SOG 2014 Nr. 5
Art. 207 Abs. 2, Art. 108 und Art. 110 ZPO. Verlangt im Schlichtungsverfahren eine Partei, der Gegenpartei seien die durch sie verursachten unnötigen Prozesskosten aufzuerlegen, so ist der Kostenentscheid selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Im nachfolgenden Prozessverfahren ist grundsätzlich nur noch über die endgültige Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens zu entscheiden. Im Übrigen aber wird der Kostenentscheid weder neu gefällt noch überprüft.
Sachverhalt:
Der Kläger hat beim Gerichtspräsidenten verlangt, die Beklagte habe die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu übernehmen und ihm eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren zu bezahlen, weil sie unnötige Prozesskosten verursacht habe. Der Gerichtspräsident hiess die Klage nur zum Teil gut und auferlegte die Prozesskosten – einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens – nach dem Ausgang des Prozesses anteilsmässig auf die Parteien. Mit seiner Beschwerde focht der Kläger auch den Entscheid über die Kosten des Schlichtungsverfahrens an. Die Zivilkammer trat darauf nicht ein.
Aus den Erwägungen:
3. Der Kläger beantragt weiter, die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen, und diese sei zudem zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung auf richterliche Bestimmung hin zu bezahlen. Dieses Begehren stützt er auf Art. 108 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Danach hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer diese verursacht. Dazu zählen insbesondere Prozesskosten, die durch versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen entstehen. Die Beklagte habe die erste Schlichtungsverhandlung kurzfristig verschieben lassen und auch die zweite Verhandlung kurzfristig zu verschieben versucht. Die zweite Schlichtungsverhandlung habe dann stattgefunden, jedoch ohne die Beklagte, die vom Erscheinen dispensiert worden sei, und ohne ihren Vertreter, der ohne dispensiert worden zu sein und ohne von seinem Substitutionsrecht Gebrauch zu machen, ebenfalls nicht erschienen sei. Unter diesen Umständen sei es offensichtlich, dass mit den Verschiebungsversuchen nur die Verzögerung des Verfahrens bezweckt worden sei wie später auch mit den erfolglosen Verhandlungsbemühungen. Dieses Verhalten sei missbräuchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Er habe deshalb schon an der Schlichtungsverhandlung beantragt, dass deren Kosten, Gerichtskosten und Entschädigung der Beklagten aufzuerlegen seien. Durch das Verhalten der Beklagten sei ihm unnötiger Prozessaufwand entstanden, den er im Entschädigungsbegehren vom 11. Juni 2013 mit drei Stunden beziffert habe und den die Beklagte gestützt auf Art. 108 ZPO zu entschädigen habe.
4.1 Der Kläger hat an der Schlichtungsverhandlung vom 4. September 2012 den zusätzlichen Antrag gestellt, die Kosten der heutigen Verhandlung seien der Beklagten aufzuerlegen. Gemäss Ziffer 5 der Klagebewilligung werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 der klägerischen Partei auferlegt, wobei diese Kosten bei Einreichen der Klage zur Hauptsache geschlagen werden (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Mit diesem Dispositiv ist der Antrag des Klägers abgewiesen worden, die Kosten des Schlichtungsverfahrens anders als nach Art. 207 Abs. 2 ZPO zu verlegen. Dementsprechend wurde der Klagebewilligung für den Kostenentscheid eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Der Kläger hat keine Begründung des Kostenentscheids verlangt. Dies gilt als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
4.2 Es stellt sich somit die Frage, welche Anträge zu den Kostenfolgen des Schlichtungsverfahrens im Hauptprozess noch gestellt werden können und inwiefern der Kostenentscheid der Schlichtungsbehörde – insbesondere wenn er nicht angefochten wurde – noch überprüft werden kann. Im Hauptprozess werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens nach Massgabe des Prozessausgangs verlegt (Jörg Honegger in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich etc. 2013, Art. 207 ZPO N 5; Urs Egli, in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2011, Art. 207 ZPO N 13). Es wurde gar davon gesprochen, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens im nachfolgenden Prozess als Barauslagen geltend gemacht werden können (Christoph Leuenberger / Beatrice Uffer-Tobler: Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz 11.22). Danach kann die Höhe der Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens kaum mehr zum Gegenstand des Hauptprozesses gemacht werden – jedenfalls nicht durch den Kläger. Es ist denn auch so, dass für das Schlichtungsverfahren die allgemeinen Bestimmungen über die Prozesskosten nach Art. 95 ff. ZPO gelten. Art. 207 ZPO ist insofern eine besondere Regelung zur Kostenverteilung (RBOG 2012, S. 152, Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. September 2012). In jenem Fall erhoben die Kläger Kostenbeschwerde, weil der Friedensrichter nach einer teilweisen Anerkennung der Klage durch die Beklagten im Schlichtungsverfahren die Kostenund Entschädigungsfolgen nicht geregelt hatte. Das Obergericht erwog, dass auch die Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen sind und dass der Friedensrichter die Kosten des Schlichtungsverfahrens hätte aufteilen müssen. Es hielt dazu fest, dass dem anerkannten Teil bei der Kostenverteilung durch das Gericht nicht mehr Rechnung getragen werden kann (RBOG, a.a.O., E. 2 D). Gerade in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Abweichen von den für das Schlichtungsverfahren normalen Kostenfolgen nach den Art. 113 Abs. 1 und Art. 207 ZPO verlangt wird, kann die Schlichtungsbehörde am besten darüber entscheiden, ob Gründe für einen besonderen Kostenentscheid vorliegen. Die Schlichtungsbehörde ist es, die den Verlauf und die Umstände des Schlichtungsverfahrens und das Verhalten der Parteien kennt. In einem allfälligen späteren gerichtlichen Verfahren müssen diese Umstände rückblickend wieder neu festgestellt werden möglicherweise gar in einer anderen personellen Besetzung, falls die Sache überhaupt weiter verfolgt wird und der Gesuchsteller seinen Anspruch nicht fallen lässt. All dies spricht dafür, dass im gerichtlichen Verfahren nur noch über die definitive Tragung der vorläufig dem Kläger auferlegten Kosten des Schlichtungsverfahrens zu entscheiden ist, der übrige Kostenentscheid aber weder neu zu treffen noch zu überprüfen ist. Eine Ausnahme davon wäre allenfalls denkbar, wenn die beklagte Partei die Höhe der Kosten des Schlichtungsverfahrens beanstandet. Grundsätzlich aber ist das dem Schlichtungsverfahren nachfolgende gerichtliche Verfahren kein Rechtsmittelverfahren für den Kostenentscheid. Der Kostenentscheid des Schlichtungsverfahrens ist nach Art. 110 ZPO, der wie erwähnt hier auch gilt, im Beschwerdeverfahren anzufechten.
4.3 Die voranstehenden Erwägungen gelten auch für die Parteikosten, die ja mit zu den Prozesskosten gehören (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Diese haben auch in dem vom Kläger gestellten Rechtsbegehren als mitgemeint zu gelten. Zwar werden im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen. Dies gilt aber nicht für unnötige Prozesskosten, zu welchen auch die Parteientschädigung für den unnötigen Parteiaufwand zu zählen ist (Martin H. Sterchi: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 108 ZPO N 8).
4.4 Der Kläger hat den mit der Erteilung der Klagebewilligung ergangenen Kostenentscheid nicht angefochten. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren kann nur noch über die definitive Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens befunden werden. Die übrigen Aspekte des Kostenentscheids können nicht mehr zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Auf die Einwände des Klägers betreffend die Prozesskosten des Schlichtungsverfahrens ist daher nicht mehr einzutreten.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. November 2013 (ZKBES.2013.144)