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Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.11.2017 ZKBES.2017.168

22 novembre 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,329 mots·~7 min·4

Résumé

provisorische Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. November 2017

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend provisorische Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte am 7. September 2017 (Postaufgabe) in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung beim Richteramt Olten-Gösgen um Aufhebung des Rechtsvorschlags für:

            - CHF 5'880.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Mai 2017

- CHF 897.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Juli 2017

- CHF 600.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2017

- CHF 27'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. September 2017

- CHF 7'250.25 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Januar 2018

- die Betreibungskosten

2. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 14. September 2017 sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Zur Begründung führte er aus, er kenne die Gesuchstellerin absolut nicht. Es sei unmöglich, dass er den vorgelegten Vertrag unterschrieben habe, denn er sei damals beruflich im Ausland gewesen.

3. In einer weiteren Eingabe vom 20. September 2017 (Postaufgabe) liess die Gesuchstellerin wissen, sie habe weitere Beweise dafür, dass sie den Gesuchsgegner kenne. Sie würde es sich nie erlauben, eine Unterschrift zu fälschen.

4. Am 19. Oktober 2017 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:

1.   In der Betreibung Nr. 494581 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 23. August 2017 wird für den Betrag von CHF 5'880.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juni 2017 sowie für die Betreibungskosten von CHF 103.30 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2.   Die Gerichtskosten von CHF 400.00 werden dem Gesuchsgegner zu CHF 300.00 und der Gesuchstellerin zu CHF 100.00 zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für vorgeschossene Gerichtskosten CHF 300.00 zurückzuerstatten.

3.   Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 80.00 zu bezahlen.

5. Darauf gelangte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. November 2017 (Postaufgabe) an das Richteramt Olten-Gösgen und erklärte, er werde den Entscheid so nicht akzeptieren. Die Angelegenheit sollte auf Grund der neuen Erkenntnisse und den vorliegenden Fakten nochmals überprüft und neu beurteilt werden. Das Richteramt leitete diese Eingabe zur Prüfung, ob sie als Beschwerde entgegenzunehmen sei, an das Obergericht weiter. Gestützt auf die zitierten Erklärungen des Gesuchsgegners ist die Eingabe des Gesuchsgegners als Beschwerde zu behandeln.

6. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

7. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

8. Der Vorderrichter hat im vorgelegten Schuld-Vertrag im darin bezifferten Betrag einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erkannt. Den Einwand des Gesuchsgegners, er kenne die Gesuchstellerin nicht, hat er als offensichtlich unwahr erachtet, wie ein Vergleich der Unterschriften auf dem Darlehensvertrag und den Eingaben zeige.

9. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei davon ausgegangen worden, dass die Unterschrift auf dem Vertrag mit seinen echten Unterschriften übereinstimme und er deshalb die Gesuchstellerin kennen müsse. Das widerspreche dem Resultat des offiziellen Schriftenvergleichs, welcher ihnen inzwischen zugegangen sei. Er sei überzeugt, dass die Gesuchstellerin von einer Drittperson eine Vorlage erhalten habe. Diese Person müsse der Gesuchstellerin auch Fotos, Personalien und weitere Informationen über ihn geliefert haben. Die Gesuchstellerin behaupte, sie habe seine Personalien von seiner ID abgeschrieben. Das sei unmöglich. Er kenne die Gesuchstellerin tatsächlich bis heute nicht. Sie seien nie ein Paar gewesen und er sei nie in ihrer Wohnung gewesen. Den Schuldvertrag habe er nicht unterzeichnet und diesen erstmals mit der Zustellung der Unterlagen vom 16. Oktober 2017 zu Gesicht bekommen.

10. Wenn eine Fälschung nicht unverzüglich glaubhaft gemacht wird, spricht der Rechtsöffnungsrichter die provisorische Rechtsöffnung aus. Glaubhaftmachen bedeutet, dass der Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck haben muss, dass sich der geltend gemachte Sachverhalt verwirklicht hat, ohne dass er dabei die Möglichkeit ausschliessen muss, dass sich die Verhältnisse anders gestaltet haben könnten. Um den Richter zu überzeugen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten. Er muss mit Urkunden oder anderen sofort greifbaren Beweismitteln nachweisen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (BGE 132 III 140 in Pr 2006 Nr. 133, bestätigt in 5A_648/2016 vom 3. Juli 2017 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen).

11. Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners findet sich in den Akten kein offizieller Schriftenvergleich. Ein solcher wurde weder von der Vorinstanz noch vom Obergericht angeordnet. Auch der Gesuchsgegner hat keinen Schriftenvergleich eingereicht. Das Vorliegen eines solchen ist eine unzutreffende Behauptung des Gesuchsgegners. Bereits darunter leidet seine Glaubwürdigkeit. In dem im Rechtsöffnungsverfahren entscheidenden Punkt, dem Vorliegen einer durch Unterschrift des Schuldners unterzeichneten Schuldanerkennung, bleibt es auch vor Obergericht bei einem Bestreiten, diese nicht selbst unterzeichnet zu haben. Urkunden oder andere sofort greifbare Beweismittel, die eine Fälschung nachweisen würden, legt der Gesuchsgegner keine vor. Seine Erklärungsversuche, wie die Unterschrift auf den Schuldvertrag gekommen und wie die Gesuchstellerin zu seinen Personalien gekommen ist, sind blosse Mutmassungen, die nicht besonders plausibel wirken. Sie lassen insbesondere offen, wieso die Gesuchstellerin ausgerechnet gegen ihn Forderungen erhebt und seine Unterschrift gefälscht haben soll. Im Gegenteil weisen die von ihr vorgelegten Urkunde darauf hin, dass eine Bekanntschaft bestand. Was der Gesuchsgegner auch in seiner Beschwerde wieder dagegen anführt, wirkt alles andere als glaubhaft. Auf diese Vorbringen muss nicht mehr näher eingegangen werden. Last but not least: Ein Unterschriftenvergleich zeigt, dass ausser seiner Bestreitung nichts dagegen spricht, dass die Unterschrift auf dem Schuldvertrag seine eigene ist. Dabei muss es im summarischen Rechtsöffnungsverfahren mit seiner Beweismittelbeschränkung sein Bewenden haben. Der Gesuchsgegner muss, wenn er die Forderung weiterhin bestreiten will, dies in einem ordentlichen Prozessverfahren tun (Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG oder Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG oder allgemeine negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO). In einem solchen Prozessverfahren wird der Gesuchsteller mit sämtliche Einwendungen und Beweismittel zugelassen werden. Dort wird es allerdings erst recht nicht genügen, bloss Mutmassungen und Behauptungen vorzutragen. Vielmehr wird der Gesuchsgegner seine Beweismittel, von denen er hier bloss spricht, vorlegen und beantragen müssen, um mit diesen den vollen Beweis seiner Behauptungen zu erbringen.

12. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen, wie dies bereits eingangs festgehalten wurde. Nach diesem Ausgang hat der Gesuchgegner die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Schaller

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