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Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.07.2026 ZKBER.2026.43

15 juillet 2026·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·784 mots·~4 min·1

Résumé

Verfügung vom 27. Mai 2026

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. Juli 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli  

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

Berufungskläger

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam

Berufungsbeklagter

betreffend Verfügung vom 27. Mai 2026

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ und B.___ am 22. Januar 2026 aus der von ihnen gemieteten Wohnung in […] auswies,

A.___ und B.___ (im Folgenden die Gesuchsteller) am 7. Mai 2026 (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Gesuch um Aufhebung des Urteils vom 22. Januar 2026, Wiederherstellung der Frist, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Akteneinsicht sowie vorsorgliche Aussetzung der Vollstreckung einreichten,

der Amtsgerichtspräsident das Fristwiederherstellungsgesuch der Gesuchsteller am 27. Mai 2026 abwies,

die Gesuchsteller (im Folgenden die Berufungskläger) dagegen am 6. Juli 2026 je fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn erhoben,

die Berufungskläger die folgenden Anträge stellen:

1.    Die Verfügung des Richteramts Olten-Gösgen vom 27. Mai 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 148 ZPO sei gutzuheissen.

3.    Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Es sei festgestellt, dass mein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt wurde.

5.    Es sei festgestellt, dass die Vorinstanz Art. 141 ZPO sowie Art. 148 ZPO bundesrechtswidrig angewendet hat.

6.    Es sei festgestellt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und mein wesentliches Vorbringen nicht behandelt hat.

7.    Mir sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren.

8.    Es sei mir nach vollständiger Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ergänzung und Präzisierung der Berufungsbegründung einzuräumen.

9.    Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

10. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien aufzuheben; eventualiter seien sie neu zu verlegen.

die Berufungskläger bei der Vorinstanz geltend gemacht hatten, sie hätten keine Kenntnis vom Verfahren gehabt, weshalb sie ihre Rechte im Verfahren nicht hätten wahrnehmen können und dieses ohne ihre Mitwirkung geführt worden sei,

der Amtsgerichtspräsident aus der Zustellung der Rechnung der Gerichtskasse Solothurn an die Berufungskläger am 9. April 2026 folgerte, sie hätten spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Verfahren haben müssen, weshalb der Säumnisgrund am 9. April 2026 weggefallen sei,

es zwar zutrifft, dass eine Kostenrechnung weder die Eröffnung eines Urteils, die Kenntnis des vollständigen Verfahrensinhalts, die Kenntnis der behaupteten Zustellungsvorgänge, noch die Möglichkeit, den Sachverhalt anhand der Gerichtsakten zu überprüfen, ersetzt,

aus der Zustellung der Rechnung jedoch hervorgeht, dass am 22. Januar 2026 ein Urteil betreffend Ausweisung und Vollstreckung gegen die Berufungskläger gefällt worden ist, womit diese vom Urteil und dem vorangegangenen Verfahren Kenntnis erhalten haben und der von ihnen geltend gemachte Säumnisgrund weggefallen ist,

die Berufungskläger bis am 7. Mai 2026 mit einer Reaktion auf das Urteil und das vorangegangene Verfahren zugewartet haben, weshalb die 10-tägige Frist für das Wiederherstellungsgesuch nach Art. 148 Abs. 2 ZPO oder für eine allfällige Anfechtung des Urteils vom 22. Januar 2026 längstens abgelaufen ist,

sich der Amtsgerichtspräsident somit nur mit dem Wiederherstellungsgesuch befassen musste und zu Recht nicht auf die weiteren Vorbringen der Berufungskläger eingegangen ist,

Anfechtungsobjekt im Berufungsverfahren demzufolge ebenfalls einzig das abgewiesene Wiederherstellungsgesuch ist, weshalb auf die weiteren Anträge nicht einzutreten ist,

den Berufungsklägern bei der Vorinstanz Gelegenheit zur Akteneinsicht geboten wurde,

die Berufungen demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet und offensichtlich unzulässig sind und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenparteien abgewiesen werden können, soweit darauf eingetreten werden kann,

sich mit dem Urteil in der Sache die Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigt, zumal ohnehin keine Anordnung getroffen wurde, deren Vollstreckung aufgeschoben werden könnte,

die Berufungskläger nach dem Ausgang der Verfahren deren Kosten mit einer einheitlichen Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen haben,

erkannt:

1.   Die Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.   A.___ und B.___ haben die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen, unter Anordnung der solidarischen Haftbarkeit.

Der Streitwert ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestimmbar.

Soweit der Streitwert CHF 15’000.00 übersteigt, was in einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen wäre, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Sofern die Streitwertgrenze von CHF 15’000.00 nicht erreicht wird, ist folgendes Rechtsmittel gegeben:

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                               Schaller

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