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Solothurn Obergericht Zivilkammer 08.11.2016 ZKBES.2016.163

8 novembre 2016·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·921 mots·~5 min·4

Résumé

Verfügung vom 20. September 2016 / Kostenvorschuss

Texte intégral

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 8. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,   

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Domenig,     

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 20. September 2016 / Kostenvorschuss

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) reichte am 3. September 2016 beim Richteramt Dorneck-Thierstein ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis gegen die B.___ AG (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) ein. Das Schlichtungsgesuch war zwar vom Gesuchsteller selbst unterzeichnet, gab aber Rechtsanwalt Christoph Gäumann als Vertreter des Gesuchstellers an. Mit Verfügung vom 20. September 2016 lud der Amtsgerichtspräsident die Parteien mit ihren Rechtsvertretern zur Schlichtungsverhandlung auf den 14. Dezember 2016 vor (Ziffer 2). Gleichzeitig verlangte er vom Gesuchsteller einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 1‘000.00 (Ziffer 3).

2. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller (von nun an der Beschwerdeführer) am 24. September 2016 Beschwerde beim Obergericht und verlangte deren Aufhebung und die Festlegung eines neuen Termins für die Schlichtungsverhandlung zwischen dem 3. September 2016 und dem 3. November 2016. Mit seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht, da die angefochtene Verfügung nicht begründet war. Weiter reklamierte er, dass bei Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben werden dürften. Zudem machte er geltend, die Schlichtungsverhandlung habe gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO innert zweier Monate stattzufinden. Schliesslich vertrat er den Standpunkt, die stellvertretende Amtsgerichtsschreiberin sei nicht berechtigt gewesen, die Verfügung zu unterschreiben und erkannte darin einen Verstoss gegen eine Gültigkeitsvorschrift. Abschliessend stellte der Beschwerdeführer sodann noch Anträge zum Kostenentscheid.

3.1 Am 28. September 2016 ersuchte der Vizepräsident der Zivilkammer die Vor­instanz um eine Stellungnahme zur Beschwerde und kündigte an, dem Beschwerdeführer werde anschliessend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem forderte er einen Gerichtskostenvorschuss ein und begründete diesen Entscheid.

3.2 Die Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten vom 29. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 zugestellt und es wurde ihm in Bezug auf die beiden Beschwerdepunkte Kostenvorschuss und Termin der Schlichtungsverhandlung je Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde gesetzt.

3.3 Am 4. Oktober 2016 äusserte sich die Gesuchsgegnerin zum Verfahren und teilte mit, dass sie auf ihr Recht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte.

3.4 Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Oktober 2016 mit einer als Replik überschriebenen Eingabe an das Obergericht. Anträge stellte er darin keine. Darauf wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 festgehalten, dass davon ausgegangen werde, diese Eingabe enthalte die ergänzende Stellungnahme nach der Verfügung vom 3. Oktober 2016.

3.6 Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Oktober 2016 (Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es seien ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 117 ZPO und § 14 Gebührentarif zu erlassen, respektive seien ihm gemäss § 13 Gebührentarif Zahlungserleichterungen zu gewähren.

4. In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, in der angefochtenen Verfügung sei nicht begründet gewesen, wieso der Termin so spät angesetzt worden sei und auf welche Rechtsgrundlage sich die Kostenerhebung stützte. Da er sich vor der Rechtsmittelinstanz habe äussern können und der Vorderrichter ausführlich begründet habe, könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden. In der Tat wurde der Beschwerdeführer bereits durch die Verfügung des Vizepräsidenten der Zivilkammer vom 28. September 2016 und sodann durch die Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten vom 29. September 2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kostenfreiheit der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO nur bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 gilt. Unter diesen Umständen kann die Beschwerde gegen den Kostenvorschuss als gegenstandslos abgeschrieben werden.

5. Nach Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlichtungsverhandlung innert zweier Monate nach dem Eingang des Schlichtungsgesuchs stattzufinden. Dass diese terminliche Vorgabe nicht eingehalten wurde, begründete der Amtsgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung damit, dass mit dem Vertreter des Beschwerdeführers kein früherer Termin habe vereinbart werden können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss sich dieser das Verhalten seines Vertreters anrechnen lassen. Dieser hat nicht nur in den Termin ausserhalb der Zweimonatsfrist eingewilligt, sondern vielmehr den Grund für deren Missachtung gesetzt. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.

6. Die Unterzeichnung der Verfügung vom 20. September 2016 durch die stellvertretende Amtsgerichtsschreiberin kann sich auf die Weisung des Gesamtobergerichts vom 7. Juli 2000 betreffend Vorgaben zur Gestaltung von Dokumenten stützen. Danach werden Verfügungen und Vorladungen von den Gerichtsschreibern unterzeichnet. Soweit der Beschwerdeführer nach seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 überhaupt noch an diesem Beschwerdepunkt festhalten sollte, ist die Beschwerde abzuweisen.

7. Die Beschwerde war nach dem Gesagten unnötig und zum Vorneherein aussichtlos. Ein Blick ins Gesetz, ein Telefon an das Richteramt oder an den eigenen Vertreter hätte genügt, um die Sache zu klären. Für aussichtslose Rechtsmittel wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Wird die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert, so ist auch der Erlass der Verfahrenskosten ausgeschlossen (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese nicht gegenstandslos ist.

2.      Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass der Gerichtskosten wird abgewiesen.

3.      A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 15‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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