Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 16. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Sozialregion B.___,
Beschwerdeführer
gegen
C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Sozialregion B.___ mit Betreibungsbegehren vom 14. Juli 2016 in eigenem Namen eine Betreibung gegen die C.___ AG einleitete,
der Zahlungsbefehl vom 15. Juli 2016 dementsprechend die Sozialregion B.___ als Gläubigerin nannte,
die Sozialregion B.___ am 29. August 2016 beim Richteramt Solothurn-Lebern als Vertreterin von A.___ in dessen Namen ein Rechtsöffnungsbegehren einreichte,
der Amtsgerichtspräsident dieses Rechtsbegehren mit Urteil vom 18. Oktober 2016 abwies, weil die im Zahlungsbefehl genannte Gläubigerin nicht identisch mit dem Gesuchsteller des Rechtsöffnungsbegehrens und dem Gläubiger des Rechtsöffnungstitels war,
die Sozialregion B.___ dagegen am 3. November 2016 fristgerecht beim Obergericht Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangte,
der Beschwerde nicht eindeutig entnommen werden kann, ob die Sozialregion B.___ in eigenem Namen oder als Vertreterin von A.___ Beschwerde führt,
diese Frage indessen offengelassen werden kann, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist,
die Sozialregion B.___ vorbringt, A.___ habe die Lohnabtretungen und die Generalvollmacht ordnungsgemäss unterzeichnet,
dies nichts daran ändert, dass sich die Sozialregion B.___ festlegen muss, ob sie im Betreibungsverfahren eine eigene Forderung im eigenen Namen oder ob sie als Vertreterin eine fremde Forderung geltend machen will, damit die erforderliche Identität zwischen dem im Rechtsöffnungstitel Berechtigten, dem Betreibenden und dem Gesuchsteller des Rechtsöffnungsbegehrens gegeben ist,
es einen Unterschied macht, ob der Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung die Sozialregion B.___ oder A.___ ist,
auf die übrigen Vorbringen der Sozialregion B.___ nicht weiter einzugehen ist, da diese keinerlei Bezug zum Rechtsöffnungsverfahren haben,
die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann,
die Sozialregion B.___ nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sozialregion B.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaller