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Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.03.2017 ZKBES.2016.195

9 mars 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,603 mots·~8 min·4

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 25. Juni 2015 reichte B.___ (nachfolgend: Kläger) beim Richteramt Thal-Gäu gegen die A.___ GmbH (nachfolgend: Beklagte) eine Klage im vereinfachten Verfahren mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

1.   Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei EUR 7‘736.46 nebst Zinsen zu 5 % seit dem 11. Dezember 2014 und die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.

2.   Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu sei aufzuheben.

3.   Des Weiteren sei die beklagte Partei zu verurteilen, die nachgewiesenen Aufwendungen (Fahrtkosten, Gebühren, Porti, etc.) zu ersetzen, die dem Kläger durch Schriftwechsel, Betreibungsverfahren und das Klageverfahren mittel- und unmittelbar entstanden sind und noch entstehen werden.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei.

1.2 Am 8. September 2015 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu eine Verhandlung mit Parteibefragung statt. Der Kläger präzisierte seine Rechtsbegehren dahingehend, als dass er eine Forderung von CHF 9‘313.00 geltend machte. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Der Vorderrichter ordnete darauf die Durchführung eines Schriftenwechsels an.

1.3 Mit Klagebegründung vom 2. November 2015 (Postaufgabe) hielt der Kläger an den gestellten Rechtsbegehren fest.

1.4 Mit Klageantwort vom 23. Februar 2016 schloss die Beklagte auf Klageabweisung, u.K.u.E.F.

1.5 Am 12. September 2016 fand vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Zudem wurde C.___ als Zeuge befragt. Die Parteien bestätigten die gestellten Rechtsbegehren. Gleichentags erliess der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1.    Die Beklagte hat dem Kläger den Betrag von CHF 9‘313.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2014 sowie die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.

2.    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 19. Dezember 2014 wird im Umfang von Ziff. 1 hiervor beseitigt.

3.    Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.    Die Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘500.00, sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.00 hat die Beklagte zu bezahlen. Sie werden mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Beklagte hat diese dem Kläger zurückzuerstatten.

2.1 Dagegen liess die Beklagte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. November 2016 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Abweisung der Klage vom 25. Mai 2015, eventualiter auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, u.K.u.E.F., schliessen.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2016 schloss der Kläger (nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 N 15).

2.1 Der Kläger und Beschwerdegegner verlangt mit seinem – auf Zahlung von CHF 9‘313.00 (€ 10‘000.00 abzüglich Rückzahlung von € 2‘263.54 ausmachend € 7‘736.46 bzw. CHF 9‘313.00) zuzüglich Verzugszins lautenden – Begehren die Rückerstattung des der Beschwerdeführerin – unbestritten – auf ihr Konto bei der [Bank] überwiesenen Geldes.

2.2 Nach der Darstellung des Beschwerdegegners ist der Grund der Einzahlung der € 10‘000.00 eine eventuelle Anlage gewesen, die aber nie zustande gekommen ist. Die Anlage hätte von C.___ bzw. dessen GmbH getätigt werden sollen. Das Geld sei auf dem Konto der Beschwerdeführerin nur als Sicherheit für eine künftige Anlage «geparkt» worden. C.___ hätte darauf keinen Zugriff gehabt. C.___ habe ihm die Beschwerdeführerin vorgeschlagen und ihm den Einzahlungsschein und die Kontonummer gegeben.

3.1 Strittig und zu klären ist, ob der Beschwerdegegner den Betrag CHF 9‘313.00 von der Beschwerdeführerin zurückfordern kann und damit, ob er einen Rückzahlungsanspruch geltend machen kann.

3.2 Der Vorderrichter bejahte einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin. Der Kläger habe € 10‘000.00 auf ein Konto der Beklagten «für eine allfällige künftige Anlage» überwiesen. Weil diese Anlage nicht zustande gekommen sei, habe sich der Zahlungsgrund nicht verwirklicht. Die Beklagte sei aus dem Vermögen des Klägers bereichert, während der Kläger seinerseits entreichert sei. Da weder die Verjährung geltend gemacht werde, noch, dass die Bereicherung bei der Beklagten nicht mehr vorhanden sei, oder die Zahlung einer Nichtschuld vorliege, stehe einer Rückzahlung nichts im Wege. Dass die Beklagte sich ihrer Rückzahlungspflicht durchaus im Klaren sei, habe sie mit der am 27. November 2014 getätigten Rücküberweisung an den Kläger in der Höhe von € 2‘263.54 gezeigt. Dass die Beklagte nur diesen Bruchteil freigegeben habe, begründe sie damit, dass aus der vertraglichen Beziehung mit C.___, respektive dessen GmbH Kosten angefallen seien, die sie verrechnet habe. Dabei verkenne sie, dass der vom Kläger einbezahlte Betrag nicht Eigentum von C.___ oder dessen GmbH gewesen sei. Die Einzahlung wäre erst nach Zustandekommen der Anlage und nach der Freigabe durch den Kläger zugunsten von C.___ oder dessen Gesellschaft überwiesen worden. Dementsprechend habe die Beklagte auch keine eigene Forderung gegenüber C.___ oder dessen GmbH mit den Geldern des Investoren verrechnen dürfen. Das Vorbringen der Beklagten, wonach C.___ Zugriff auf die Gelder gehabt haben soll, sei nicht logisch. Es sei nicht ersichtlich, weshalb man einen Treuhänder dazwischen schalte, wenn C.___ von Anfang an hätte frei über das Geld verfügen können.

4.1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR).

4.2 Der Bereicherungskläger trägt nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die Beweislast für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen, aus denen er Rechte ableitet. Er hat für den Nachweis der mangelnden Rechtfertigung einen negativen Beweis, nämlich das Fehlen eines Rechtsgrundes zu erbringen (Hermann Schulin in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 62 N 41).

4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, der Vorderrichter habe zu Unrecht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch bejaht. Sie macht geltend, sie sei als Treuhänderin von C.___ bzw. dessen GmbH tätig geworden und zwar als Treuhänderin zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen C.___ und seinen Kunden, zu denen der Beschwerdegegner erwiesenermassen gehört habe. Damit stehe fest, dass sie alleine ihrem Auftraggeber C.___ bzw. dessen GmbH verpflichtet gewesen sei. Ihre Verpflichtung habe sie bereits erfüllt. Die Zahlung sei nicht in Erwartung eines Vertragsabschlusses mit ihr, sondern aufgrund einer ihr nicht näher bekannten Vereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und C.___ getätigt worden. Die Vorinstanz habe die genauen Umstände der genannten Überweisung nicht bzw. nur oberflächlich festgestellt und falsch gewürdigt. Die Vorinstanz, welche selbst von einem Treuhandverhältnis zwischen ihr und C.___ ausgehe, verkenne, dass ein Treuhandverhältnis notwendigerweise ein Vertragsverhältnis darstelle.

5. Die Beschwerdeführerin ruft beide Beschwerdegründe an. Die vorinstanzlichen Ausführungen, die Beklagte sei aus dem Vermögen des Klägers bereichert, während der Kläger seinerseits entreichert sei, stellt sie dabei ebenso wenig in Frage, wie den Umstand, dass sich der Rechtsgrund der Leistung nicht verwirklicht hat. Sie bringt aber vor, die Zahlung sei nicht in Erwartung eines Vertragsabschlusses mit ihr getätigt worden. Inwiefern diese Tatsache dem geltend gemachten Kondiktionsanspruch entgegenstehen sollte, wird von ihr nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Auch aus dem zwischen ihr und C.___ offenbar bestandenen vertraglichen Verhältnis kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie bereits vom Vorderrichter völlig zu Recht festgestellt, ist für die vorliegende Streitsache irrelevant, ob die Beklagte ihrerseits eine vertragliche Beziehung mit C.___ oder dessen GmbH gehabt hat oder nicht. Deshalb musste der Vorderrichter – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch das zwischen ihr und C.___ (allenfalls) bestandene Verhältnis nicht näher beleuchten. Insofern ist auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz wende das Recht falsch an, indem sie verkenne, dass ein Treuhandverhältnis notwendigerweise ein Vertragsverhältnis darstelle, nicht zielführend. Zu den zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters, es hätte keinen Sinn gemacht, einen Treuhänder dazwischen zu schalten, wenn C.___ von Anfang an frei über das Geld hätte verfügen können, das besagte Konto habe auf den Namen der Beklagten gelautet, nimmt die Beschwerdeführerin keine Stellung.

6.1 Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat sie dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Diese wird ermessensweise auf CHF 100.00 festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die A.___ GmbH hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

3.      Die A.___ GmbH hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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