitive Rechtsöffnung verlangte,
der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Kopien seines Postbüchleins einreichte und damit sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schloss,
der Gesuchsteller, der vom Amtsgerichtspräsidenten zur Mitteilung aufgefordert worden war, wie die drei Zahlungen gemäss Postbüchlein (CHF 793.50 am 20. April 2016, CHF 793.45 am 29. Mai 2016 und CHF 793.50 am 21. September 2016) angerechnet worden sind, erklärte, diese seien auf die provisorische Staatssteuer 2016 verbucht worden,
der Gesuchsgegner daraufhin mit Eingabe vom 15. Februar 2017 nochmals Kopien seines Postbüchleins aus den Jahren 2013 – 2016 einreichte und damit sinngemäss auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens schloss,
der Amtsgerichtspräsident am 14. März 2017 für CHF 2‘636.90 zuzüglich Zins zu 3 % seit 14. Oktober 2016 auf CHF 2‘558.50 definitive Rechtsöffnung erteilte und den Gesuchsgegner verpflichtete, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 73.30 und die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen,
der Gesuchsgegner dagegen am 20. März 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht erhob und vortrug, gemäss den eingesendeten Quittungen schulde er dem Steueramt des Kantons Solothurn nichts mehr,
eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15),
die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen ist, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft,
der Vorderrichter in der Begründung seines Entscheids ausgeführt hatte, aus den Post-Quittungen der Jahre 2013 – 2016 gingen keine andere Zahlungen hervor als diejenigen der früheren Eingabe, und daraus folgerte, es sei nicht nachgewiesen, dass der geschuldete Betrag seit Erlass der Verfügungen betreffend die Staatssteuer 2015 getilgt sei,
der Beschwerdeführer in keiner Weise auf diese entscheidenden Erwägungen eingeht, sondern erneut wie bei der Vorinstanz einfach die Zahlung behauptet,
die Eingabe des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt,
die erneute Behauptung des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit den vorgelegten Quittungen ohnehin nicht genügt, um die Tilgung derjenigen Forderung zu belegen, die in Betreibung gesetzt wurde und für die nun Rechtsöffnung verlangt wird,
die ersten beiden Zahlungen denn auch geleistet wurden, bevor am 30. Mai 2016 die definitive Steuerveranlagung 2015 eröffnet worden war,
die Beschwerde daher im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und diese deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann,
der Beschwerdeführer nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 300.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller