Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Advokat Nicolas Fuchs,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
Beschwerdegegnerin
betreffend Parteientschädigung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Im von der B.___ AG gegen die A.___ GmbH vor Richteramt Dorneck-Thierstein anhängig gemachten Verfahren betreffend provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erkannte der Amtsgerichtspräsident am 23. November 2016 Folgendes:
1. Das Gesuch um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird vollumfänglich abgewiesen.
2. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 hat die Gesuchstellerin zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet.
2. Gegen die Ziffer 2 des Urteils liess die A.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. Dezember 2016 fristgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei Ziff. 2 des Urteilsdispositives vom 23. November 2016 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Höhe der Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei Ziff. 2 des Urteilsdispositives vom 23. November 2016 aufzuheben und auf eine Parteientschädigung von CHF 3‘286.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin und Beschwerdebeklagten festzusetzen.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2016 liess die B.___ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F., schliessen.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 23. November 2016, mithin gegen die zugesprochene Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.
2. Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11, aktuelle Version in Kraft seit 15. Juli 2016) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
3.1 Der Vorderrichter erwog, aufgrund des Verfahrensausgangs sei dem Antrag der Gesuchsgegnerin auf Entschädigung zu entsprechen. Der von der Gesuchsgegnerin geleistete umfangreiche Aufwand könne aufgrund der im Summarverfahren geltenden Beweisbeschränkung zum Zwecke der Prozessbeschleunigung nicht vollumfänglich berücksichtigt werden. Es rechtfertige sich deshalb, die Parteientschädigung ermessensweise auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, der Vorderrichter habe die Parteientschädigung zu Unrecht nach Ermessen festgesetzt. Er hätte ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote bieten müssen. Mit seinem Vorgehen habe der Vorderrichter den formellen Rahmen des Verfahrens nicht eingehalten.
3.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin erfolgt zu Recht. Der Vorderrichter hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote geboten, wie es § 160 Abs. 1 GT ausdrücklich vorsieht, und den Aufwand nach Ermessen geschätzt. Mit diesem Vorgehen hat er nicht nur gegen eine Verfahrensvorschrift verstossen, sondern auch den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
4. Aufgrund der Erwägungen ist Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 23. November 2016 aufzuheben. Die Sache geht zur Festsetzung der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zurück an die Vorinstanz. Es käme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich, wenn das Obergericht die Parteientschädigung selbst bemessen würde. Zudem verlöre die Beschwerdeführerin die ordentliche Rechtsmittelinstanz.
5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dem Staat auferlegt. Der Beschwerdeführerin sind die bevorschussten CHF 800.00 von der Zentralen Gerichtskasse zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘275.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 23. November 2016 wird aufgehoben.
2. Die Sache geht zur Festsetzung der Parteientschädigung der A.___ GmbH für das erstinstanzliche Verfahren zurück an die Vorinstanz.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat auferlegt.
4. Die B.___ AG hat der A.___ GmbH für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘275.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel