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Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.04.2026 ZKBER.2025.62

7 avril 2026·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·5,208 mots·~26 min·7

Résumé

vorläufige Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. April 2026              

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann    

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Advokat Christian Da Silva Pina, 

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Caspar Zellweger,

Berufungsbeklagter

betreffend vorläufige Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte beim Richteramt Dorneck-Thierstein am 11. April 2025 (Postaufgabe) ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit 54 Beilagen ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.     Das Grundbuchamt Dorneck sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde [...], Grundbuch- / Grundblatt-Nr. [...] Kataster-Nr.[…], zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 70'085.80 nebst 5 % Zins seit 14. März 2025 vorläufig als Vormerkung einzutragen.

2.     Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.

2. Am 16. April 2025 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein die Amtschreiberei Dorneck, Grundbuchamt, an, unverzüglich auf dem Grundstück Grundbuch (GB) [...] Nr. [...] (im Alleineigentum des Gesuchsgegners […] stehend) zugunsten der Gesuchstellerin […] die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 70'085.80 nebst 5 % Zins seit dem 14. März 2025 vorzumerken.

3. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 nahm der Gesuchsgegner, vertreten durch C.___, zum Gesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung, soweit darauf einzutreten ist, unter o/e Kostenfolge.

4. Die Gesuchstellerin, nun vertreten durch Advokat Christian Da Silva Pina, reichte am 11. Juli 2025 eine Stellungnahme ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei die mit Verfügung vom 16. April 2025 erfolgte vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 70'085.80 nebst 5 % Zins seit dem 14. März 2025 betreffend das Grundstück Grundbuch (GB) [...] Nr. [...] (im Alleineigentum des Gesuchsgegners […] stehend) zugunsten der Gesuchstellerin […] zu bestätigen.

2.     Es sei der Gesuchsklägerin Frist zur Einreichung der Prosekutionsklage betreffend Rechtsbegehren 1 anzusetzen.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchsbeklagten.

Sie reichte weitere Urkunden zu den Akten (55-66).

5. Am 12. August 2025 liess sich der Gesuchsgegner, nun vertreten durch Advokat Caspar Zellweger, erneut vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei die Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 16. April 2025 nicht zu bestätigen und es sei das Grundbuchamt anzuweisen, die am 16. April 2025 auf Parzelle GB [...] Nr. [...] vorläufig erfolgte Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über CHF 70'085.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. März 2025 zugunsten der A.___ AG zu löschen.

2.     Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

6. Die Gesuchstellerin reichte am 16. Oktober 2025 eine weitere Stellungnahme ein.

7. Am 21. Oktober 2025 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:

1.     Das Doppel der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 16. Oktober 2025 (inkl. Beilagen) geht an den Gesuchsgegner.

2.     Die Verfahrensanträge der Gesuchstellerin werden abgewiesen.

3.     Das Gesuch vom 10. April 2025 um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen.

4.     Das (recte: Die) Amtschreiberei Dorneck, Grundbuchamt, wird angewiesen, das gemäss Verfügung vom 16. April 2025 superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf Grundbuch (GB) [...] Nr. [...], Pfandsumme CHF 70'085.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. März 2025, zu Gunsten der Gesuchstellerin, zu löschen.

5.     Die Kosten des Grundbuchamtes für die Löschung des superprovisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

6.     Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 3'741.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7.     Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

8. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 31. Oktober 2025 fristund formgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2025 […] aufzuheben und es sei die vom Richteramt Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 16. April 2025 erfolgte vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 70'085.80 nebst 5 % Zins seit dem 14. März 2025 betreffend das Grundstück Grundbuch (GB) [...] Nr. [...] (im Alleineigentum des Berufungsbeklagten […] stehend) zugunsten der Berufungsklägerin (A.___ AG […]) zu bestätigen sowie der Berufungsklägerin eine Frist zur Einreichung einer Prosekutionsklage anzusetzen.

2.     Eventualiter sei das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2025 […] umfassend aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.     Es seien die Gerichtskosten (inkl. Grundbuchamtskosten) des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des vorliegenden Verfahrens dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei der Berufungsbeklagte zugleich zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche sowie für das vorliegende Verfahren zu bezahlen (zzgl. Auslagen und MwSt.).

Zudem stellte sie den Antrag auf aufschiebende Wirkung.

9. Am 3. November 2025 wurde der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.

10. Der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) reichte am 14. November 2025 seine Berufungsantwort ein und stellte folgende Anträge:

1.     Es sei in Abweisung der Berufung vom 31. Oktober 2025 das Urteil vom 21. Oktober 2025 des Richteramts Dorneck-Thierstein betr. vorläufige Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht […] zu bestätigen und es sei die Amtschreiberei Dorneck, Grundbuchamt, anzuweisen, das gemäss Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 16. April 2025 superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf Grundbuch (GB) [...] Nr. [...], Pfandsumme CHF 70'085.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. März 2025, zu Gunsten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, zu löschen, unter Überbindung der Kosten des Grundbuchamtes auf die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin.

2.     Das Gesuch der Berufungsklägerin um Verleihung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

3.     Alles unter o/e-Kostenfolge inkl. MwSt., sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens, zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin.

11. Die Parteien liessen sich am 12. resp. 22. Dezember 2025 erneut vernehmen.

12. Die Honorarnoten der Rechtsvertreter gingen am 23. Dezember 2025 resp. 9. Januar 2026 ein.

13. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Auf eine Partei- und Zeugenbefragung kann verzichtet werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

II.

1.1 Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist die Rüge der Berufungsklägerin, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).

1.2 Im Einzelnen macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe mehrfach die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Obschon Art. 256 Abs. 1 ZPO festhalte, dass das Gericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten könne, müsse die Bestimmung völkerrechtskonform ausgelegt werden. Diesbezüglich sei in Erinnerung zu rufen, dass Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den Parteien in zivilrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einräume. Von diesem Grundsatz könne einzig dann abgewichen werden, wenn die Parteien darauf verzichten oder es sich um einen schikanösen Antrag handle. Im vorliegenden Fall sei der Antrag der Berufungsklägerin auf Durchführung einer Verhandlung bzw. Befragung der Zeugen und Parteien im Urteilsdispositiv abgewiesen worden. In der Urteilsbegründung werde dies jedoch nicht begründet. Unabhängig davon bestünden auch keine Gründe, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden dürfen. Eine mündliche Verhandlung wäre geboten gewesen, um dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausreichend Rechnung zu tragen und das Gericht hätte seiner Fragepflicht nachkommen müssen.

1.3 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 53 Abs. 1 ZPO. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde, bzw. die gerichtliche Instanz von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das vorinstanzliche Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid bzw. Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; vgl. auch Daniel Staehelin in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 239 ZPO N 16).

1.4 Die Berufungsklägerin zeigte mit ihrer Berufung auf, dass sie das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Abweisung des Verfahrensantrags auf Durchführung einer Verhandlung sachgerecht anfechten konnte.

1.5 Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht indessen geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 357 f.). Diese Grundsätze der Heilung einer Gehörsverletzung gelten auch im kantonalen Berufungsverfahren nach der Zivilprozessordnung. Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 E. 3.1). Zudem würde eine Rückweisung einer beförderlichen Erledigung der Streitsache entgegenstehen.

1.6 Zusammengefasst wäre selbst bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz eine Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Berufungsverfahren möglich.

1.7 Gemäss Art. 256 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hält fest, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Stellt die vorsorgliche Massnahme lediglich eine Sicherung des Hauptsacheanspruchs dar, ist sie keine Zivilsache (Martin Kaufmann / Luzius Kaufmann in: Alexander Brunner / Ivo Schwander / Moritz Vischer [Hrsg.], Dike-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2025, Art. 256 ZPO N 12). Nach dem Schriftenwechsel muss keine mündliche Verhandlung anberaumt werden (Rainer Schumacher / Pascal Rey: Das Bauhandwerkerpfandrecht, System und Anwendung, Zürich 2022, N 1469).

1.8 Demzufolge war es zulässig, auf eine mündliche Verhandlung trotz Antrag der Berufungsklägerin zu verzichten.

2.1 Die Amtsgerichtspräsidentin führte in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2025 aus, dass die Gesuchstellerin die Beweismittel, auf welche sich ihre Tatsachenbehauptungen stützten, bereits mit dem Gesuch einzureichen habe (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Im summarischen Verfahren stehe den Parteien grundsätzlich nur ein einziger Parteivortrag zu, welchen der Unternehmer mit seinem Gesuch ausschöpfe (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Der Unternehmer habe daher bereits im Gesuch sein gesamtes Klagefundament darzulegen, insbesondere die Beweismittel zu bezeichnen und, soweit möglich, diese bereits vorzulegen. Noven dürften nach den ersten Vorträgen nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO eingebracht werden. Die von der Gesuchstellerin mit Eingaben vom 11. Juli 2025 und 16. September (recte: Oktober) 2025 eingereichten Unterlagen seien vor Abschluss des Schriftenwechsels entstanden und die Gesuchstellerin habe keine Gründe geltend gemacht, wieso sie diese nicht vorher hätte vorbringen können (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beilagen 55-66 seien somit unbeachtlich.

2.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, werde das Verfahren von einer unvertretenen Partei mittels Formulargesuchs eröffnet und erachte das Gericht die Verhältnisse als derart kompliziert, dass die Verwendung des Formulars ausser Frage stehe, so sei das Gericht gemäss Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 56 ZPO gehalten, der unvertretenen Partei Gelegenheit zur Ergänzung des Formulars zu gewähren. Das Gericht könne dies bspw. entweder in der Form einer Hauptverhandlung oder durch die Anordnung eines Schriftenwechsels verwirklichen. Im konkreten Fall hätte es bereits ausgereicht, die Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 11. Juli 2025 als erste (bzw. zumindest als zulässige zweite) Äusserungsmöglichkeit zuzulassen und sämtliche damit eingereichten Beweismittel zu den Akten zu nehmen. In solchen Konstellationen sei es mit der Prozessordnung nicht vereinbar, wenn das vom Bund bereitgestellte Formular als erste (und einzige) unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit qualifiziert werde. Ansonsten müsste auf dem Formular die anwaltlich unvertretene Partei über allfällige Säumnisfolgen zwingend aufgeklärt werden. Ein solcher Hinweis finde sich auf dem entsprechenden Formular allerdings nicht.

In dieser Hinsicht könne auch eine Analogie zu summarischen Mietausweisungsverfahren gezogen werden: Sei das Gericht der Auffassung, dass die Angaben im Mietausweisungsgesuch unklar, widersprüchlich oder offensichtlich unvollständig seien, so habe das Gericht bereits vor Zustellung des Gesuchs an die Gegenseite die gerichtliche Fragepflicht auszuüben und allfällige Beweismittel nachzufordern. Es hätte der Vorinstanz oblegen, bei der Entgegennahme des Formulargesuchs der Berufungsklägerin die Möglichkeit einzuräumen, das Gesuch vor der effektiven Falleröffnung zu ergänzen; zumindest hätte sie die Berufungsklägerin darauf hinweisen müssen, dass das Gericht das Formulargesuch als einzige Äusserungsmöglichkeit betrachte und weder eine nachträgliche Ergänzung noch eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln vorgesehen sei. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, sodass sowohl eine Verletzung von Art. 56 als auch von Art. 153 Abs. 2 ZPO vorliege. Ohne diese Rechtsverletzung hätte die Berufungsklägerin das Gesuch ergänzt und so mit dem Formulargesuch auch insbesondere den Stundenrapport des Arbeitnehmers D.___ eingereicht.

Ohnehin sei fragwürdig und höchstrichterlich nicht entschieden, ob Formulargesuche tatsächlich als erste Äusserungsmöglichkeit qualifiziert werden können. So sei selbst im vereinfachten Verfahren höchst umstritten, ob eine begründete Klage bereits als erste Äusserungsmöglichkeit qualifiziert werde oder es sich lediglich um das verfahrenseinleitende Schriftstück handle. Auch in diesem Bereich habe der Bund zahlreiche Formulare entwickelt. In der Folge könne das Formulargesuch betreffend Bauhandwerkerpfandrecht im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres als erste und einzige uneingeschränkte Äusserungsmöglichkeit qualifiziert werden.

Schliesslich habe die Berufungsklägerin auch nicht damit rechnen müssen, dass der Berufungsbeklagte derart widersprüchliche und inkonsistente Aussagen betreffend die Datierung der letzten Arbeiten vornehme, sodass die Eingabe vom 11. Juli 2025 samt den Beilagen 55-66 zumindest als unechte Noven in Reaktion auf die haltlose Behauptung hätten zugelassen werden müssen.

Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Aktenschluss verfrüht angesetzt habe. Der Berufungsklägerin wäre das Recht zugestanden, sich zumindest ein weiteres Mal unbeschränkt zu äussern und Beweismittel einzureichen. Dies deshalb, weil einerseits das Formulargesuch ohnehin nicht als erste Äusserungsmöglichkeit zu qualifizieren sei; andererseits hätte die Vorinstanz – aufgrund der eigens festgestellten Komplexität des Falles – zumindest die Stellungnahme vom 11. Juli 2025 (inkl. Beweismittel) uneingeschränkt zu den Akten nehmen müssen oder die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zwecks Befragung von Zeugen und der Parteien laden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, sei einer Partei, welche bei Verfahrenseinleitung unvertreten gewesen sei, in unzulässiger Art und Weise ihr Recht auf Beweis gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO verletzt worden.

Angesichtsdessen hätte die Vorinstanz den eingereichten Stundenrapport betreffend den Arbeitnehmer D.___ zu den Akten nehmen und im Rahmen der Urteilsfindung berücksichtigen müssen.

2.3 Gesuche um Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Sinn von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sind im summarischen Verfahren durchzuführen. Grundsätzlich findet nur ein Schriftenwechsel statt. Im summarischen Verfahren darf sich keine Partei darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 E. 3.3.6.1, mit weiteren Hinweisen). Für die Partei, die um die Vormerkung einer vorsorglichen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ersucht, tritt der Aktenschluss damit grundsätzlich mit der Einreichung ihres Gesuchs ein. Danach ist die Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen zu können, eingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 E. 3.3.6.2).

Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben unter der Geltung der Verhandlungsmaxime die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Welche Tatsachen wie weit zu behaupten und zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Mit anderen Worten hat die ein Recht in Anspruch nehmende Partei im Prozess jene (anspruchsbegründenden) Tatsachen zu behaupten, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_589/2023 E. 3.5.1, mit weiteren Hinweisen).

Im Rahmen des Verfahrens 5A_1102/2025 vor Bundesgericht berief sich die dortige Beschwerdeführerin darauf, dass die Vorinstanz sie gestützt auf die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auf die angeblich fehlende Substanziierung ihrer Vorbringen hätte hinweisen müssen. Das Bundesgericht hielt darauf folgendes fest (E. 4.6): «Der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die damit einhergehende Verantwortung der Parteien werden durch die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO abgemildert. Nach dieser Bestimmung gibt das Gericht einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung, wenn ihr Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Die Fragepflicht soll verhindern, dass eine Partei aufgrund offensichtlich mangelhafter Tatsachenvorbringen und Beweisanträge ihres Rechts verlustig geht. Sie darf aber nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Weder darf das Gericht die Parteien auf Tatsachen aufmerksam machen, die sie ausser Acht gelassen haben, noch ihnen helfen, den Fall besser darzulegen, oder ihnen treffende Argumente vorschlagen, mit denen sie obsiegen können (zum Ganzen: BGE 146 III 413 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die gerichtliche Fragepflicht steht somit im Spannungsfeld zum Grundsatz der Waffengleichheit, eines Teilaspekts des Rechts auf ein faires Verfahren (BGE 133 I 1 E. 5.3.1), auf das sich die Beschwerdeführerin beruft. Es gilt zu vermeiden, dass durch die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht eine Partei einseitig bevorzugt und damit der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt wird. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (zum Ganzen Urteile 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.1; 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.3.1; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102; je mit Hinweisen).»

Im Summarverfahren genügt es nicht, im Gesuch die relevanten Tatsachen in allgemeiner, den Gewohnheiten des Lebens entsprechender Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen zu benennen, um abzuwarten, welche der behaupteten Tatsachen der Prozessgegner bestreitet. Vielmehr muss die gesuchstellende Partei ihren Tatsachenvortrag in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen schon in ihrer ersten Eingabe hinreichend substanziieren. Sieht das Gericht den Sachvortrag einer solchen Partei als nicht hinreichend substanziiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt, und zwar in der Regel ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge, etwa auf Beizug eines Sachverständigen, nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_822/2022, E. 4.4, mit weiteren Hinweisen; 5A_144/2024 E. 3.1).

Gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO kann eine Partei nach Eintritt des Aktenschlusses unechte Noven nur noch in das Verfahren einführen, wenn sie diese ohne Verzug vorbringt und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hat vorbringen können. Nach der Rechtsprechung ist es einer klagenden bzw. gesuchstellenden Partei grundsätzlich weder möglich noch zumutbar, in ihrer Rechtsschrift auf Vorrat sämtliche denkbaren Noven zu entkräften, mit denen die Gegenpartei in der darauffolgenden Rechtsschrift vor Aktenschluss den Prozessstoff ausdehnen kann, weshalb sie unechte Noven noch vorbringen darf, wenn diese einerseits erst die Noven in der letzten Rechtsschrift der Gegenpartei veranlasst wurden und andererseits in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf diese aufzufassen sind (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2022 HE220062-O E. 4.3.3).

In seinem Urteil 5A_280/2021 schützte das Bundesgericht die Feststellung des Obergerichts des Kantons Zürich, dass das Bezirksgericht seine Fragepflicht durch Nachhaken bei der Gesuchstellerin, welche schliesslich Stück für Stück weitere Ergänzungen gemacht habe, verletzt habe.

2.4 Mit Verfügung vom 16. April 2025 informierte die Amtsgerichtspräsidentin darüber, dass über die Bestätigung, Aufhebung oder Abänderung des Superprovisoriums im Rahmen eines Aktenentscheids entschieden werde. In der Folge gewährte sie den Parteien das rechtliche Gehör i.S.v. Art. 53 Abs. 3 ZPO. Dass weder ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet noch eine Verhandlung durchgeführt wurde, war nach vorzitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. Der Aktenschluss trat für die Gesuchstellerin grundsätzlich mit der Gesuchseinreichung ein. Danach ist die Möglichkeit der Einbringung neuer Tatsachen und Beweismittel durch die Novenschranke beschränkt. Die Berufungsklägerin wäre verpflichtet gewesen, ihren Tatsachenvortrag in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen schon in ihrem Gesuch hinreichend zu substanziieren.

Die Amtsgerichtspräsidentin war insbesondere nicht verpflichtet, bei der Gesuchstellerin nach den später eingereichten Unterlagen nachzufragen, zumal zu diesem Zeitpunkt beide Parteien noch nicht anwaltlich vertreten waren, auf dem Formular unter Beilagen bspw. Arbeitsrapporte genannt werden und die Gesuchstellerin dem Gesuch von sich aus 54 Beilagen beilegte. Die Gesuchstellerin wusste damit offensichtlich, dass Beilagen einzureichen waren und aufgrund der Aufzählung im Formular wusste sie ebenfalls, welche Beilagen im Rahmen eines Gesuchs um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen sind. Es hätte dem Grundsatz der Waffengleichheit widersprochen, wenn die Amtsgerichtspräsidentin gestützt auf die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO die Gesuchstellerin zur Nachreichung bestimmter Beilagen aufgefordert hätte. Das Formulargesuch hätte im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn die notwendigen Beilagen beigebracht worden wären.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eindeutig, dass der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung eintritt. Die Vorinstanz stellte die Novenschranke nach dem ersten Schriftenwechsel zutreffend fest.

3.1 Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe in Erwägung 21 festgehalten, dass die Verwendung von Formulargesuchen «generell nicht ausreichend» sei, sofern die Partei anwaltlich vertreten ist oder komplexe Verhältnisse vorliegen. Die Vorinstanz schliesse daraus, dass die im Formular aufgestellten Behauptungen und Substanziierungen im Lichte von Art. 839 Abs. 2 ZGB unzureichend seien. Mit dieser pauschalen Feststellung verletze sie Bundesrecht.

Art. 400 Abs. 2 ZPO halte ausdrücklich fest, dass die Formulare vom Bund so zu gestalten seien, dass sie auch von einer rechtsunkundigen Partei ausgefüllt werden könnten. Die Berufungsklägerin habe im Formular wahrheitsgetreu angegeben, dass die letzte Arbeit am 30. Januar 2025 erfolgt sei. Sie habe es jedoch unterlassen zu erwähnen, dass im Januar 2025 noch weitere werkvertragliche Leistungen betreffend die Pfandforderung erfolgt seien, weil dies im Formular nicht abgefragt worden sei. Die Berufungsklägerin habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass es nicht erforderlich sei, sämtliche Arbeiten, welche innerhalb der viermonatigen Frist liegen, aufzuzählen. Wie die Berufungsklägerin später präzisiert habe, seien im Januar weitere werkvertragliche Arbeiten vorgenommen worden, bei welchen es sich ohne Weiteres um pfandberechtigte Leistungen handle.

Die Berufungsklägerin habe darauf vertrauen dürfen, es reiche aus, die im Formulargesuch abgefragten Elemente wahrheitsgetreu auszufüllen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass sie im Zweifelsfall Gelegenheit erhalte, allfällige fehlende Dokumente und Informationen einzureichen oder dem Gericht anlässlich einer Verhandlung mündlich zu Protokoll zu geben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Berufungsklägerin nicht anwaltlich vertreten gewesen. Es liege kein komplexer Fall vor, welcher einer Verwendung des Formulars entgegenstehe. Sollte die Vorinstanz die Auffassung vertreten haben, dass es sich um einen derart komplexen Fall handle, dass die Verwendung des Formulars ungeeignet wäre, hätte sie dies bei Entgegennahme des Formulars im Rahmen der gerichtlichen Frage- und Hinweispflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 56 ZPO der Berufungsklägerin mitteilen müssen.

Indem die Vorinstanz an die Verfassung des Gesuchs um vorläufige Eintragung übertrieben hohe Anforderungen gestellt habe bzw. die Verwendung des Formulargesuchs prinzipiell ausgeschlossen habe, seien in bundesrechtswidriger Art und Weise überspannte Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 961 Abs. 1 ZGB gestellt worden. Überdies hinaus habe die Vorinstanz das Gebot nach Treu und Glauben zu handeln sowie die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 ZPO verletzt, indem sie die anwaltlich [recte: nicht] vertretene Berufungsklägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass die Komplexität des Falles die Verwendung des Formulargesuchs ausschliesse und die Berufungsklägerin keine Möglichkeit zur Verbesserung und Ergänzung des Formulargesuchs gewährt worden sei. Schliesslich liege auch eine Verletzung von Art. 400 Abs. 2 ZPO vor, da die Vorinstanz die Verwendung des Formulars vorliegend generell als «nicht ausreichend» erachtet habe.

3.2 Ob Formulargesuche für (anwaltlich vertretene) Handwerker und Unternehmer ausreichend sind und inwieweit komplexe Verhältnisse die Verwendung von Formulargesuchen ausschliessen, muss vorliegend nicht in genereller Art und Weise beantwortet werden.

Die Berufungsklägerin gab im Formulargesuch vom 11. April 2025 unter dem Titel «Datum der letzten Arbeit» sowie «Art und Umfang der letzten Arbeit» an, am 30. Januar 2025 die Abnahme und Feuchtigkeitsmessungen durchgeführt zu haben. Im Rahmen der Beilagen wurde u.a. zur Einreichung von Arbeitsrapporten / Regierapporten aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Berufungsklägerin nicht nach resp. erst nachdem die Einreichung unechter Noven nicht mehr zulässig war. Entgegen ihren Ausführungen hat es die Berufungsklägerin unterlassen, sämtliche im Formulargesuch abgefragten Elemente mit Beilagen zu untermauern. Für die gerichtliche Fragepflicht in Zusammenhang mit Gesuchen um Eintragung vorläufiger Bauhandwerkerpfandrechte kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Demzufolge wäre die Verwendung des Formulars im vorliegenden Fall durchaus zulässig und ausreichend gewesen, hätte die Berufungsklägerin die gemäss Formular geforderten Beilagen beigelegt. Dass sie dieser Aufforderung nicht nachkam, hat sie sich selbst zuzuschreiben und kann nicht via gerichtliche Fragepflicht in die Verantwortung des Gerichts gestellt werden.

4.1 Die Amtsgerichtspräsidentin zog in Erwägung, dass für die Glaubhaftmachung der Einhaltung der viermonatigen Eintragungsfrist die Gesuchstellerin einzig die Rechnung  vom 1. März 2025 eingereicht habe, auf welcher die Ausführung vom 22. April 2022 bis zum 30. Januar 2025 angegeben sei. Zudem seien verschiedene Positionen von Leistungen ohne zeitliche Zuordnung aufgelistet. Damit genüge die Gesuchstellerin ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast nicht. Es bleibe vollkommen unklar, welche konkreten Leistungen die Gesuchstellerin am 30. Januar 2025 erbracht haben will. Ferner lege sie auch nicht dar, inwiefern es sich dabei um Vollendungsarbeiten im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB gehandelt haben soll.

Selbst wenn ausnahmsweise der als Beilage 58 offerierte Stundenrapport herangezogen würde, habe die Gesuchstellerin nicht dargelegt, weshalb «Abnahme / Feuchtigkeitsmessungen» Arbeiten im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB darstellen sollten.

Es gelinge der Gesuchstellerin nicht, die Einhaltung der Viermonatsfrist im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB glaubhaft zu machen, weshalb eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben könne.

4.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, dass die Ausführungen der Gegenpartei zu den bestrittenen Arbeiten im Januar 2025 als wenig glaubwürdig einzuschätzen seien. Die Gegenpartei habe zunächst ausgeführt, dass die Arbeiten bereits 2023 abgeschlossen worden seien, später habe sie dann neu ausgeführt, dass die Letztarbeiten im Juni 2024 erfolgt seien. Weiter habe der Berufungsbeklagte in unglaubwürdiger Art und Weise ausgeführt, dass nicht einmal ein werkvertragliches Verhältnis bestehe. Die Bestreitungen der Gegenpartei seien höchst widersprüchlich und blieben unbelegt.

Eine Abweisung der vorläufigen Eintragung könne einzig dann bundesrechtskonform erfolgen, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheine. Die Vorinstanz halte allerdings eigens fest, dass es für sie «unklar» sei, ob innert der viermonatigen Frist Werkarbeiten erfolgt seien oder nicht. Auf der Rechnung vom 1. März 2025 sei zwar aufgeführt, dass die im Streit liegenden Leistungen bis zum 30. Januar 2025 erfolgt seien, auf der Rechnung sei jedoch keine zeitliche Zuordnung der einzelnen Leistungen ersichtlich. Da die Gegenpartei die Einhaltung der Frist bestreite, könne die vorläufige (superprovisorische) Eintragung nicht bestätigt werden.

Diese Argumentation verkenne die bundesrechtlichen Besonderheiten des Prozesses betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts: Die Vorinstanz hätte einzig dann das Gesuch abweisen dürfen, wenn sie zum Schluss gelangt wäre, dass der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen sei. Auf der Rechnung vom 1. März 2025 sei jedoch ausdrücklich erwähnt, dass die werkvertraglichen Arbeiten bis zum 30. Januar 2025 erbracht worden seien. Es handle sich dabei um ein gewichtiges Indiz, dass die fakturierten Arbeiten bis zum 30. Januar 2025 angedauert hätten. Allein der Umstand, dass die Gegenseite diesen Umstand bestreite, könne nicht dazu führen, dass das Gericht im vorläufigen Eintragungsprozess zum definitiven Schluss gelange, dass die Voraussetzungen für eine Abweisung erstellt seien. Das Gericht habe weder die beantragten Zeugen noch die Parteien befragt, sodass kaum von einer «umfassenden Sachverhaltsabklärung» die Rede sein könne. Bereits aus der Rechnung vom 1. März 2025 gehe ausdrücklich hervor, dass die pfandberechtigten Werkarbeiten bis zum 30. Januar 2025 erbracht worden seien.

Sei der Fall nicht restlos klar, d.h. bestünden Zweifel, so habe das Gericht das Pfandrecht zu bewilligen.

4.3 Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB können Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben, für ihre Forderungen an diesem Grundstück ein gesetzliches Grundpfandrecht errichten lassen. Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB).

Das Gericht bewilligt die Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat (Art. 961 Abs. 3 ZGB). Für die Angelegenheit gilt das summarische Verfahren (Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO). An die Glaubhaftmachung, wie sie Art. 961 Abs. 3 ZGB verlangt, werden weniger strenge Anforderungen gestellt, als es diesem Beweismass sonst entspricht (BGE 137 III 563 E. 3.3 mit Hinweisen). Aufgrund der besonderen Interessenlage darf die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist; im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu überlassen (BGE 102 Ia 81 E. 2b/bb; 86 I 265 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_203/2023 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Von den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinn von Art. 961 Abs. 3 ZGB sind die Anforderungen an die Tatsachenbehauptung und -substanziierung zu unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2024 E. 4.3.2). Das herabgesetzte Beweismass entbindet die antragstellende Partei nicht davon, ihre Tatsachendarstellung zu substanziieren: Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben unter der Geltung der Verhandlungsmaxime die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Welche Tatsachen wie weit zu behaupten und zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Mit anderen Worten hat die ein Recht in Anspruch nehmende Partei im Prozess jene (anspruchsbegründenden) Tatsachen zu behaupten, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind (BGE 139 III 13 E. 3.1.3.1). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn der (behauptete) Tatsachenvortrag bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_132/2022 E. 2.1). Diese Anforderung gilt unabhängig von der Art des Verfahrens, in welchem ein Anspruch geltend gemacht wird, namentlich auch im Summarverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2021 E. 3.4.3). Erst wenn genügend substanziierte Behauptungen vorliegen, ist zu prüfen, ob diese glaubhaft gemacht sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_822/2022 E. 4.3 ff.; 4A_38/2020 E. 6.2.2; 4A_445/2019 E. 4.2 und 4.4; 4A_442/2019 E. 2.2.4 [zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_1102/2025 E. 3.1-3.3]).

4.4 Die Berufungsklägerin gab zwar im Gesuch vom 11. April 2025 an, dass am 30. Januar 2025 mit der Abnahme und Feuchtigkeitsmessungen die letzten Arbeiten vorgenommen worden seien, reichte dafür jedoch nur eine Rechnung vom 1. März 2025 ein, wonach der Umbau des Einfamilienhauses zwischen dem 22. April 2022 und 30. Januar 2025 stattgefunden habe. Die einzelnen Arbeiten wurden darin jedoch keinem Ausführungsdatum zugewiesen. Im Übrigen wurden keine Belege aus dem Jahr 2025 eingereicht. Insofern wurde auch nichts eingereicht, was die Einhaltung der viermonatigen Eintragungsfrist zu belegen vermöchte. Die Berufungsklägerin kam damit der ihr obliegenden Substanziierungslast, unter Berücksichtigung der Bestreitung durch den Berufungsbeklagten, dass am 30. Januar 2025 weder eine Abnahme noch Feuchtigkeitsmessungen stattgefunden hätten, nicht nach.

Selbst wenn von einer Glaubhaftmachung der Einhaltung der Viermonatsfrist ausgegangen würde, ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin nicht darlegte, inwiefern es sich bei der Abnahme und Feuchtigkeitsmessungen um Vollendungsarbeiten im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB gehandelt haben soll. Dies wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten, weshalb auch aus diesem Grund von einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts abzusehen wäre.

5.1 Schliesslich wirft die Berufungsklägerin der Vorinstanz die Anwendung eines paradoxen Prüfungsmassstabs vor. Zunächst habe die Vorinstanz die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts angeordnet. Vorgängig habe die Amtsgerichtspräsidentin überprüft, ob sämtliche Voraussetzungen mit dem Gesuch rechtsgenüglich behauptet bzw. glaubhaft gemacht worden seien. In der Folge habe sich lediglich noch die Frage gestellt, ob der Berufungsbeklagte Einwendungen habe vorbringen können, welche die Voraussetzungen der vorsorglichen Eintragung definitiv und zweifellos zu Fall bringen können. Dies sei nicht der Fall. Indem die Vorinstanz den unbelegten und inkonsistenten Behauptungen des Berufungsbeklagten derartiges Gewicht zugemessen habe, dass sie ihre erste Einschätzung umfassend revidiert habe, sei sie in Willkür verfallen.

5.2 Bei der superprovisorischen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung derart tief, dass die Praxis plausible, substanziierte Behauptungen grundsätzlich genügen lässt, auch wenn kaum oder sogar überhaupt keine Beweismittel vorliegen. Dies vorausgesetzt und ebenfalls, dass das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet oder unschlüssig daherkommt, hat das Gericht die superprovisorische Pfandeintragung praktisch «reflexartig» gutzuheissen. Es kommt regelmässig vor, dass zum Schluss des summarischen Verfahrens die Löschung der vormals superprovisorisch angeordneten Baupfandeintragung verfügt wird (vgl. Rainer Schumacher / Pascal Rey, a.a.O., N 1540).

5.3 Die Amtsgerichtspräsidentin wendete keinen paradoxen Prüfungsmassstab an, wie die Berufungsklägerin es ihr vorwirft, sondern ordnete gestützt auf das Gesuch der Berufungsklägerin, in welchem Arbeiten innert der viermonatigen Eintragungsfrist behauptet wurden, superprovisorisch die Eintragung eines vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts an. Nachdem jedoch der Berufungsbeklagte die Einhaltung der viermonatigen Frist bestritt, kam die Amtsgerichtspräsidentin zum Schluss, dass u.a. gestützt auf die Bestreitungen des Berufungsbeklagten die Voraussetzungen für eine vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht gegeben sind. Da die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen der superprovisorischen Eintragung geringer sind als im Rahmen der provisorischen, kommt dies nicht selten vor.

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.

7. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 250.00 – 350.00 zuzüglich MwSt. (§ 160 Abs. 2 und 4 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Ziff. 2.a des Beschlusses der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 [GVB.2022.111]). Rechtsanwalt Caspar Zellweger machte mit Honorarnote vom 22. Dezember 2025 einen Aufwand von 12.60 Stunden à CHF 330.00 geltend. Der Aufwand erscheint angemessen, jedoch ist der Stundenansatz aufgrund der nicht aussergewöhnlichen Komplexität des Falles und aufgrund einer fehlenden Honorarvereinbarung auf CHF 280.00 zu reduzieren. Dies führt zu einem Aufwand in Höhe von CHF 3'528.00 zuzüglich Auslagen von 3 % (CHF 105.85) sowie MwSt. (CHF 294.35), womit eine Parteientschädigung von CHF 3'928.20 resultiert.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Berufung wird abgewiesen.

2.     Ziff. 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2025 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: Die Amtschreiberei Dorneck, Grundbuchamt, wird angewiesen, das gemäss Verfügung vom 16. April 2025 superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf Grundbuch (GB) [...] Nr. [...], Pfandsumme CHF 70'085.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. März 2025, zu Gunsten der A.___ AG, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu löschen.

3.     Die A.___ AG hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.     Die A.___ AG hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'928.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                               Zimmermann

ZKBER.2025.62 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.04.2026 ZKBER.2025.62 — Swissrulings