Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,
Beschwerdegegner
betreffend Gerichtskosten
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 trat der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt auf ein erneut von A.___ (im Folgenden die Ehefrau) gestelltes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren nicht ein (Ziffer 1) und wies ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (Ziffer 2). Weiter gab er den Parteien Gelegenheit, vor der Abschreibung des Verfahrens zur Verteilung der Partei- und Gerichtskosten Stellung zu nehmen (Ziffer 3).
2. Die dagegen von der Ehefrau erhobene Berufung und Beschwerde wurden vom Obergericht mit Urteil vom 3. November 2016 abgewiesen (Verfahren ZKBER.2016. 92, ZKBES.2016.186). Mit Urteil vom 22. November 2016 trat das Bundesgericht auf die dagegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen nicht ein.
3. Am 12. Dezember 2016 fällte der Amtsgerichtspräsident den angekündigten Kostenentscheid und schlug die Parteikosten wett (Ziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 800.00 der Ehefrau zur Bezahlung (Ziffer 2).
4. Am 18. Dezember 2016 (Postaufgabe) reichte die Ehefrau gegen diesen Entscheid eine Beschwerde beim Obergericht ein. Diese Beschwerde wurde am 21. Dezember 2016 als Antrag auf schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt überwiesen.
5. Der Amtsgerichtspräsident begründete seine Verfügung vom 12. Dezember 2016 am 22. Dezember 2016. Gegen den begründeten Entscheid erhob die Ehefrau am 30. Dezember 2016 (Postaufgabe) form- und fristgerecht Beschwerde ans Obergericht und verlangte, die Verfügung vom 22. Dezember 2016 sei als nichtig aufzuheben und sie sei von der Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 800.00 zu befreien.
6. Mit Eingabe vom 8. Januar 2017 (Postaufgabe) gelangte die Ehefrau erneut mit einer Beschwerde ans Obergericht. Diese Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Obergerichts vom 21. Dezember 2016. Darin verlangt sie, es sei über die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 12. Dezember 2016 und über diejenige gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2016 zu entscheiden.
7. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist sich die Beschwerde vom 30. Dezember 2016 im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Die Beschwerde vom 8. Januar 2017 kann zusammen mit derjenigen vom 30. Dezember 2016 behandelt werden. Auf diese kann nach derselben Bestimmung sogleich nicht eingetreten werden. Darauf wird ebenfalls noch zurückzukommen sein.
8. Die Ehefrau bringt entgegen der Begründung der Vorinstanz zu Recht vor, dass sie den Nichteintretensentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Oktober 2016 und die Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten hat. Wie oben aufgezeigt, sind indessen sämtliche von ihr erhobenen Rechtsmittel von allen Instanzen abgewiesen worden. Diese Rechtsmittel können nicht als Stellungnahme gemäss Ziffer 3 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 20. Oktober 2016 betrachtet werden. In den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens findet sich keine Stellungnahme der Ehefrau zum Kostenentscheid. Die Ehefrau belegt auch nicht, dass sie eine Stellungnahme eingereicht hat. Der Vorderrichter konnte und musste daher seinen Kostenentscheid gestützt auf die Akten treffen.
9. Wie der Vorderrichter zutreffend festhält, gilt nach Art. 106 Abs. 1 ZPO bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend. Zu ergänzen ist, dass eine gesuchstellende Partei mit der klagenden Partei nach dieser Bestimmung gleichzusetzen ist. Die Ehefrau hat nichts vorgebracht, was Anlass zu Erörterungen über eine Verteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 ZPO geben würde. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden in der Regel keine Kosten erhoben. Dies hat der Amtsgerichtspräsident auch nicht getan. Zu Recht hat er jedoch für das von der Ehefrau angehobene Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren Kosten erhoben, nachdem die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden konnte. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
10. Gegen eine Verfügung des Obergerichts gibt es kein Rechtsmittel an das Obergericht. Eine Verfügung des Obergerichts wäre allenfalls bei der nächst höheren Instanz, dem Bundesgericht, anfechtbar. Auf die Beschwerde vom 8. Januar 2017 ist daher in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO sofort nicht einzutreten. Ohnehin ist mit dem vorliegenden Entscheid dem Anliegen der Ehefrau genüge getan. Ihre Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 12. Dezember 2016 ist hiermit beurteilt. Es liegt nur ein einziger anfechtbarer Entscheid vor, nämlich derjenige vom 12. Dezember 2016, der am 22. Dezember 2016 begründet wurde.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Ehefrau die Gerichtskosten mit einer gesamthaften Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 30. Dezember 2016 wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde vom 8. Januar 2017 wird nicht eingetreten.
3. A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller