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Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.12.2020 ZKBER.2020.81

22 décembre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,229 mots·~21 min·2

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 22. Dezember 2020       

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___ (nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren, das die Ehefrau am 1. Februar 2019 angehoben hatte. Mit Urteil vom 18. März 2020 stellte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter fest, dass die Parteien seit 1. September 2018 getrennt leben. Er verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau ab Auszug des gemeinsamen, volljährigen, Sohnes C.___ aus der ehelichen Liegenschaft bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 325.00 zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteils). Überdies hielt er fest, die dem Unterhaltsbeitrag zugrundeliegenden und abgestempelten Berechnungsblätter bildeten Bestandteil des Urteilsdispositivs (Ziffer 4). Weiter verpflichtete er den Ehemann, der Ehefrau diverse Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen (Ziffer 6). Auf die übrigen Auskunftsbegehren der Parteien trat er nicht ein (Ziffer 8). Nach Zustellung des Dispositivs ersuchte die Ehefrau um schriftliche Begründung des Urteils. Die Entscheidbegründung wurde den Parteien am 6. November 2020 zugestellt.

2. Frist- und formgerecht erhob die Ehefrau Berufung gegen das Urteil. Sie stellt dabei folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Ziffern 3, 4 und 8 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 18.3.2020 seien aufzuheben.

2.    Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1.9.2018 für die Dauer des Getrenntlebens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a)         Ab 1.9.2018 bis 31.12.2018               Fr.    866.-b)         Ab 1.1.2019 bis 31.1.2019                 Fr. 1’136.-c)         Ab 1.2.2019 bis Auszug C.___          Fr. 1‘081.-d)         Ab Auszug C.___                               Fr. 1’534.--

3.    Eventualiter, d.h. sollte der Berufungsbeklagte zwischenzeitlich in eine günstigere Wohnung gezogen sein, so sei dieser ab Einzug in die neue Wohnung an der [...]strasse [...], zu verpflichten, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a)         Ab Einzug [...]strasse [...]

bis Auszug C.___                               Fr. 1‘281.-b)         Ab Auszug C.___                               Fr. 1’733.--

4.    Subeventualiter nach richterlichem Ermessen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Der Ehemann beantragt, die Berufung abzuweisen. Am 30. November 2020 reichte er sodann – wie in der Berufungsantwort in Aussicht gestellt – zwei Lohnabrechnungen und einen Mietvertrag ein. Die Ehefrau replizierte am 4. Dezember 2020.

3. Die Berufung ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Vorinstanz erwog zum Nichteintreten auf die übrigen Auskunftsbegehren (Ziffer 8 des Urteils), diese Begehren seien erst nach der Verhandlung vom 13. Juni 2019 gestellt worden. Es handle sich dabei um unzulässige Klageänderungen gemäss Art. 230 Abs. 1 ZPO, da sie nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhten. Diese Auffassung trifft nicht zu (vgl. Urteil des Obergerichts ZKBER.2020.45, ZKBER.2020.50, ZKBES.2020.86 vom 2. November 2020, E. II/1.2 f.). Da die Berufungsklägerin aber keinen Antrag in der Sache stellt und in der Begründung der Berufung sogar selber bemerkt, es erübrige sich nun, auf die noch unbehandelten Auskunftsbegehren weiter einzugehen, fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der anbegehrten Aufhebung von Ziffer 8 des Urteils (§ 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auf die Berufung kann in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden.

2.1 Bei der Festsetzung des angefochtenen Ehegattenunterhalts (Ziffer 3 und 4 des Urteils) stützte sich der a.o. Amtsgerichtsstatthalter auf die so genannte zweistufige Berechnungsmethode, das heisst die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung. In der ersten Phase nach der Trennung bis Ende 2018 sei von Einnahmen der Ehefrau von CHF 4'217.00 und Ausgaben von total CHF 2'639.00 auszugehen. Der Ehemann habe Ausgaben von CHF 3'797.00 und Einkünfte von CHF 4'838.00. Bei einer Gegenüberstellung von Einkünften und Ausgaben der Parteien und einer hälftigen Zuweisung des Überschusses resultiere ein Anspruch des Ehemannes von CHF 268.00. Da er jedoch keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, sei ihm kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Auch für die Zeit ab 1. Januar 2019 ergab die Berechnung des Vorderrichters einen Saldo zu Gunsten des Ehemannes, und zwar in der Höhe von CHF 138.00. Er ging dabei auf Seiten der Ehefrau von einem Einkommen von wiederum CHF 4’217.00 und Ausgaben von CHF 2'671.00 und auf Seiten des Ehemannes von Einkünften von CHF 5'101.00 und Ausgaben von 3'797.00 aus. Der für die Zeit ab Auszug von C.___ zu Gunsten der Ehefrau festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 325.00 resultierte sodann aufgrund der Gegenüberstellung von Einnahmen der Ehefrau im unveränderten Betrag von CHF 4'217.00 und Ausgaben von CHF 3'470.00 sowie Einkünften des Ehemannes von CHF 5'105.00 und Ausgaben von CHF 3'709.00. 

2.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin beanstandet zunächst die Höhe des ihr angerechneten Erwerbseinkommens von CHF 4'217.00 pro Monat. Richtig sei ein Betrag von CHF 3'450.00. Falsch festgestellt habe der Vorderrichter zudem das Einkommen des Ehemannes ab dem Jahr 2019. Dessen IV-Rente belaufe sich auf CHF 1'595.00 pro Monat, das heisst sie sei CHF 15.00 höher als von der Vorinstanz angenommen. Weiter sei beim Erwerbseinkommen von CHF 3'129.60 und nicht bloss von CHF 2'888.00 auszugehen. Auf der Ausgabenseite habe der Vorderrichter bei beiden Parteien die Steuern falsch eingeschätzt. Bei ihrem eigenen Bedarf seien zudem für die Zeit bis zur Anordnung der Gütertrennung, das heisst bis Ende Januar 2019, die indirekte Amortisation für die im Miteigentum der Ehegatten stehende eheliche Liegenschaft sowie die Raten für die Abzahlung eines Kredites zu berücksichtigen. Beim Ehemann sei weiter zu beachten, dass dieser offenbar seinen Wohnsitz gewechselt habe, was ihr bis anhin nicht bekannt gewesen sei. Er habe deshalb seinen neuen Mietvertrag zu edieren und gegebenenfalls sei mit einem gegenüber der Annahme der Vorinstanz geringeren Mietzins zu rechnen. 

2.3 Der Berufungsbeklagte entgegnet, die Vorinstanz habe das Einkommen der Ehefrau korrekt festgestellt. Dasselbe gelte auch für seine eigenen Einkünfte. Er verweist dazu auf die eingereichten Unterlagen und Vorakten sowie auf die Lohnabrechnungen von Januar bis Oktober 2020, die er nachreichen werde. Ab dem Zeitpunkt der Gütertrennung könne die Amortisation jedenfalls nicht mehr aufgerechnet werden. Der Kredit gehöre nicht zum Existenzminimum und die Höhe der Steuern sei abhängig von der Höhe des Unterhaltsbeitrages. Der Sohn C.___ gedenke nach seinen Informationen nicht auszuziehen. Eine Eventualberechnung sei deshalb überflüssig. Den gültigen Mietvertrag werde er ebenfalls nachreichen. Da er in den nächsten Tagen die Scheidungsklage einreichen werde, spiele die Befristung der Rente keine Rolle. Am 30. November 2020 reichte der Berufungsbeklagte sodann einen neuen Mietvertrag sowie die Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2020 ein.

3.1 Für die Höhe des der Ehefrau angerechneten Einkommens von CHF 4'217.00 stützte sich der Vorderrichter auf deren Lohnausweis 2018 der D.___, der einen Nettolohn von CHF 41'684.00 erzeigt, sowie auf die Lohnabrechnungen März bis Mai und Juli 2018 der E.___ mit einem ausbezahlten Betrag von je 743.65. Die Ehefrau führt in ihrer Berufung dazu aus, sie habe ihr Einkommen im Eheschutzgesuch vom 1. Februar 2019 mit CHF 3'372.00 netto pro Monat und alsdann im Rahmen ihres Parteivortrages vom 13. Juni 2019 auf CHF 3’450.00 netto pro Monat beziffert. Dieses Einkommen habe der Ehemann zu keinem Zeitpunkt bestritten. Wenn ihr die Vorinstanz nun trotzdem CHF 4'217.00 anrechne, stelle sie nicht nur den Sachverhalt falsch fest, sondern verletze dadurch auch die Dispositionsmaxime. Die vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter erwähnten Lohnabrechnungen März bis Mai und Juli 2018 der E.___ hätten rein gar nichts mit ihrem Einkommen ab der Trennung, das heisst ab dem 1. September 2018, zu tun. Sie habe - was auch Gegenstand der Parteibefragung gewesen sei - noch bis Juli/August 2018 im Rahmen eines Nebeneinkommens bei der Arbeitgeberin des Ehemannes gewisse [...]arbeiten erledigt. Der Ehemann sei Bereichsleiter […] bei der E.___. Aus diesem Grunde habe sie bis zur Trennung immer wieder, wenn Not am Mann gewesen sei, bei Reinigungen mitgeholfen. In ihrer Eingabe vom 22. Juli 2019, habe sie im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren des Ehemannes mitgeteilt, dass ihr damaliger Nebenverdienst auf ein Konto des Ehemannes geflossen sei. Dieser habe in seiner Eingabe vom 3. September 2019 sogar sinngemäss selber bestritten, dass es sich hier um ein Nebeneinkommen der Ehefrau gehandelt habe. Seit der Trennung würden diese Arbeiten von der neuen Freundin des Ehemannes erledigt. Diese Ausführungen seien unwidersprochen geblieben. Thema des vorinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung sei einzig die Höhe des Einkommens des Ehemannes gewesen. Ihr eigenes Einkommen sei grundsätzlich überhaupt nie Thema gewesen. Die völlig falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei deshalb umso unverständlicher. Auszugehen sei damit von einem Einkommen von CHF 3’450.00 netto pro Monat.

3.2 Der Ehemann hält in seiner Berufungsantwort fest, die Ehefrau habe im Verfahren immer geltend gemacht, dass sie über Jahre neben ihrer Haupttätigkeit […] ausgeführt habe. Sie habe selber die Höhe des Zusatzeinkommens beziffert. Es ist zwar richtig, dass sie ab 2019 nicht mehr für die E.___ tätig gewesen sei. Unwahr sei aber die Behauptung, eine Freundin des Ehemannes habe diesen Job übernommen. Unabhängig davon sei es aber korrekt, der Ehefrau das langjährige Einkommen aufzurechnen, weil sie offensichtlich in der Lage sei, im erwähnten Umfang zusätzliche Arbeiten zu leisten.

3.3.1 Es ist unbestritten, dass die Ehefrau seit dem für die Unterhaltsfrage massgebenden Zeitraum ab September 2018 nicht mehr für die E.___ tätig ist. Diese Tätigkeit gab sie aus nachvollziehbaren Gründen auf. Das effektive Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt daher seit September 2018 nur noch CHF 3'450.00 pro Monat.

3.3.2 Bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der Parteien auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ihnen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2).

3.3.3 Wie die Ehefrau und Berufungsklägerin zutreffend bemerkt, macht der Ehemann in seiner Berufungsantwort erstmals geltend, es sei ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es handelt sich deshalb um eine neue Behauptung, die – da sie ohne weiteres bereits bei der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können – unzulässig ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Überdies legt der Ehemann auch in seiner Berufungsantwort nicht dar, weshalb es ihr zumutbar und möglich sein soll, weiterhin ein Nebenerwerbseinkommen zu erzielen. Immerhin hatte sie dieses wie erwähnt aus einleuchtenden Motiven aufgegeben. Da der Ehemann aus der Möglichkeit eines zusätzlichen Erwerbseinkommens Rechte für sich ableitet, müsste er dies im vorliegenden Verfahren aber zumindest glaubhaft machen (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Die Rüge der Ehefrau, der a.o. Amtsgerichtsstatthalter habe ihr ein zu hohes Einkommen angerechnet, ist deshalb begründet. Auszugehen ist vom tatsächlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'450.00 pro Monat.

4.1 Bei der Bestimmung des massgebenden Einkommens des Ehemannes ging der Vorderrichter von den Lohnausweisen 2018 und 2019 aus (Urkunden 5 und 20). Aus Urkunde Nr. 19b werde ersichtlich, dass der Ehemann bereits ab Trennung im September 2018 über eine Lohnerhöhung verfügt habe und anstelle des in den Lohnabrechnungen (Urkunden 7a-c) ausgewiesenen Betrages von CHF 2’537.50 brutto monatlich einen Lohn von CHF 2'750.00 brutto bezogen habe. Dies entspreche zusammen mit dem monatlichen Anteil des 13. Monatslohnes von CHF 229.20 einer Nettozahlung von CHF 2'621.30 (Urkunde Nr. 19d). Die IV-Rente des Jahres 2018 sei mit CHF 1'580.00 in Urkunde 6 ausgewiesen und diese der BVG mit CHF 637.00 in Urkunde Nr. 18. Ab 1. Januar 2019 sei ihm ein höheres Einkommen von monatlich CHF 2'888.00 anzurechnen. Aus den Urkunden 19a und 19f gingen Bonuszahlungen für das Jahr 2019 von CHF 1'750.00 und CHF 1'930.00 hervor. Entgegen seinen Vorbringen, wonach es sich bei diesen Bonuszahlungen um ausbezahlte Ferien handle und ihm noch nie Bonus ausbezahlt worden sei, sei anzumerken, dass sich der Feriensaldo des Ehemannes in dieser Zeit gemäss Lohnabrechnungen April bis Oktober 2019 selbst nach Auszahlung der angeblichen Ferien nicht verändert habe. Die Lohnabrechnung Januar 2019 (Urkunde 7a) zeige auf, dass der Bezug von Ferien beziehungsweise deren Auszahlung, in der Lohnabrechnung ganz klar ausgewiesen wäre. Die Bonuszahlungen im Umfang von brutto CHF 1'750.00 und CHF 1'930.00, ausmachend gesamthaft CHF 3'680.00, seien dem Ehemann folglich als Lohn aufzurechnen. Nach Abzug von 13% ergebe sich daraus ein Nettobetrag von CHF 3'200.00, ausmachend monatlich CHF 266.70.

4.2 Die Ehefrau und Berufungsklägerin geht mit der Vorinstanz einig, dass dem Ehemann für das Jahr 2018 ein Einkommen von insgesamt CHF 4'838.00 anzurechnen sei. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 ebenfalls nicht bestritten werde das Einkommen aus der PK-Rente von CHF 637.00.  Generell leicht erhöht hätten sich ab 2019 jedoch die IV-Renten, weshalb in dieser Hinsicht neu von CHF 1'595.00 auszugehen sei. Sachverhaltsmässig falsch sei weiter die Annahme der Vorinstanz, dass das Einkommen des Berufungsbeklagten aus Erwerbstätigkeit per 2019 lediglich CHF 2’888.00 netto betragen habe. Sie habe mehrfach geltend gemacht, dass er mehr als 50% arbeite. Der Arbeitgeber kaschiere diesen Mehrverdienst mit Boni oder Ferienauszahlungen, damit der Ehemann mit der IV keine Probleme erhalte. Betrachte man die eingereichten Lohnabrechnungen Januar bis Oktober 2019 (siehe Beilagen 7a - 7c und 19 a - g), so habe er in diesen 10 Monaten effektiv insgesamt inklusive 13. Monatslohn, etc. CHF 32’144.00 netto verdient. Ziehe man hievon noch die rückwirkend ab September 2018 bis Dezember 2018 (siehe Auszahlung Mai 2019 gemäss Urkunde 19b) ausbezahlte Lohnerhöhung inkl. 13. Monatslohn von insgesamt Fr. 920.80 brutto oder Fr. 847.90 netto ab, so habe der Berufungsbeklagte in diesen 10 Monaten CHF 31’296.10 beziehungsweise monatlich somit Fr. 3’129.60 inkl. 13. Monatslohn verdient. Von diesem Einkommen sei auszugehen, zumal der Berufungsbeklagte, obwohl das Urteil erst im März 2020 gefällt worden sei, nie weitere Lohnabrechnungen eingereicht habe, welche auf ein tieferes Einkommen hinweisen würden. Ab 2019 sei damit von Gesamteinkünften von CHF 5‘362.00 auszugehen.

4.3 Der Berufungsbeklagte beschränkt sich in seiner Berufungsantwort darauf, zu den Renten auf die eingereichten Unterlagen und zum Lohn beziehungsweise der Feriennachzahlung auf die Ausführungen in den Vorakten zu verweisen. Die Lohnzahlungen 2020 zeigten, dass 2019 ein ausserordentliches Jahr gewesen sei. Die Lohnabrechnungen Januar bis Oktober 2020 würden innert 10 Tagen nachgereicht. Das Einkommen des Ehemannes sei korrekt berechnet.

4.4. Die Berufung ist auch in diesem Punkt begründet. Die IV-Renten wurden per 1. Januar 2019 um CHF 10.00 (minimale Rente) bis CHF 20.00 (Maximalrente) erhöht. Die von der Berufungsklägerin mit einem Verweis auf diverse Urkunden untermauerte Berechnung des Erwerbseinkommens des Ehemannes ist nachvollziehbar und schlüssig. Der Berufungsbeklagte verweist denn auch einzig darauf, dass 2019 ein ausserordentliches Jahr gewesen sei, was die Lohnzahlungen des Jahres 2020 zeigten. Entgegen seiner Ankündigung reichte er jedoch nicht alle Lohnabrechnungen bis November 2020, sondern nur diejenigen der Monate Oktober und November 2020 ein. Diese selektive Präsentation der Lohnabrechnungen deutet darauf hin, dass sich gegenüber dem Jahr 2019 in der Tat nichts verändert hat. Die Berufungsklägerin verlangt deshalb zu Recht, für die Zeit ab 1. Januar 2019 von Gesamteinkünften von CHF 5‘362.00 auszugehen.

5. Grundsätzlich einverstanden ist der Berufungsbeklagte mit der Berufungsklägerin, als bei deren Bedarf die indirekte Amortisation für die im Miteigentum der Ehegatten stehende Liegenschaft von CHF 117.00 pro Monat für die Zeit bis zur Anordnung der Gütertrennung anzurechnen ist. Die Gütertrennung wurde entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten indessen nicht bereits per 1. Januar 2019, sondern erst per 1. Februar 2019 angeordnet (unangefochtene Ziffer 5 des vor-instanzlichen Urteils). Beim Bedarf der Ehefrau ist deshalb bis zum 31. Januar 2019 zusätzlich ein Betrag von CHF 117.00 aufzurechnen.

6.1 Im Zusammenhang mit dem ihr anzurechnenden Bedarf verweist die Ehefrau und Berufungsklägerin auf einen Kredit von CHF 25’000.00, den sie aufgenommen habe. Dieser sei bei der Vorinstanz ein Thema gewesen, werde aber im angefochtenen Urteil mit keiner Silbe erwähnt. Sie habe geltend gemacht, dass sie monatlich einen Betrag von rund CHF 700.00 für die Rückzahlung aufwenden müsse. Den Kredit habe der Berufungsbeklagte für den Erwerb eines PW‘s benötigt; sie selber fahre gar nicht Auto. Im Rahmen der Parteibefragung habe sich ergeben, dass der Kreditvertrag einzig von ihr unterzeichnet worden sei, da der Berufungsbeklagte kein sauberes Betreibungsregister habe vorweisen können. Das Geld von rund CHF 25'000.00 sei dann offenbar zu spät ausbezahlt worden, sodass der Berufungsbeklagte alsdann den PW von erspartem Geld bezahlt und man den Kredit später sodann für den Bau des Wintergartens der ehelichen Liegenschaft verwendet habe. Dies sei unbestritten geblieben. Die wertvermehrenden Investitionen würden im Rahmen der Ehescheidung beiden Parteien zugutekommen. Es sei deshalb auch rechtlich klar, dass die Abzahlung des Kredites in den Bedarf der Berufungsklägerin aufzunehmen sei und zwar nicht nur bis zum Stichtag der Gütertrennung. Es handle sich nicht um Vermögensbildung, sondern um Schuldenabbau. Da der Gegenwert für den Kredit, das heisst die Wertvermehrung des Hauses und damit die Vermögensbildung bereits vorhanden sei, müsse dieser Kredit unbefristet berücksichtigt werden. Sollte zudem im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf Seiten der Berufungsklägerin wegen des Kredites ein Rückschlag vorliegen, hätte sie diesen alleine zu tragen, was nicht angehen könne, zumal die durch den Kredit erfolgte Vermögensbildung den Parteien je hälftig zugerechnet werde.

6.2 Zu diesem Kredit hält der Berufungsbeklagte fest, man habe ihn aus rein steuerlichen Gründen aufgenommen. Die Ehegatten seien zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Lage gewesen, allen Verpflichtungen aus dem Ersparten nachzukommen. Der Kredit sei von der Ehefrau aufgenommen worden und sie habe den Gegenwert des nachträglich verkauften Autos von ihm längstens in bar zurückerhalten. Der Kredit werde, soweit er tatsächlich für den Wintergarten genutzt worden sei, rein güterrechtlich zu berücksichtigen sein. Er sei jederzeit rückführbar, weil die Parteien über das notwendige Kapital verfügten. Aus all diesen Gründen gehöre er nicht zum Existenzminimum.

6.3 Tatsächlich bezahlte Abzahlungsraten können unter anderem dann beim Bedarf einer Partei berücksichtigt werden, wenn die Partien über einen Überschuss verfügen und beide Parteien vom Gegenwert des Kredites profitiert haben. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es kann auch dazu auf die überzeugende Begründung in der Berufung verwiesen werden. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, er habe der Berufungsklägerin den Gegenwert des nachträglich verkauften Autos längstens bar zurückbezahlt, ist nicht belegt. Entscheidend ist, ob die Ehefrau den Kredit tatsächlich zurückbezahlt. Dies blieb grundsätzlich unbestritten. Der Kredit ist seit 30. April 2017 in 42 monatlichen Raten zu aufgerundet je CHF 700.00 zurückzuführen. Die letzte Rate war somit am 31. Oktober 2020 fällig (vorinstanzliche Urkunde 9 der Ehefrau). Bis Ende Oktober 2020 ist somit der Betrag von CHF 700.00 im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen.

7.1 Zur Höhe der den Ehegatten im Bedarf angerechneten Steuern bemerkt die Berufungsklägerin, die Steuern seien offensichtlich falsch berechnet worden. Die Vorinstanz habe zwar keine Steuerberechnung beigelegt. Fakt sei jedoch, dass gemäss vorinstanzlicher Berechnung in jeder Phase der Berufungsbeklagte höhere Steuern als die Berufungsklägerin zu bezahlen habe, was nicht stimmen könne, zumal die Berufungsklägerin insbesondere noch den Eigenmietwert der Liegenschaft alleine zu versteuern habe. Das Verhältnis der Steuern sei deshalb gerade umgekehrt, das heisst die Berufungsklägerin bezahle in sämtlichen Phasen höhere Steuern. Der Berufungsbeklagte weist in seiner Berufungsantwort einzig darauf hin, dass die Steuerberechnung von der Höhe des Unterhaltsbeitrages abhänge.

7.2 Die Berufungsklägerin legt – im Gegensatz zur Vorinstanz – ihrer Berufung nicht nur reine Berechnungstabellen für die Unterhaltsbeiträge, sondern auch Tabellen mit einer angenäherten Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens bei. Der Berufungsbeklagte beanstandet die in den Tabellen für die Steuern enthaltenen Zahlen ebenso wenig wie er die allgemeinen Bemerkungen der Berufungsklägerin in Zweifel zieht. Die von der Ehefrau eingereichte Schätzung der Steuern erscheint denn auch im Grossen und Ganzen plausibel. Leicht korrigierend zu beachten ist, dass die Steuerberechnung der Berufungsklägerin beim Ehemann davon ausgeht, dass er im steuergünstigeren Kanton […] wohnt, was nun aber nicht mehr der Fall ist. Alles in allem dürfte die Ehefrau für die mutmassliche Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen im Schnitt mit einer monatlichen Steuerbelastung von CHF 800.00 und der Ehemann mit einer solchen von CHF 500.00 zu rechnen haben.

8. Gemäss dem vom Ehemann am 30. November 2020 neu eingereichten Mietvertrag beträgt der von ihm zu bezahlende Mietzins ab 1. Juli 2020 nur noch CHF 1'055.00 pro Monat. Diese Änderung ist – ohne dass die Ehefrau dafür in ein separates Abänderungsverfahren zu verweisen wäre - zu berücksichtigen. Dass er noch einen Einstellhallenplatz gemietet hat, belegt er ebensowenig wie die Behauptung, dieser Mietzins sei nur vorübergehend, bis an der gleichen Adresse eine grössere Wohnung frei werde. Die Frage, ob der für diese grössere Wohnung behauptete Mietzins überhaupt angemessen ist, braucht deshalb nicht weiter geklärt zu werden.

9.1 Der Vorderrichter setzte den angefochtenen Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab Auszug des gemeinsamen Sohnes C.___ aus der ehelichen Liegenschaft fest. Der Berufungsbeklagte führt in diesem Zusammenhang aus, C.___, welcher gut verdiene, gedenke nach seiner Kenntnisnahme keinesfalls auszuziehen. Vielmehr verhandelten die Parteien aktuell über die Idee, dass er die eheliche Liegenschaft übernehme, verbunden mit einem Wohnrecht der Ehefrau. Aus seiner Sicht sei deshalb diese Eventualberechnung überflüssig.

9.2 Die Absicht, dass C.___ ausziehen will, war bereits im Eheschutzgesuch, das vor nun bald zwei Jahren eingereicht wurde, ein Thema. Die Ehefrau führte damals aus, der Sohn arbeite in [...] und möchte noch in diesem Jahr von zu Hause ausziehen (Eheschutzgesuch vom 1. Februar 2019, S. 3, AS 2). Aktuell wohnt er aber offenbar immer noch in der ehelichen Liegenschaft und laut dem Ehemann besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das noch für längere Zeit so bleibt. Angesichts dieser Unsicherheiten und der in der Regel beschränkten Geltungsdauer von Eheschutzmassnahmen rechtfertigt es sich nicht, diesem Umstand bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen. Sollte es dereinst tatsächlich wegen des Auszugs von C.___ zu einer wesentlichen und dauernden Veränderung der Verhältnisse kommen, haben die Parteien die Möglichkeit, ein Abänderungsverfahren einzuleiten (Art. 179 Abs. 1 ZGB).

10.1 Die Berufung gegen die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils erweist sich nach dem Gesagten als weitgehend begründet. Bei der Beurteilung der Frage des Ehegattenunterhalts ist neu von einem monatlichen Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 3'450.00 auszugehen. Die massgebenden Einkünfte des Ehemannes belaufen sich bis 31. Dezember 2018 auf CHF 4'838.00 und ab 1. Januar 2019 auf CHF 5'362.00. Der Bedarf der Ehefrau beträgt aufgrund der neu beziehungsweise in verändertem Umfang zu berücksichtigenden indirekten Amortisation, der Abzahlung des Kredites und der Steuern total CHF 3'747.00 (Grundbetrag CHF 1'100.00; Miete/Hypothekarzins CHF 710.00; Nebenkosten CHF 350.00; Wohnkostenanteil Kinder CHF -530.00; Krankenkassenprämie CHF 350.00; Telekommunikation/notw. Versicherungen CHF 50.00; Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 100.00: Laufende Steuern CHF 800.00; Indirekte Amortisation CHF 117.00; Schuldentilgung CHF 700.00). Mit dem Wegfall der indirekten Amortisation per 1. Februar 2019 reduziert sich der Bedarf auf CHF 3'630.00 und mit dem Wegfall der Schuldentilgung per 1. November 2020 auf CHF 2'930.00. Beim Bedarf des Ehemannes ist gegenüber der Vorinstanz die Höhe der Steuern zu korrigieren, so dass dieser neu auf CHF 3'453.00 zu veranschlagen ist (Grundbetrag CHF 1'200.00; Miete/Hypothekarzins CHF 1’300.00; Krankenkassenprämie CHF 353.00; Laufende Steuern CHF 500.00; Telekommunikation/notw. Versicherungen CHF 100.00). Aufgrund des geringeren Mietzinses reduziert er sich ab 1. Juli 2020 auf noch CHF 3'208.00.

10.2 Bei der konkreten Festsetzung rechtfertigt es sich, den beiden grössten Veränderung in dem Sinne Rechnung zu tragen, als der Unterhaltsbeitrag ab dem entsprechenden Zeitpunkt angepasst wird. Diese beiden Veränderungen betreffen einerseits die Erhöhung des Einkommens des Ehemannes per 1. Januar 2019 auf CHF 5'362.00 und anderseits die Reduktion des Bedarfs der Ehefrau per 1. November 2020 auf CHF 2'930.00. Im Übrigen ist von Durchschnittswerten auszugehen, das heisst beim Bedarf der Ehefrau bis 31. Oktober 2020 von einem Betrag von CHF 3'650.00 und beim Bedarf des Ehemannes ebenfalls bis 31. Oktober 2020 von CHF 3'400.00.

Für die Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 resultiert damit (gerundet) ein vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 (Gesamteinkünfte CHF 8'288.00 [3'450.00 + 4'838.00], Gesamtbedarf CHF 7'050.00 [3'650.00 + 3'400.00], Überschuss CHF 1'238.00, Anspruch Ehefrau: CHF 3'650.00 [Eigenbedarf] + 619.00 [Hälfte des Überschusses] abzüglich CHF 3'450.00 [Eigenverdienst]). Vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2020 ist der Unterhaltsbeitrag auf CHF 1'100.00 (Gesamteinkünfte CHF 8'812.00 [3'450.00 + 5’362.00], Gesamtbedarf CHF 7'050.00 [3'650.00 + 3'400.00], Überschuss CHF 1'762.00, Anspruch Ehefrau: CHF 3'650.00 [Eigenbedarf] + 881.00 [Hälfte des Überschusses] abzüglich CHF 3'450.00 [Eigenverdienst]) und ab 1. November 2020 wiederum auf CHF 800.00 (Gesamteinkünfte CHF 8'812.00 [3'450.00 + 5’362.00], Gesamtbedarf CHF 6’130.00 [2'930.00 + 3'200.00], Überschuss CHF 2’682.00, Anspruch Ehefrau: CHF 2’930.00 [Eigenbedarf] + 1’341.00 [Hälfte des Überschusses] abzüglich CHF 3'450.00 [Eigenverdienst]) festzusetzen. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist neu zu formulieren und Ziffer 4 ist vollständig aufzuheben.

11. Angesichts des weitgehenden Obsiegens der Ehefrau und in Berücksichtigung des familienrechtlichen Charakters des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Ehemann zu auferlegen. Für die vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung kann grundsätzlich von der von der Ehefrau eingereichten Honorarnote ausgegangen werden. Der insgesamt geltend gemachte Betrag erscheint zwar hoch, angesichts der zum Teil nicht auf den ersten Blick aufzuschlüsselnden finanziellen Verhältnissen der Parteien aber gerade noch im Rahmen. Einzig der geltend gemachte Stundenaufwand ist um 40 Minuten zu reduzieren, weil die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Urteils bereits beim vorinstanzlichen Kostenentscheid berücksichtigt wird. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 4'056.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 3 und 4 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 18. März 2020 aufgehoben.

2.    Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-      Ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018       CHF    800.00

-      Ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2020                  CHF 1'100.00

-      Ab 1. November 2020                                               CHF    800.00

3.    Auf die Berufung gegen Ziffer 8 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 18. März 2020 wird nicht eingetreten.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat B.___ zu bezahlten. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF 1'000.00 zu ersetzen.

5.    B.___ hat A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'056.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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