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Solothurn Obergericht Zivilkammer 24.02.2015 ZKBES.2014.173

24 février 2015·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,122 mots·~6 min·3

Résumé

Auferlegung von Nebeninterventionskosten und Pauschale für Schlichtungsverhandlung

Texte intégral

Art. 106 Abs. 3 und Art. 160 Abs. 3 ZPO. Dem Nebenintervenienten, dessen Mitwirkung im Beweisverfahren für die Urteilsfindung unerlässlich ist, ist aus Billigkeitsgründen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ersetzt die angemessene Entschädigung für den Dritten, der zur Mitwirkung am Beweisverfahren verpflichtet ist. Sie bemisst sich jedoch nach dem Aufwand eines zur Mitwirkung verpflichteten Dritten und nicht demjenigen einer Partei.

Sachverhalt:

Die A. AG errichtete auf dem Nachbargrundstück einer Mietliegenschaft die Altersresidenz am X.-Platz. Ein Mieter erhob Klage auf nachträgliche Herabsetzung des Mietzinses für die Dauer der Bauarbeiten. Die beklagte Vermieterin liess der Bauherrin A. AG den Streit verkünden. Die A. AG trat dem Prozess als Nebenintervenientin zur Beklagtenseite bei. Der Gerichtspräsident hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die beklagte Vermieterin zu einer (geringfügigen) Mietzinsreduktion. In seinem Kostenentscheid verpflichtete er den Kläger zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3‘320.00 an die Nebenintervenientin. Gegen diese Verpflichtung, der Nebenintervenientin eine Parteientschädigung bezahlen zu müssen, erhob der Kläger beim Obergericht Beschwerde gegen die Nebenintervenientin. Das Obergericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

1. Der Gerichtspräsident hat die Prozesskosten nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach Ermessen verteilt. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet – auch nicht von der beklagten Vermieterin. Gerügt wird vom Beschwerdeführer, dass er auch die Hälfte der Parteikosten der Nebenintervenientin bezahlen muss. Er beruft sich dabei auf BGE 130 III 571. In Erwägung 6 wird dort Folgendes ausgeführt:

«Der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt ist. Mit ihrer Teilnahme am Prozess nimmt die Nebenpartei Interessen wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind. Es rechtfertigt sich daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei einen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 408). Das Bundesgericht spricht deshalb der Nebenpartei im Allgemeinen keine Parteientschädigung zu, es sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit.»

2. Die Beschwerdegegnerin trägt vor, im Einzelfall könne das Gericht der Nebenintervenientin aus Billigkeitsüberlegungen eine Parteientschädigung zusprechen. Solche Gründe lägen vor. Sie habe sämtliche relevanten Beweismittel zusammengetragen und dem Gericht eingereicht. Ohne ihr Mitwirken hätte der zu beurteilende Sachverhalt nicht geklärt werden können. Weiter sei sie vom Gericht aufgefordert worden, Stellungnahmen abzugeben, zu redigieren und eine Duplik zu verfassen. Ihre Teilnahme sei unabdingbar gewesen, weil der Prozess ein Pilotprozess gewesen sei. Je nach Ausgang des Prozesses hätte dieser weitreichende Folgen für sie gehabt. Schliesslich hätten zur Mitwirkung verpflichtete Personen nach Art. 160 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) von Amtes wegen Anspruch auf eine Entschädigung. Falls ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werde, sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie mindestens für ihre Mitwirkung entschädigt werde.

3.1 Wenn am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt sind, so bestimmt das Gericht nach Art. 106 Abs. 3 Satz 1 ZPO ihren Anteil an den Prozesskosten. Der überwiegende Teil der Lehre kommentiert diese Bestimmung mit einem zustimmenden Hinweis auf den bereits zitierten BGE 130 III 571, E. 6. (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 106 ZPO N 19; Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2013, Art. 106 ZPO N 9; Arian Urwyler in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 106 ZPO N 9; anders nur Martin H. Sterchi in: Heinz Hausherr / Peter Walter [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 106 ZPO N 13). Die Auffassung des Bundesgerichts überzeugt auch unter der Geltung der eidgenössischen Zivilprozessordnung. Die Beschwerdegegnerin ist dem Prozess aus eigenem Entscheid beigetreten und hat damit Interessen verfolgt, die in ihrer Beziehung zur beklagten Vermieterin begründet sind. Wieso der Beschwerdeführer Aufwendungen, die im Hinblick auf einen allfälligen Rechtsstreit zwischen zwei anderen Parteien getätigt werden, entschädigen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dieser Auffassung schliesst sich in seiner Vernehmlassung nun auch der Gerichtspräsident an.

3.2 Der Grundsatz, wonach der Nebenpartei im Allgemeinen keine Parteientschädigung zugesprochen wird, steht unter dem Vorbehalt von Billigkeitsgründen. Die Beschwerdegegnerin verlangt eventualiter eine Entschädigung nach Art. 160 Abs. 3 ZPO. Die Parteien, zu denen auch die Nebenparteien gehören, sind – anders als mitwirkende Drittpersonen – gehalten, ihren Aufwand im Rahmen der Parteientschädigung geltend zu machen (Franz Hasenböhler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 160 ZPO N 23, mit Hinweis auf die Botschaft zur Botschaft auf die Schweizerische Zivilprozessordnung, S. 7316; ebenso Ernst F. Schmid in: Karl Spühler et al. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2013, Art. 160 ZPO N 68). Indem die Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für ihre Mitwirkung im Beweisverfahren geltend macht, beruft sie sich auf Billigkeitsgründe. Sie führt denn auch explizit aus, ihre Mitwirkung sei für die Urteilsfindung unerlässlich gewesen, so dass eine Parteientschädigung in diesem Fall gerechtfertigt sei und der Billigkeit entspreche.

3.3 Der Beschwerdegegnerin ist demnach aus Billigkeitsgründen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es fragt sich, wie diese zu bemessen ist. Da sich die Ausrichtung der Parteientschädigung durch die Mitwirkung der Beschwerdegegnerin am Beweisverfahren begründet, muss sich deren Höhe konsequenterweise an dem dafür erforderlichen Aufwand orientieren. Folgerichtig kann auch nicht der Stundenansatz des Parteivertreters zum Massstab genommen werden. Auch insofern ist es konsequent, die Nebenpartei wie einen mitwirkenden Dritten zu behandeln. Schliesslich ist zu beachten, dass der Dritte nach Art. 160 Abs. 3 ZPO nur eine angemessene Entschädigung beanspruchen kann.

3.4 Der Gerichtspräsident hat die Beschwerdegegnerin zur Einreichung folgender Unterlagen aufgefordert: Zeitraster der einzelnen Bauphasen, Aufstellung der wöchentlichen Arbeitszeiten, Baugesuch für das Bauprojekt am X.-Platz, Baupläne des Bauprojektes am X.-Platz, Baubewilligung des Bauprojektes am X.-Platz sowie Stundenrapporte mit Angaben über die wöchentlichen Arbeitszeiten. Das Zusammentragen und das Aussortieren der wichtigsten Teile dieser Urkunden haben einen gewissen Aufwand erfordert, auch wenn dieser nicht notwendigerweise durch die Rechtsvertretung erbracht werden musste. Nicht eingereicht wurden die verlangten Stundenrapporte, weil sich diese nicht im Besitz der Beschwerdegegnerin befanden. Hingegen wurde mit F. ein Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdegegnerin befragt. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Vorinstanz lediglich eine pauschale Kostennote von 24 Stunden à CHF 250.00, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer total CHF 6‘640.00 geltend gemacht. Welcher Aufwand für die erwähnten Tätigkeiten angefallen ist, lässt sich der eingereichten Kostennote nicht entnehmen. Auch der Vorderrichter hat schliesslich die Parteientschädigung pauschal nach Ermessen festgelegt. Vor diesem Hintergrund erscheint es billig und angemessen, die Parteientschädigung, die sich durch die Mitwirkung am Beweisverfahren rechtfertigt, auf pauschal CHF 300.00 zu bemessen. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Eventualantrag gestellt, sie sei für ihre Mitwirkung im Umfang von Art. 160 Abs. 3 ZPO zu entschädigen und allenfalls sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach den voranstehenden Erwägungen wurde ihr eine Parteientschädigung zugesprochen. Der Eventualantrag ist gegenstandslos. Ohnehin ist Art. 160 Abs. 3 ZPO auf Nebenparteien nicht anwendbar.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 24. Februar 2015 (ZKBES.2014.173)

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