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Solothurn Obergericht Zivilkammer 21.03.2011 ZKBES.2011.43

21 mars 2011·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,005 mots·~5 min·4

Résumé

Erlassgesuch

Texte intégral

SOG 2011 Nr. 6        

Art. 112 ZPO. Der Richter hat bei Erlassgesuchen ein Rechtsfolgeermessen. Mit einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Erlassgesuchs kann nur gerügt werden, der Gerichtspräsident habe sein Ermessen in einer Weise fehlerhaft ausgeübt, die einer Rechtsverletzung gleichzusetzen sei. Er habe sein Ermessen willkürlich ausgeübt. Es gilt das Rügeprinzip. Es genügt nicht, wenn der angefochtene Entscheid bloss kritisiert wird. Vielmehr ist aufzuzeigen, inwiefern die Ermessensausübung des Gerichtspräsidenten qualifiziert unrichtig sein soll.

Bei Beschwerden gegen abgewiesene Erlassgesuche können Gerichtskosten erhoben werden, namentlich bei bös-, mutwilliger und querulatorischer Prozessführung.

Sachverhalt:

S. und A. führten einen langjährigen, erbitterten Scheidungskrieg. S. stellte nach Abschluss des Scheidungsprozesses beim Richteramt Thal-Gäu ein Gesuch um Erlass eines Verfügungsverbots. Ihr Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen, weil ihr Gesuch aussichtslos war. Weil S. den daraufhin verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte, trat der Gerichtspräsident auf das Gesuch nicht ein und auferlegte S. die Gerichtskosten. Für diese stellte S. ein Erlassgesuch. Der Gerichtspräsident stundete die Gerichtskosten von CHF 273.95 bis 31. Januar 2016. Gegen diese Verfügung erhob S. Beschwerde an das Obergericht und ersuchte (sinngemäss) um Erlass der Kosten von CHF 273.95, wobei von zusätzlichen Kosten abzusehen sei. Das Obergericht wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nicht in der Lage Gerichtskosten zu bezahlen, weil sie unter dem Existenzminimum lebe. Sie sei gezwungen gewesen, sich den Klagen ihres Exmannes zu widersetzen. Es sei illusorisch, wenn der Gerichtspräsident meine, sie sei in zwei bis drei Jahren von der Kinderbetreuung entbunden, da es bis zur Volljährigkeit ihrer 14-jährigen Tochter noch länger gehe. Es sei nicht anzunehmen, dass ihre Eigenversorgungskapazität sich verbessere. Sie sei jetzt 57-jährig. Es sei ihr unverständlich, weshalb ihr von anderen Gerichten Kosten erlassen worden seien, nicht aber vom Richteramt Thal-Gäu der Betrag von CHF 273.95.

3.a) Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO: im Folgenden zitiert als «ZPO-Kommentar»).

b) Gemäss Art. 112 ZPO können Gerichtskosten gestundet und bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Es handelt sich bei dieser Bestimmung wie bei § 14 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) um eine Kann-Vorschrift, die keinen Anspruch auf Erlass von Gebühren und Kosten verleiht (David Jenny: ZPO-Kommentar, N 2 zu Art. 112 ZPO; vgl. auch BGE 2C_261/2009). Art. 112 ZPO räumt dem Richter somit ein Rechtsfolgeermessen ein. Die fehlerhafte Ausübung von Rechtsfolgeermessen stellt eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird (Markus Schott in: Marcel Alexander Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 12, 27 und 33 f. zu Art. 95 BGG). Mit einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Erlassgesuchs kann demnach nur gerügt werden, der Gerichtspräsident habe eine Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin sei das Ermessen willkürlich ausgeübt worden.

4.a) Der Gerichtspräsident hat das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht vollständig abgewiesen, sondern es insofern teilweise abgewiesen, als er die Gerichtskosten bis am 31. Januar 2016 stundete. Weiter hat er festgehalten, ob eine dauernde Mittellosigkeit im Sinne des Art. 112 ZPO vorliege, könne noch nicht abschliessend festgestellt werden. Insbesondere erachtete er es als möglich, dass die Beschwerdeführerin ihre Eigenversorgungskapazität werde steigern können, da sie in zwei bis drei Jahren von der Betreuung ihrer heute 14-jährigen Tochter entbunden sein werde. Diese Erwägungen lassen keine fehlerhafte Ausübung des Ermessens erkennen, welche einer Rechtsverletzung gleichzusetzen wäre. Bei seinem Entscheid war er zudem in keiner Weise an die Entscheide anderer Gerichte gebunden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat zudem auch das Bundesgericht die Gerichtsgebühren nicht erlassen, sondern ebenfalls bloss gestundet. Eine Rechtsverletzung ist somit nicht ersichtlich.

b) Darüber hinaus versäumt es die Beschwerdeführerin auch, aufzuzeigen, dass sich der Gerichtspräsident von unsachlichen Gründen hat leiten lassen und er sein Ermessen in pflichtwidriger Weise ausgeübt hat. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, dem Gerichtspräsidenten zu widersprechen und ihre Sicht der Dinge darzulegen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fehlt, und es wird nicht ausgeführt, inwiefern die Ermessensausübung des Gerichtspräsidenten qualifiziert unrichtig sein soll. Damit genügt sie dem Begründungserfordernis nicht. Bei der Beschwerde handelt es sich wie erwähnt um ein ausserordentliches und unvollkommenes Rechtsmittel, das dem Rügeprinzip unterworfen ist. Es ist daher nicht ausreichend, bloss den angefochtenen Entscheid zu kritisieren, wie dies in einem Berufungsverfahren möglich ist. Ein Erlassgesuch kann nicht einfach mit Beschwerde an die nächste höhere Instanz weitergezogen werden. Nur mit einer Berufung kann ein Prozess über den bisherigen Streitgegenstand vor der höheren Instanz fortgesetzt werden (Peter Reetz, ZPO-Kommentar, N 6 zu Art. 310 ZPO), weshalb dort auch die Rüge der Unangemessenheit geltend gemacht werden kann (Peter Reetz/Stefanie Theiler: ZPO-Kommentar, N 6 zu Art. 310 ZPO). Dies ist im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Die Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

5. In Art. 114 ZPO werden Streitigkeiten aufgezählt, in denen keine Gerichtskosten gesprochen werden. Die Erlassgesuche und die Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Erlassgesuche werden dort nicht erwähnt. Die Aufzählung des Art. 114 ZPO ist abschliessend (David Jenny: ZPO-Kommentar, N 2 zu Art. 114 ZPO). Werden Erlassgesuche in pflichtgemässer Würdigung aller massgeblichen Umstände abgewiesen, konnte die dauernde Mittellosigkeit nicht mit ausreichenden Gründen bejaht werden oder der Gesuchsteller hat sich aus anderen Gründen nicht als erlasswürdig erwiesen. Will ein Gesuchsteller einen solchen Ermessenentscheid vom Obergericht auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen und muss seine Beschwerde abgewiesen werden, ist kein Grund ersichtlich, wieso der Staat den dadurch verursachten Aufwand alleine tragen soll. Dies gilt namentlich auch bei bös-, mutwilliger und querulatorischer oder notorischer Prozessführung. Den meist doch eher bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann nach § 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Fall jedoch ist ausnahmsweise von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, zumal kein Kostenvorschuss verlangt wurde und die Beschwerdeführerin auch nicht über die mutmasslichen Gerichtskosten aufgeklärt worden ist.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. März 2011 (ZKBES.2011.43)

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