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Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.06.2026 ZKBER.2026.32

3 juin 2026·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·564 mots·~3 min·3

Résumé

Abschreibungsverfügung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 3. Juni 2026  

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Rauber

Oberrichter Schibli    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

betreffend Abschreibungsverfügung

hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) am 16. März 2026 (Postaufgabe) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung einreichte,

die Amtsgerichtspräsidentin den Gesuchsteller am 18. März 2026 aufforderte, das Gesuch mit einer Originalunterschrift zu unterzeichnen und die Gegenpartei bekanntzugeben,

der Gesuchsteller am 20. März 2026 eine Stellungnahme zur Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin vom 18. März 2026 einreichte, die wiederum nur eine kopierte Unterschrift enthielt,

die Amtsgerichtspräsidentin dem Gesuchsteller am 23. März 2026 eine Nachfrist von 10 Tagen ansetzte, um das Gesuch mit einer Originalunterschrift zu unterzeichnen und die Adressen der Gesuchsgegner bekanntzugeben, mit der Androhung im Unterlassungsfalle gelte die Eingabe als nicht erfolgt,

der Gesuchsteller am 28. März 2026 (Postaufgabe) wiederum eine Eingabe sowie einen Nachtrag ohne Originalunterschrift einreichte,

die Amtsgerichtspräsidentin am 30. März 2026 die folgende Verfügung erliess:

1.  Von der Eingabe des Gesuchstellers vom 25. März 2026 (Postaufgabe: 28. März 2026) wird Kenntnis genommen.

2. Es wird festgestellt, dass

-    dem Gesuchsteller die Verfügung vom 18. März 2026 und jene vom 23. März 2026 (Einschreiben konnte am 25. März 2026 zugestellt werden) in […] bzw. […] hat zugestellt werden können.

-    es dem Gesuchsteller somit möglich ist, Postsendungen rechtzeitig zu empfangen und die ihm gerichtlich auferlegten Fristen einzuhalten.

-    kein Grund ersichtlich ist, weshalb es dem Gesuchsteller aufgrund einer rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz nicht möglich ist, die Eingaben eigenhändig zu unterzeichnen.

3. Der Gesuchsteller hat innert einer Nachfrist von 10 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung das Gesuch mit Originalunterschrift zu unterzeichnen.

Im Unterlassungsfalle gelten die Eingaben als nicht erfolgt.

die Amtsgerichtspräsidentin am 15. April 2026 die folgende Abschreibungsverfügung erliess:

1.  Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller das Gesuch auch innert Nachfrist nicht mit der Originalunterschrift unterzeichnet hat.

2.  Die Eingaben des Gesuchstellers vom 7./20./25. März 2026 gelten somit als nicht erfolgt.

3.  Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

4.  Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

5.  Die Gerichtskosten von CHF 250.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung.

der Gesuchsteller am 28. April 2026 (Postaufgabe) die Begründung der Abschreibungsverfügung verlangte, wiederum mit einem Schreiben ohne eigenhändige Unterschrift,

die Amtsgerichtspräsidentin den Gesuchsteller am 30. April 2026 darauf hinwies, dass die Eingabe vom 25. April 2026 das Erfordernis der Schriftlichkeit mangels Originalunterschrift nicht erfüllt und somit nicht gültig eingereicht worden ist,

der Gesuchsteller am 15. Mai 2026 beim Obergericht per Incamail eine Berufung/Beschwerde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einreichte,

dem Gesuchsteller die Verfügungen der Amtsgerichtspräsidentin vom 18. März 2026, vom 23. März 2026, vom 30. März 2026, die Abschreibungsverfügung vom 15. April 2026 sowie der Hinweis vom 30. April 2026 zugestellt wurden,

der Gesuchsteller nach Erhalt dieser Verfügungen wissen musste, dass er seine Eingaben eigenhändig unterzeichnen muss und eine fotokopierte Unterschrift den formellen Anforderungen nicht genügt,

die Amtsgerichtspräsidentin demnach den Antrag um Begründung vom 28. April 2026 zu Recht als nicht erfolgt betrachtet und behandelt hat,

somit keine Begründung der Abschreibungsverfügung vom 15. April 2026 verlangt worden ist,

es nach Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Verzicht auf die Anfechtung eines Entscheids gilt, wenn keine Begründung verlangt wird,

die Anfechtung der Abschreibungsverfügung demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

von der Erhebung einer Abschreibungsgebühr abgesehen wird,

beschlossen:

1.   Auf die Berufung/Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.   Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert wird auf über CHF 30’000.00 geschätzt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Hagmann                                                                          Schaller

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