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Solothurn Obergericht Zivilkammer 18.09.2020 ZKBER.2020.60

18 septembre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,397 mots·~17 min·5

Résumé

Eheschutzmassnahmen

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.

Die Parteien sind seit 1990 verheiratet. Sie sind Eltern von drei erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen, Kindern. Beide Ehegatten sind erwerbstätig. Die Ehefrau ist am 4. November 2019 aus dem ehelichen Domizil ausgezogen. Am 7. November 2019 hat sie den Eheschutzrichter zur Regelung des Getrenntlebens angerufen.

Am 1. Mai 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:

1.    Es wird festgestellt, dass die Ehegatten berechtigt sind, getrennt zu leben und dass sie seit spätestens dem 4. November 2019 getrennt leben.

2.    Die eheliche Liegenschaft am [...], wird samt Hausrat und Mobiliar, ausgenommen die Gegenstände unter Ziffer 4 hiernach, dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Ehemann wird verpflichtet, sämtliche mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten zur alleinigen Zahlung zu übernehmen.

3.    A.___ hat B.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen.

-           ab 4. November 2019 bis 31. Dezember 2019:        CHF 2'180.00

-           ab 1. Januar 2020 bis 30. April 2020:                       CHF 2'870.00

-           ab 1. Mai 2020:                                                          CHF 3'000.00

4.    Der Ehemann hat der Ehefrau die Gegenstände, welche auf ihrer Inventarliste (Urkunde der Ehefrau Nr. 23), Seite 3 unter dem Titel „noch auszuhändigende Gegenstände“ aufgeführt sind, auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Dem Ehemann wird untersagt, ohne Absprache mit der Ehefrau Gegenstände aus der ehelichen Liegenschaft zu entsorgen.

5.    Jede Partei hat die ihr entstandenen Kosten selber zu bezahlen.

6.    Die Gerichtskosten von CHF 1'400.00 sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.

2. Gegen dieses Urteil hat der Ehemann (im folgenden auch Berufungskläger) mit Eingabe vom 7. Juli 2020 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Er beantragt unter Berücksichtigung der Begründung der eingereichten Rechtschrift soweit für das Dispositiv relevant, sinngemäss Folgendes:

1.    Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien B.___ zu übertragen. A.___ habe keine Parteientschädigung an B.___ zu leisten. Jede Partei komme für die eigenen Kosten auf.

2.    Der nacheheliche Unterhalt [recte Unterhalt für die Dauer der Trennung] sei ab 1. Mai 2020 (Urteilsdatum der Vorinstanz) zuzusprechen und auf CHF 1'300.00 pro Monat zu reduzieren.

3.    Die Zuweisung der Liegenschaft an den Ehemann sei mit der Auflage zu ergänzen, dass er alle Nebenkosten und kleinere Reparaturen (analog Mietvertrag) bezahle und grössere Auslagen durch die Miteigentümer der Liegenschaft zu gleichen Teilen zu übernehmen seien.

Eventualiter sei die Liegenschaft an B.___ zur Nutzung zuzuweisen, subeventualiter sei sie an die Kinder oder an Dritte zu einem marktüblichen Preis zu verkaufen.

4.    Es sei festzuhalten, dass B.___ weiterhin solidarisch für die Hypotheken und das Darlehen der Eltern von A.___ hafte.

5.    Ziff. 4 des Urteils des Gerichtspräsidenten vom 1. Mai 2020 sei wie folgt abzuändern: Beabsichtigt A.___ einen Einrichtungsgegenstand aus der ehelichen Liegenschaft zu entsorgen, dann teilt er dies Frau Salvetti als Rechtsbeistand von B.___ mit und stellt den Gegenstand beim Eingangsbereich vor Witterung geschützt zur Abholung bereit. B.___ holt den Gegenstand binnen 24 Stunden ab und entscheidet dann, was damit geschieht. Für allfällige Entsorgungskosten kommt B.___ auf.

6.    B.___ sei zu untersagen, sich ohne Zustimmung auf Sichtweite an A.___ oder ihm nahestehenden Personen (Freundin, Mutter) zu nähern. Sollte dies nicht eingehalten werden, so sei eine Genugtuung von CHF 100.00 im Wiederholungsfall von CHF 500.00 fällig.

7.    B.___ habe die Kosten der ärztlichen Behandlung von A.___ im Betrag von CHF 398.85 und eine Genugtuung von CHF 500.00 ebenso wie die Kosten für die neuen Schlösser von CHF 364.05 zu bezahlen.

Die Ehefrau und Berufungsbeklagte stellt folgende Anträge:

1.    Es sei die Berufung abzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

3.1 Der Berufungskläger hält dafür, dass bei der Unterhaltsberechnung die einstufige Methode anzuwenden sei. Beim Bedarf der Berufungsbeklagten bestreite er die Kosten für das Darlehen der Schwester im Zusammenhang mit dem Auto und die Kosten für den Einstellhallenplatz. Gemäss Mietvertrag habe sie daselbst einen Parkplatz gemietet. Die Ehefrau verfüge über ausreichend Vermögen zur Anschaffung eines Autos. Im eigenen Bedarf seien die Beträge für ein Auto, höhere Liegenschaftskosten etc. zu ergänzen. Die Wohnbeiträge von Dritten (Tochter und Lebenspartner) seien zu streichen. Die Auslagen für den Hund der Berufungsbeklagten seien in seiner Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Die Ausbildungskosten der Tochter der letzten beiden Jahre von monatlich CHF 2'000.00 und die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung von monatlich CHF 564.00 seien als Sparquote nicht berücksichtigt worden.

Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, dass er wegen einer Knieoperation nicht in der Lage gewesen sei, die Unterlagen für die Vorinstanz rechtzeitig zu beschaffen.

3.2 Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass sich der Berufungskläger in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetze. Zudem stelle er teilweise neue Anträge und reiche neue Belege ein, ohne dass die Voraussetzungen für Noven im Berufungsverfahren erfüllt seien.

Der Berufungskläger bringe keinerlei Gründe vor, weshalb die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe.

3.3 Der Vorderrichter hat das Urteil damit begründet, dass die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsbeklagte) am 4. November 2019 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen sei. Beide Ehegatten beantragten die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Ehemann. Ihm sei auch das Mobiliar der Liegenschaft zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Im Gegenzug wurde er verpflichtet, die Liegenschaftskosten zu tragen und der Ehefrau einige konkret bezeichnete Gegenstände herauszugeben. Weiter hat der Vorderrichter die Einkommen der Ehegatten und ihre Auslagen detailliert aufgeführt und begründet, was er wie gewertet hat. Den resultierenden Überschuss hat er den Ehegatten je hälftig zugewiesen. Die Differenz zwischen ihrem Einkommen und dem berechneten Anspruch hat er der Ehefrau als Unterhaltsbeitrag zugesprochen. 

4. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Mit Berufung können gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Im Berufungsverfahren überprüft die Berufungsinstanz im Rahmen der Berufungsanträge das gesamte Verfahren und die Entscheidung der ersten Instanz (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich, 1979, S. 507). Unrichtige Rechtsanwendung umfasst sowohl die Anwendung als auch die Nichtanwendung von Bundesrecht. Blosse Ermessensfragen gehören nicht dazu, sofern das Ermessen weder überschritten noch missbraucht wurde. Es können sowohl Verfahrensfehler als auch materielle Fehler der ersten Instanz gerügt werden. Bei der Überprüfung des Sachverhalts hat die Berufungsinstanz die Dispositionsmaxime zu beachten, d.h. sie darf einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen als diese beantragt hat. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einem Sachverhalt stützt der nicht aktenmässig sauber belegt ist. Vorbehalten bleiben bekannte Tatsachen, die offenkundig oder gerichtsnotorisch sind. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt sodann vor, wenn ein Entscheid eine aktenmässige Feststellung übersieht oder sie unrichtig feststellt (Karl Spühler in Spühler et al. [Herausgeber] Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N. 3 ff. zu Art. 310 ZPO).

1.2 Die Berufung muss einen Antrag (Rechtsbegehren) und eine Begründung enthalten. Es genügt nicht, dass die Berufungsschrift allgemein angebliche Fehler des vorinstanzlichen Entscheids auflistet und diese pauschal rügt. Es muss vielmehr für die Rechtsmittelinstanz verständlich und nachvollziehbar dargelegt werden, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rechtsgrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E 4.3.1). Es muss klar ersichtlich sein, welche Ziffern des Dispositivs wie abgeändert werden sollen. Bedingte Berufungsanträge bzw. Berufungen sind unzulässig. Darauf darf nicht eingetreten werden. Bei Laienbeschwerde sollten etwas geringere Anforderungen an die Formulierung gestellt werden. Es genügt, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe (OGer ZH, 27.6.2012, LB 120045-O/U). 

Mit der Berufung können Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts weitergezogen werden. Auf entsprechende Rügen hin, kann der gesamte Prozessstoff überprüft werden. Die Parteien können jedoch nicht beliebig neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Noven (neue Tatsachen) können im Berufungsverfahren nur geltend gemacht werden, wenn sie a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 217 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des restriktiven Novenrechts ist es einer Partei, die sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht oder nicht genügend substantiiert geäussert hat, nicht möglich, im Rechtsmittelverfahren ihren Standpunkt erstmals einzubringen und mit entsprechenden Beweismittel zu unterlegen (BGE 138 III 625, E. 2.1 f.).

1.3 Den Berufungskläger trifft die Begründungslast. Es ist in der Berufungsschrift substantiiert vorzutragen aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die eigenen Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (ZR 112/2013 Nr. 81). Die Berufungsinstanz muss bei ungenügender Begründung keine Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. Karl Spühler, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).

2. Vorab ist klarzustellen, dass im Berufungsverfahren nur Anträge behandelt werden können, die bereits erfolglos beim Vorderrichter gestellt wurden. Ist das nicht der Fall, so fehlt es an einem Anfechtungsobjekt. Auf andere Anträge kann nicht eingetreten werden. Soweit der Berufungskläger hier eine Ergänzung oder Abänderung des vorinstanzlichen Urteils beantragt aufgrund von Tatsachen die im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht thematisiert wurden, kann nicht auf die Anträge eingetreten werden. Solche sind in einem neuen Verfahren bei der Vorinstanz geltend zu machen. Das trifft auf folgende Anträge zu:

-        Auskunft über Vermögen der Ehefrau (Anträge 5 und 15; Nummerierung gemäss Berufungsbegründung),

-        Ergänzung/Präzisierung der Tragung der Unterhaltskosten der ehelichen Liegenschaft (Antrag 14),

-        Zuweisung der Liegenschaft an die Ehefrau, eventuell Verkauf an die Kinder (Antrag 22),

-        Feststellung, der solidarischen Haftung der Ehefrau für die Hypothek und das Darlehen der Eltern [...] (Antrag 14),

-        Kosten Hund (Antrag 16),

-        Herausgabe Hausrat (Antrag 19),

-        Herausgabe Unterlagen Erbgang [...] (Antrag 19)

-        Schadenersatz-, Genugtuungs- und Rückforderungen (Anträge 15, 17, 18 und 23),

-        Annäherungsverbot (Antrag 23).

3.1 Der Berufungskläger beantragt die Reduktion des Ehegattenunterhalts. Er macht geltend, dieser hätte konkret berechnet werden müssen.

Gemäss Art. 125 ZGB ist der gebührende Unterhalt des Ehegatten grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (BGE 134 III 145 E. 4, S. 146). Das Bundesgericht hat nachträglich präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) jedenfalls dann zu zuverlässigen Ergebnissen führt, wenn feststeht, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben oder wenn eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3. S. 488,; 137 III 102 E. 4.2.1 S. 106 f., 134 III 577 E. 3 S. 578). Diese Voraussetzungen können auch bei guten Verhältnissen gegeben sein, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten, der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (BGE 140 III 337 E. 4.2.2, S. 339; zum Ganzen auch Urteil 5 A_24/2016 vom 23. August 2016).

Der Vorderrichter hat zu Recht die zweistufige Methode angewandt. Eine Sparquote, die nicht durch die Mehrkosten der Trennung aufgebraucht wird, hat der Ehemann nicht dargelegt. Die zweistufige Methode hat der Berufungskläger im Übrigen auch seiner in Beilage 6a enthaltenen Berechnung zugrunde gelegt. Dabei hat er lediglich für sich diverse zusätzlichen Auslagen reklamiert, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren und auch nur teilweise belegt sind. Dasselbe gilt für die behauptete Reduktion des Arbeitspensums.

3.2.1 Der Berufungskläger bemängelt die Höhe des vom Vorderrichter berechneten Unterhaltsbeitrags für die Ehefrau und moniert einzelne Auslagenposten in den Bedarfsberechnungen gemäss Ziffern 5.5 und 5.7 des vorinstanzlichen Urteils.

3.2.2 Der Berufungskläger bestreitet die vom Vorderrichter berücksichtigten Darlehensraten (Autokauf) im Bedarf der Berufungsbeklagten. Er macht geltend, dass die Berufungsbeklagte über ausreichend Vermögen zur Anschaffung eines Autos verfüge. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Hingegen gehört der Vermögensaufbau, wozu die Schuldentilgung zählt, grundsätzlich nicht zum laufenden Bedarf soweit sie nicht bereits zum ehelichen Standard gehört haben.

Zu berücksichtigen ist, dass beide Ehegatten nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz den Arbeitsweg bereits vor der Trennung mit dem Auto zurücklegten. Es ist diesbezüglich von einem Konsens der Ehegatten über diese Auslagen auszugehen. Die Ehefrau benutzte bis zur Trennung ein Leasingfahrzeug, für das sie monatlich CHF 210.00 bezahlen musste (Vorinstanz Urk. 9 + 12). Aufgrund der zu leistenden Nachtschichten ist sie auf ein Auto angewiesen (vgl. STE 2018, Vorinstanz Urk. 12). Diese Auslagen sind berechtigt und im Bedarf der Ehefrau zu berücksichtigen. Den Entscheid, das Leasingfahrzeug zurückzugeben und ein Darlehen zur Anschaffung eines Autos aufzunehmen, hat die Ehefrau ohne Not gefällt. Sie hat folglich die Mehrkosten zu tragen. In den Bedarf sind lediglich die bisherigen Kosten von CHF 210.00 pro Monat aufzunehmen.

3.2.3 Der Berufungskläger macht neu Auslagen für die Amortisationen verschiedener Darlehen geltend (s. Berufungsbegründung, Anträge 8, 9 und 21). Belege über die behaupteten Rückzahlungsverpflichtungen fehlen. Unabhängig davon gilt das oben Gesagte. Schuldentilgung bewirkt Vermögensaufbau und ist folglich nicht im laufenden Bedarf zu berücksichtigen.

3.2.4 Der Berufungskläger moniert weiter die Kosten der Berufungsbeklagten für einen Einstellhallenplatz von monatlich CHF 120.00. Er weist darauf hin, dass sie bereits mit dem Mietvertrag für ihre Wohnung einen Parkplatz gemietet habe. Dieser Einwand ist berechtigt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb die Berufungsbeklagte an ihrem Wohnort mehrere Parkplätze benötigt. Die Kosten für den Einstellhallenplatz sind daher aus dem Bedarf der Berufungsbeklagten zu streichen.

Das Gesagte gilt auch für die vom Berufungskläger geäusserte Absicht, selbst einen Einstellhallenplatz mieten zu wollen (Antrag 8).      

3.2.5 Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass es in einem grossen Haus mit mehreren Personen mehr Leistung für Internet inkl. Swisscom-TV etc. benötige. Aufgrund seiner beruflichen Stellung benötige er ausserdem ein leistungsfähiges Internet und gelegentlich ein neues Handy (Antrag 10). Diesbezüglich handelt es sich um neue Behauptungen. In seinem Schlussvortrag bei der Vorinstanz hat er unter diesem Titel Auslagen von CHF 100.00 pro Monat geltend gemacht (vgl. Eingabe vom 6.4.2020 S. 6). Diese wurden in seinem Bedarf berücksichtigt (vgl. Urteilsbegründung Ziff. 5.7). Es handelt sich somit um ein unzulässiges Novum.

Der Berufungskläger macht weiter Auslagen für Berufskleider geltend (Antrag 10). Auch dieser Antrag ist neu und unzulässig. Zudem ist weder belegt, dass solche Auslagen in der behaupteten Höhe anfallen, noch, dass sie notwendig sind. Diese Auslage kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

3.2.6 Bezüglich der Rüge bei der Berechnung der Steuerlast scheint es sich um ein Missverständnis zu handeln (Antrag 11). Die unter Ziffer 5.5 der Urteilsbegründung aufgeführte monatliche Steuerbelastung gilt für das Jahr 2019. Unter Ziffer 5.3 weist der Gerichtspräsident zutreffend darauf hin, dass die Steuerlast des Ehemannes pro 2020 sinkt (weil er nun die Unterhaltsbeiträge für 12 Monate von den Steuern abziehen kann; vgl. Unterhaltsberechnung AS 74). Der Einwand ist unberechtigt.

3.2.7 Der Berufungskläger moniert weiter, dass die vom Vorderrichter eingesetzten Wohnbeiträge Dritter nicht dem gelebten Standard entsprechen (Antrag 12). Diese Behauptung ist aktenwidrig. In der Verhandlung vor dem Vorderrichter hat er bestätigt, dass die beiden Mitbewohner (Tochter mit Lebenspartner) je CHF 500.00 pro Monat bezahlen (vgl. Protokoll S. 7, AS 47). Soweit er nun geltend macht, dass die Wohngemeinschaft grössere Mehrkosten verursache, handelt es sich um eine neue Behauptung, die nicht belegt ist. Sodann ist es Sache des Berufungsklägers als Vermieter, kostendeckende Mieten festzusetzen.

3.2.8 Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren höhere Nebenkosten der Liegenschaft geltend macht (Antrag 13), handelt es sich wiederum um eine unzulässige neue Behauptung. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren Nebenkosten von CHF 500.00 pro Monat geltend gemacht (vgl. Eingabe vom 6.4.2020, S. 6). Diese wurden in seinem Bedarf berücksichtigt (vgl. Urteil des Vorderrichters Ziff. 5.7).

Der Berufungskläger verlangt ausserdem eine Ergänzung/Präzisierung bezüglich der Tragung von Nebenkosten und Unterhalt der ehelichen Liegenschaft (Antrag 14). Hier fehlt es wiederum an einem entsprechenden Antrag bei der Vorinstanz. Darauf kann nicht eingetreten werden.

3.2.9 Die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen gegen Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils beschränken sich auf appellatorische Kritik am Urteil (Antrag 20). Dass auch eine andere Regelung als die vom Vorderrichter getroffene denkbar wäre, reicht nicht aus, um das vorinstanzliche Urteil als falsch erscheinen zu lassen. Hierbei handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Ein Ermessensmissbrauch des Vorderrichters ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Es bleibt daher bei der Regelung gemäss Ziffer 4 des Urteils.

3.2.10 Der Berufungskläger macht für die Zeit vor der Trennung eine monatliche Sparquote im Betrag von CHF 2'000.00 geltend, welche der Vorderrichter nicht berücksichtigt habe. Er begründet das mit der Ersparnis aufgrund der ab November 2019 weggefallenen Unterstützung der Tochter. Mit der Begründung des Vorderrichters, weshalb die Auslagen für die Ausbildung der Tochter für die Berechnung des Ehegattenunterhalts irrelevant seien, setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. In diesem Punkt ist die Berufung ungenügend begründet. Auch ist festzustellen, dass die behauptete Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten mehr als kompensiert wird (höhere Grundbeträge der Parteien von CHF 700.00, zusätzliche Wohnkosten der Ehefrau von CHF 1'390.00, zusätzliche Telekommunikations- und Mobiliarversicherungskosten von CHF 100.00) und auch deshalb keinen Einfluss auf die Unterhaltsberechnung hat. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, dass gerade bei langjährigen Ehen davon ausgegangen werden dürfe, dass die durch die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Kinder freigewordenen Mittel für beide Ehegatten verwendet worden wären, falls die Ehe weitergeführt worden wäre (BGE 134 III 577 E. 8, S. 580 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Nach dem Gesagten ist der monatliche Bedarf der Ehefrau gemäss Ziffer 5.5. des vorinstanzlichen Urteils ab 1. Mai 2020 um total CHF 310.00 zu kürzen (CHF 120.00 Einstellhallenplatz, CHF 190.00 Mehrkosten Darlehen). Entsprechend steigt der Überschuss, der auf beide Ehegatten zu verteilen ist (vgl. Ziffer 5.9 des vorinstanzlichen Urteils).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder die behauptete Pensenreduktion des Berufungsklägers noch deren Notwendigkeit nachgewiesen sind. Nur unter diesen Umständen könnte sie berücksichtigt werden (Antrag 7).

Der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau ist somit über den 30. April 2020 hinaus bei CHF 2'870.00 zu belassen. Eine weitere Staffelung des Unterhaltsbeitrags kommt aufgrund der Geringfügigkeit der Änderung nicht in Frage.

3.4 Der Berufungskläger beantragt ausserdem, der Unterhaltsbeitrag an die Berufungsklägerin sei erst mit Wirkung ab 1. Mai 2020 (Datum des vorinstanzlichen Urteils) zuzusprechen. Er rügt in diesem Zusammenhang die «rückwirkende» Verpflichtung zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt. Der Unterhaltsbeitrag kann ab Trennung verlangt werden (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Die Berufungsbeklagte hat einen solchen mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft beantragt. Aktenwidrig ist die Behauptung des Berufungsklägers, dass keine «rückwirkende» Zahlung beantragt worden sei (vgl. Eingaben der Ehefrau vom 7. November 2019 und 3. April 2020, Antrag Ziff. 3). Der Berufungskläger wusste somit seit Zustellung der Eingabe der Ehefrau vom 7. November 2019, dass diese Unterhaltszahlungen in der Grössenordnung von CHF 3'000.00 ab 4. November 2019 verlangt werden. Er konnte sich folglich auf diese Forderung einstellen, auch wenn der genaue Betrag noch nicht feststand und entsprechende Rückstellungen tätigen. Der Vorderrichter hat nach durchgeführtem Verfahren den Ehegattenunterhalt antrags- und gesetzeskonform ab 4. November 2019 zugesprochen. Es gibt keinen Grund, das zu ändern.

4. Der Berufungskläger moniert schliesslich die Kostenverlegung der Vorinstanz. Diese hat die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen. Dieses Vorgehen entspricht der ständigen Praxis in Eheschutzverfahren, zumal es in solchen Verfahren regelmässig keine obsiegende und unterliegende Partei gibt, sondern beide Parteien nach einer Trennung gleichermassen Interesse an geregelten Verhältnissen haben. Es ist nicht ersichtlich und wird von Berufungskläger auch nicht dargetan, was am Entscheid des Vorderrichters falsch sein soll. Dass bei Einigkeit der Parteien eine Vereinbarung geschlossen und dadurch Kosten gespart werden können, trifft nur dann zu, wenn das in einem frühen Stadium des Verfahrens geschieht. Vorliegend zeigen gerade die weit auseinanderliegenden Anträge der Parteien bei der Vorinstanz und das vorliegende Berufungsverfahren, dass das hier nicht zutrifft. Die Berufung gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz ist daher abzuweisen.

III.

Die Kostenverlegung erfolgt auch im Berufungsverfahren gemäss Art. 106 ZPO. Es gibt vorliegend keinen Grund davon abzuweichen. Der Berufungskläger unterliegt zum grössten Teil. Die Abänderung des Unterhaltsbeitrags ist minim im Verhältnis zu den abgewiesenen Anträgen. Nach diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahren vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Die Vertreterin der Berufungsbeklagten macht einen Aufwand von total 7.4 Stunden für das Berufungsverfahren geltend. Das ist nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung ist folglich antragsgemäss auf CHF 2'008.90 festzusetzen. 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 1. Mai 2020 wird aufgehoben.

2.    Ziffer 3 lautet neu wie folgt:

A.___ hat B.___ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:

ab 4. November 2019 bis 31. Dezember 2019            CHF 2'180.00

ab 1. Januar 2020                                                         CHF 2'870.00.

3.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von total CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.    A.___ hat B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti, eine Parteientschädigung von CHF 2’008.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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