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Solothurn Obergericht Zivilkammer 30.03.2017 ZKBES.2017.26

30 mars 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,855 mots·~9 min·3

Résumé

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 124035)

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Markus Trottmann,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 124035)

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (nachstehend: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 5. Dezember 2016 in der gegen B.___ (nachstehend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 124‘035 des Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2‘679.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. August 2016, für den Betrag von CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2016 sowie für die Betreibungskosten von CHF 73.30, u.K.u.E.F. Als Rechtsöffnungstitel reichte er ein von beiden Parteien unterzeichnetes, als Rechnung betiteltes Dokument für eine Insektenschutz-Pendeltüre und deren Montage vom 16. August 2016 zu den Akten.

1.2 Der Gesuchsgegner schloss mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F. Er bestritt zum einen das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels und machte zum andern geltend, die massangefertigte Türe sei mangelhaft. Eine schriftliche Mängelrüge, datierend vom 21. August 2016 habe er am 22. August 2016 am Firmensitz des Gesuchstellers deponiert, nachdem er diesen nicht persönlich habe erreichen bzw. vorfinden können. Er sei von C.___ begleitet worden. Dieser sei als Zeuge zu befragen.

1.3 Der Antrag um Zeugenbefragung wies der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 ab.

1.4 Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 bestritt der Gesuchsteller den Erhalt des Schreibens vom 21. August 2016.

1.5 Mit weiteren Eingaben vom 16. Januar 2017 bzw. vom 19. Januar 2017 hielten die Parteien an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

2. Der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein wies mit Urteil vom 17. Februar 2017 das Begehren um provisorische Rechtsöffnung ab, auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF 300.00 und verpflichtete ihn dazu, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘220.50 zu bezahlen.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdeführer) am 3. März 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei das angefochtene Urteil vom 17. Februar 2017 aufzuheben und es sei in Abänderung des angefochtenen Entscheids dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 124‘035 des Betreibungsamtes Dorneck vom 22. November 2016 für den Betrag von CHF 2‘679.00, eventualiter für CHF 2‘431.00, je nebst Zins zu 5 % vom 18. August 2016 und Kosten Zahlungsbefehl von CHF 73.30 die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen.

2.    Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden mit der Weisung, diese habe nach Massgabe der obergerichtlichen Erwägungen neu zu entscheiden.

3.    Es sei die ordentlichen und die ausserordentlichen Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

3.2 Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 schloss der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Nach Art. 82 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

1.2 Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kann gemäss der sog. «Basler Rechtsöffnungspraxis» provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82 N 98 f.). Obliegen dem Schuldner, der die Leistung entgegengenommen hat, Prüfungs- und Rügepflichten, so genügt gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Gegenleistung nicht, sondern der Schuldner muss zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat (Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 104).

2. Der Vorderrichter erkannte, bei der unterzeichneten Rechnung vom 16. August 2016 handle es sich um eine handschriftliche Schuldanerkennung und damit um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG. Der Gesuchsgegner könne die Schuldanerkennung aber entkräften, indem er (anhand der eingereichten Fotos) glaubhaft mache, dass das Werk mangelhaft sei und dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben habe.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze Recht, wenn sie eine einseitige Schuldanerkennung einer Vertragspartei nach erfolgter Gegenleistung einer Schuldanerkennung in einem zweiseitigen Vertrag gleichstelle. Die von ihm als Rechtsöffnungstitel angerufene unterzeichnete Rechnung vom 16. August 2016 gehe zwar auf einen zweiseitigen Vertrag zurück, stelle jedoch eine eigenständige einseitige Schuldanerkennung dar. Die angebliche schriftliche Mängelrüge vom 21. August 2016 datiere erst Tage nach dem fixen Verfall und habe somit die vom Beschwerdegegner anerkannte Forderung nicht mehr zu Fall bringen können. Ohnehin wären nur noch verdeckte Mängel als rechtlich relevante Mängel in Betracht gefallen, nachdem der Beschwerdegegner die Schuldanerkennung nach Lieferung und damit nach Abnahme des Werkes unterzeichnet habe. Bei den vom Beschwerdegegner behaupteten Mängeln würde es sich aber ausnahmslos um offene Mängel handeln, welche bei Abnahme hätten bemerkt und gerügt werden müssen. Mit Unterzeichnung einer vorbehaltlosen Schuldanerkennung habe der Beschwerdegegner bezüglich aller offener Mängel seine diesbezüglichen Mängelrechte verwirkt. Dem Beschwerdegegner sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er infolge rechtzeitiger Mängelrüge über Mängelrechte verfügt habe, die ihn zur Rückbehaltung der anerkannten Forderung ermächtigt hätten.

4.1.1 Bereits vor Vorinstanz war umstritten, ob es sich bei der «Rechnung» vom 16. August 2016 um eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG handelt.

4.1.2 Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (Urteil des BGer 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 103 Ia 47 E. 2e).

4.1.3 Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 21). Aus der Schuld­anerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu bezahlen (BGE 136 III 627 E. 2; 132 III 480 E. 4.1; Urteil des BGer 5A_676/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 3.1).

4.1.4 Der Vorderrichter erwog, besagtes Dokument vom 16. August 2016 enthalte eine Auflistung darüber, welche Arbeiten durchgeführt worden seien und was für ein Betrag dafür geschuldet sei. Des Weiteren sehe es vor, dass der Betrag grundsätzlich sofort bar zu entrichten sei. Unter der Auflistung der Arbeiten und des Preises sei eine Zeile mit Ausführungsdatum und Platz zur Bestätigung durch Unterschrift des Kunden. Die Unterschrift des Gesuchsgegners stehe unter der handschriftlichen Änderung der Zahlungsmodalitäten. Damit könne der Unterschrift durchaus der Wille des Gesuchsgegners entnommen werden, den Betrag auch effektiv zu bezahlen.

4.1.5 Vorliegend hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Türe eingebaut und sich deren Erhalt und die Montage bei der Abnahme bestätigen lassen. Wie der Beschwerdegegner bereits vor Vorinstanz völlig zu Recht vorbrachte, bezweckt das fragliche Dokument, dass der Kunde die Ausführungen der Montage bestätigt. Seine Unterschrift auf dem als Rechnung betitelten Lieferschein stellt aber noch keine Schuldanerkennung dar, auch wenn darauf der Wert der gelieferten Ware vermerkt ist. Denn mit der Unterzeichnung hat der Beschwerdegegner lediglich den Erhalt der Türe und deren Montage bestätigt, jedoch keine Zahlungspflicht anerkannt. Daran ändert – entgegen der Auffassung des Vorderrichters – nichts, dass sich die Unterschrift des Beschwerdegegners nicht neben dem Ausführungsdatum befindet.

4.2.1 Und selbst wenn die Rechnung vom 16. August 2016 als Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren wäre, hätte das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werden müssen, was folgt:

4.2.2 Es ist unbestritten, dass die als Rechtsöffnungstitel eingereichte «Rechnung» vom 16. August 2016 auf einen zweiseitigen Vertrag – konkret ein Werkvertrag – zurückgeht. Es ist schlicht nicht erkennbar – und widerspricht im Übrigen jeglicher Usanz –, dass mit der Unterzeichnung eines Lieferscheins auf die Geltendmachung von Rechten, die den Parteien aus dem Vertragsverhältnis entstanden sind, verzichtet worden wäre. Die «Rechnung» vom 16. August 2016 hätte die Schuld nicht noviert. Aus diesem Grund hätte der Gesuchsgegner die Einreden gemäss der Basler Rechtsöffnungspraxis – glaubhaft machen, dass die Gegenleistung nicht ordnungsgemäss erbracht worden und dass die Mängelrüge rechtzeitig erfolgt ist –, vorbringen können.

4.2.3 Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte. Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Darlegungen somit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2).

4.2.4 Der Vorderrichter hat sein Ermessen nicht überschritten, als er erkannte, es sei aufgrund der eingereichten Fotos glaubhaft gemacht, dass das Werk mangelhaft sei. Gleiches gilt auch für sein Erkanntnis, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdegegner die Mängelrüge rechtzeitig im Beisein eines Zeugen persönlich bei der Firma des Beschwerdeführers hinterlegt habe. Der Beschwerdeführer hat die Mängel vor Vorinstanz nicht substantiiert bestritten.

4.2.5 Mit seinen Vorbringen, es hätten nur noch verdeckte Mängel gerügt werden dürfen, die Mängelrüge sei nicht rechtzeitig erfolgt, wäre der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht mehr zu hören gewesen, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.).

5. Im Ergebnis hat der Vorderrichter somit das Rechtsöffnungsgesuch zu Recht abgewiesen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, welche auf CHF 450.00 festzusetzen sind und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Ferner hat er dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten, welche antragsgemäss auf CHF 1‘252.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

3.      A.___ hat an B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 1‘252.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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