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Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.11.2016 ZKBES.2016.158

25 novembre 2016·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,636 mots·~8 min·3

Résumé

Rechtsöffnung (Betreibungs-Nr. 144129)

Texte intégral

Obergericht Zivilkammer    

Urteil vom 25. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Claude Schrank,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte am 5. Juli 2016 in der gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein beim Richteramt Dorneck-Thierstein für CHF 48‘900.63 zuzüglich Zins zu 7.5 % auf CHF 42‘584.01 und CHF 80.91 seit dem 22. März 2012 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F. Sodann stellte er den Verfahrensantrag, es sei der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Entscheid des Provinzgerichts Phuket vom 24. Mai 2012 vorfrageweise für vollstreckbar zu erklären.

1.2 Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2016 (Postaufgabe) schloss der Gesuchsgegner sinngemäss auf Gesuchsabweisung. Er machte geltend, er sei in Thailand mit einem ungültigen Vertrag eingeklagt worden. Des Weiteren seien er und sein Bruder nie über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens informiert worden und hätten sich somit nicht verteidigen können. Schliesslich machte er teilweise Tilgung der Schuld geltend.

1.3 Mit Replik vom 20. Juli 2016 anerkannte der Gesuchsteller eine Teilzahlung von CHF 6‘545.94 und verlangte, die Rechtsbegehren seien wie folgt zu ändern:

1.      In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein sei dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 42‘354.69 zzgl. Zins zu 7.5 % auf CHF 36‘038.07 und CHF 80.91 seit dem 22. März 2012 sowie für CHF 103.30 Kosten des Zahlungsbefehls.

2.      Unter o/e Kostenfolge.

1.4 Der Gesuchsgegner reichte am 25. Juli 2016 eine Duplik zu den Akten.

2. Mit Urteil vom 14. September 2016 wies der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ab, schlug die Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 500.00 dem Gesuchsteller.

3.1 Dagegen erhob der Gesuchsteller (von nun an: Beschwerdeführer) am 26. September 2016 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1.      Es seien das Urteil vom 14. September 2016 aufzuheben und dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. [...] definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 42‘354.69 zzgl. Zins zu 7.5 % auf CHF 36‘038.07 und CHF 80.91 seit dem 22. März 2012 sowie für CHF 103.30 Kosten des Zahlungsbefehls.

2.      Eventualiter seien das Urteil vom 14. September 2016 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zurückzuweisen.

3.      Unter o/e Kostenfolge.

3.2 Der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdegegner), welchem Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Urkunden können nicht mehr berücksichtigt werden, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 326 N 3 f.).

2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des als Rechtsöffnungstitels eingelegten Urteils des Provinzgerichts Phuket vom 24. Mai 2012.

2.2 Die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils aus Thailand richtet sich mangels spezieller Staatsverträge gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) nach den Regeln dieses Gesetzes.

2.3 Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (Art. 25 lit. a IPRG); wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG), und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt (Art. 25 lit. c IPRG). Gemäss Art. 27 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Abs. 1). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Abs. 2 lit. a); dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist (Abs. 2 lit. b); dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann (Abs. 2 lit. c).

3. Der Vorderrichter verweigerte die Anerkennung des Urteils des Provinzgerichts Phuket vom 24. Mai 2012 unter Berufung auf die Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 IPRG. Er erwog dazu zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt. Der Gesuchsteller reiche eine Empfangsbescheinigung für die gerichtliche Vorladung ein, aus welcher hervorgehe, dass die Vorladung erfolgreich durch Anbringen an der Haustüre erfolgt sein soll. Auf der Empfangsbescheinigung fehle allerdings eine Zustelladresse. Deshalb sei nicht ersichtlich, an welcher Haustür die gerichtliche Vorladung effektiv angebracht worden sei und ob der Gesuchsgegner überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, davon Kenntnis zu nehmen. Es sei somit nicht erstellt, ob nach thailändischem Recht überhaupt gehörig vorgeladen worden sei. Festzuhalten sei, dass eine Zustellung am Geschäftssitz und per Anschlag in der Schweiz undenkbar wäre (Art. 138 ZPO). Ferner sei im Rubrum des thailändischen Urteils keine Wohnoder andere Adresse des Gesuchsgegners aufgeführt. Nach schweizerischem Recht müssten aber sowohl die Parteien als auch ihre Adressen aufgeführt sein (Art. 238 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer moniert zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erfordere eines entsprechenden, ausdrücklichen Antrags der betreffenden Partei. Ein derartiger Antrag fehle vorliegend. Indem der Beschwerdegegner einwende, er sei in Thailand mit einem ungültigen Vertrag eingeklagt worden, habe er das Urteil bloss materiell in Frage gestellt. Schon alleine mangels Antrags hätte die Anerkennung der Vollstreckbarerklärung nicht verweigert werden dürfen. Und selbst wenn ein entsprechender Antrag angenommen werden würde, wäre das Urteil dennoch anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, da die Vorinstanz fälschlicherweise einen Verstoss gegen den formellen ordre public angenommen habe. Die Partei, die sich der Anerkennung und der Vollstreckung widersetze, habe zu behaupten und zu beweisen, dass das im Ausland durchgeführte Verfahren die vom schweizerischen ordre public geforderten Grundprinzipien missachtet habe. Es könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner diese Anforderungen auch nur ansatzweise erfüllt habe. Es seien die Zustellungsvorschriften zu beachten, die am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts gelten, sofern die beklagte Person sich dort aufgehalten habe. Die Form der Zustellung richte sich also nach thailändischem Recht. Die Zustellung sei durch einen Justizbeamten durchgeführt worden. Die Adressangaben seien in der Klageschrift aufgeführt und somit in den Verfahrensakten vorhanden, weshalb die zweifelsfreie Identifikation der relevanten Partei sichergestellt gewesen sei. Auf den Urteilen würden keine Adressangaben aufgeführt. Das Urteil gelte mit Verlesen als verkündet und den Parteien mitgeteilt.

5.1 Der Vorderrichter führte aus, der Gesuchsgegner mache sinngemäss geltend, das thailändische Urteil sei weder anzuerkennen noch als vollstreckbar zu erklären und die Anerkennung des Urteils sei unter dem Blickwinkel von Art. 27 Abs. 2 lit. a und b IPRG zu verweigern. Die in Art. 27 Abs. 2 IPRG aufgeführten Verweigerungsgründe sind durch eine Partei aber nicht nur (sinngemäss) geltend zu machen. Der belastenden Partei obliegt es, das Vorhandensein eines dieser Verweigerungsgründe nachzuweisen; eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze kann nur auf Nachweis einer Partei zur Anerkennungsverweigerung führen (BGE 120 II 85 f.; 116 II 630). Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdegegner, welcher blosse Behauptungen vorträgt, offensichtlich nicht. Der Vorderrichter ist deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, der Gesuchsgegner habe Verweigerungsgründe nachgewiesen. Ein Verstoss gegen den formellen ordre public ist somit nicht dargetan.

5.2 Bereits der Vorderrichter hat ausgeführt, dass die internationale Zuständigkeit des Entscheidstaates vorliege, das Urteil rechtskräftig sei und nicht gegen den materiellen ordre public verstosse. Da soeben festgestellt worden ist, dass auch kein Verstoss gegen den formellen ordre public gegeben ist, ist das fragliche Urteil zu anerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

6.1 Der Vorderrichter hat das Rechtsöffnungsbegehren mangels Vorliegens der Vollstreckbarkeit zu Unrecht abgewiesen. Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich nicht entnehmen, ob der Vorderrichter die Voraussetzungen von Art. 80 f. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) als gegeben erachtet hat. Ein reformatorischer Entscheid ist mithin nicht möglich, womit die Sache zur Prüfung dieser Voraussetzungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

6.2 In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 14. September 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6.3 Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 (wird mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist deshalb vom Beschwerdegegner direkt an den Beschwerdeführer zu leisten) zu bezahlen. Zudem hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Sie wird antragsgemäss auf CHF 1‘442.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 14. September 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.      B.___ hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

3.      B.___ hat A.___ für das zweitinstanzliche Verfahren einen Parteientschädigung von CHF 1‘442.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30‘000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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