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Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.01.2017 ZKBES.2017.1

4 janvier 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·366 mots·~2 min·4

Résumé

Kostenvorschuss

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 4. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,  

Beschwerdeführerin

gegen

Staat Solothurn

vertreten durch Amt für Finanzen Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Kostenvorschuss

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt Olten-Gösgen den Zahlungsbefehl in der gegen A.___ geführten Betreibung gemäss Art. 265a SchKG dem Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags kein neues Vermögen vorgelegt hat,

die Amtsgerichtspräsidentin A.___ am 19. Dezember 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 300.00 setzte,

A.___ dagegen am 30. Dezember 2016 (Postaufgabe) Beschwerde ans Obergericht einreichte und sinngemäss wegen mangelnder finanzieller Mittel die Aufhebung der Kostenvorschusspflicht verlangte,

dies als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu verstehen und als solches an die Vorinstanz zu überweisen ist,

mit der Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die verfügte Kostenvorschusspflicht aufgehoben ist, weil die Amtsgerichtspräsidentin nun zuerst über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden hat,

damit das Anfechtungsobjekt nicht mehr existiert und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos ist und abgeschrieben werden kann,

auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Richteramt Olten-Gösgen überwiesen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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