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Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.12.2016 ZKBES.2016.177

22 décembre 2016·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,172 mots·~6 min·1

Résumé

Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,  

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,    

Beschwerdeführerin

gegen

1.    B.___,  

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,    

2.    Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,

Beschwerdegegner

betreffend Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien führen vor dem Richteramt Thal-Gäu ein Scheidungsverfahren. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 verlangte A.___ (im Folgenden die Ehefrau) eine Abänderung der bestehenden Eheschutzmassnahmen sowie einen Parteikostenvorschuss von CHF 5‘000.00 von B.___ (im Folgenden der Ehemann), u.K.u.E.F. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Der Ehemann schloss auf Abweisung der gestellten Anträge, u.K.u.E.F.

2. Der Amtsgerichtspräsident wies am 26. September 2016 die von der Ehefrau gestellten Anträge ab.

3.1 Dagegen erhob die Ehefrau formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr einen Parteikostenvorschuss von CHF 5‘000.00 zu bezahlen, und es sei ihr für beide Instanzen die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F.

3.2 Der Amtsgerichtspräsident schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

3.3 Der Ehemann beantragte in seiner Stellungnahme, die Berufung (recte Beschwerde) sei abzuweisen, u.K.u.E.F.

4. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Auf dem Zustellcouvert hat eine D.___ unterschriftlich bestätigt, dass die Beschwerde am 10. Oktober 2016 um 19.20 Uhr der Post übergeben wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, diese Bestätigung in Zweifel zu ziehen. Auch der Ehemann bringt nichts vor, was die fristgerechte Aufgabe in Frage stellen würde. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Amtsgerichtspräsident hat Einkommen und Bedarf der Ehefrau in einer Berechnungstabelle festgehalten. Diese wird aus Gründen der Übersichtlichkeit als Ganzes auf der nächsten Seite wiedergegeben.

Verfügbare Mittel

Nettoeinkommen

3319

Zusatzeinkommen

150

Total

3469

Existenzminimum

Grundbetrag

1200

erweiterter Grundbetrag

300

Miete/Hypothekarzins

1085

Verpflegungskosten

-350

Krankenversicherungsprämien Erwachsene

0

Telecom/Mobiliarversicherung

100

Arbeitsweg

135

Laufende Steuern

300

Total

2770

2.2 Der Amtsgerichtspräsident ist bei der Feststellung des Einkommens von der Lohnabrechnung des Monats Januar 2016 ausgegangen (Sammelbeilage 2 der Eingabe der Ehefrau vom 2. Juni 2016 bzw. 3. Juni 2016 gemäss Urkundenverzeichnis). Einschliesslich des Anteils 13. Monatslohn hat er einen monatlichen Lohn von netto CHF 3‘319.35 festgestellt. In diesem Nettobetrag ist der Abzug für die Verpflegung von CHF 350.00 ebenfalls bereits mitberücksichtigt.

3. Die Ehefrau beanstandet in ihrer Beschwerde, dass die vom Lohn abgezogenen CHF 350.00 bei der Feststellung ihres Notbedarfs subtrahiert wurden. Dies führe zu einem geringeren Existenzminimum. Die Folgerung der Ehefrau ist korrekt, ihre Beanstandung nicht. Dadurch, dass sie sich bei ihrem Arbeitgeber verpflegt – und dafür CHF 350.00 ausgibt – muss sie in diesem Umfang den ihr zustehenden Grundbetrag nicht für Lebensmittel verwenden. Sie spart dadurch CHF 350.00 des Grundbetrages. Geht man von den faktischen Geldflüssen aus, präsentiert sich die Sachlage mit anderen Worten und etwas ausführlicher formuliert wie folgt: Sie erhält den vom Vorderrichter festgestellten Lohn, der um die Verpflegungskosten reduziert ist, netto auf die Hand (oder die Bank). Dieser Betrag von CHF 3‘319.35 steht ihr effektiv zur Verfügung. Auf der anderen Seite ist beim Bedarf der Grundbetrag auch für die Kosten der Ernährung bestimmt. Die Ehefrau verpflegt sich weitgehend bei ihrem Arbeitgeber. In diesem Umfang muss sie keine Lebensmittel mehr kaufen. Diese Kosten fallen bei ihr weg. Deshalb ist bei ihrem Bedarf ein entsprechender Abzug zu machen. Auf der Einkommensseite bewirkt der Verpflegungskostenabzug, dass ihr ein geringeres Einkommen angerechnet wird. Ein Teil des Bedarfs wird damit schon vor der Auszahlung des Lohnes finanziert oder andersrum wird ein Teil des Lohnes vorweg für die Deckung des Bedarfs verwendet. Sowohl die Einkommenswie die Bedarfsseite sind reduziert. Anzufügen bleibt, dass die Ehefrau nicht in Abrede stellt, dass sie für Lebensmittel einen Betrag von CHF 350.00 ausgeben müsste, wenn sie sich zu Hause und nicht bei ihrem Arbeitgeber verpflegen würde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ihr Bedarf im Umfang des Verpflegungskostenabzugs bereits gedeckt ist.

4. Die Ehefrau rügt weiter, dass in der Lohnabrechnung des Monats Januar 2016 der Pensionskassenbeitrag von 7% nicht enthalten ist, obwohl dieser geschuldet ist. Der Einwand trifft zu. In den Monaten Februar bis April 2016 wird jeweils ein BVG-Beitrag abgezogen, und zwar vom koordinierten Lohn (Sammelbeilage 2 der Eingabe der Ehefrau vom 2. Juni 2016 bzw. 3. Juni 2016 gemäss Urkundenverzeichnis). Wegen Krankentaggeldern und einer Korrektur im Monat April 2016 schwankt der Abzug. Er beträgt normalerweise ca. CHF 130.00. Um diesen Betrag vermindert sich das Nettoeinkommen der Ehefrau.

5. Der Amtsgerichtspräsident hat bei der Berechnung des Existenzminimums einen erweiterten Grundbetrag von CHF 300.00 angerechnet. Er begründet allerdings nicht, wieso er diesen Zuschlag gewährt hat. Auch wenn bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (Frank Emel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 117 N 9), ist vorliegend kein Grund ersichtlich, wieso der Grundbetrag um diesen Betrag erweitert werden sollte. Auch die Ehefrau nennt in ihrer Beschwerde keinen. Bei der Bemessung des zivilprozessualen Notbedarfs ist der Grundbetrag jedoch um die im Kanton Solothurn üblichen 20% zu erweitern, in casu um CHF 240.00. Dieser Zuschlag ist jedoch der einzige, auf welchen die Ehefrau Anspruch hat.

6. Die Ehefrau räumt in ihrer Beschwerde selbst ein, dass die übrigen Positionen des Bedarfs korrekt sind. Die vom Vorderrichter berechneten CHF 2‘770.00 sind demnach um den von ihm gewährten erweiterten Grundbedarf von CHF 300.00 zu reduzieren. Auf der anderen Seite ist der Grundbetrag um den – einmaligen – Zuschlag von CHF 240.00 zu erhöhen, womit sich unter dem Strich ein zivilprozessualer Notbedarf von CHF 2‘710.00 ergibt. Trotz der Verminderung des Einkommens um die BVG-Beiträge von ca. CHF 130.00 verbleibt der Ehefrau damit ein Überschuss von ca. CHF 630.00. Dieser Betrag reicht für die ratenweise Bezahlung der Anwaltskosten. Die Ehefrau ist nicht mittellos. Erörterungen zur finanziellen Situation des Ehemanns erübrigen sich. Bei dieser Sachlage hat der Vorderrichter den Antrag auf Zusprechung eines Parteikostenvorschusses und den Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege völlig zu Recht abgewiesen.

7. Die Beschwerde war nach den vorgehenden Ausführungen zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Die Ehefrau hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem Ehemann eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die geltend gemachten CHF 1‘294.40 (inkl. Auslagen und MWST) sind angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

4.    A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘294.40 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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