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Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.10.2020 ZKBER.2020.56

23 octobre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,602 mots·~13 min·2

Résumé

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikantin Bur

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ (Ehefrau, geb. [...] 1971) und A.___ (Ehemann, geb. [...] 1971) heirateten im Jahr 2000. Sie leben seit dem Jahr 2015 getrennt. Der Ehe entsprossen zwei Kinder, C.___ (geb. [...] 2004) und D.___ (geb. [...] 2006). Gestützt auf das Eheschutzurteil vom 14. April 2015 wurden u.a. beide Söhne für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt und der Mutter wurde gestattet ihren Wohnsitz mit den Kindern in die [...] zu verlegen. Der Vater wurde verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Söhne mit Wirkung ab Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft, spätestens ab 1. Juli 2015, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 675.00 zu bezahlen. Weiter wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab gleichem Zeitpunkt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'100.00 zu bezahlen. Aufgrund der Weigerung von C.___ per 30. November 2015 mit der Mutter nach [...] umzuziehen, machte diese am 22. Dezember 2015 einen Antrag auf Vollstreckung der Obhut anhängig. Der Vater stellte daraufhin am 26. Januar 2016 ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen, indem er insbesondere beantragte, C.___ sei unter seine Obhut zu stellen. Mit Urteil vom 13. November 2017 genehmigte die Gerichtspräsidentin eine Elternvereinbarung, welche die Obhut über C.___ bei der Mutter beliess, aber das Besuchsrecht des Vaters erweiterte. Die Unterhaltsbeiträge blieben unverändert. Der Ehemann lebt mittlerweile mit seiner Konkubinatspartnerin und dem gemeinsamen Sohn, E.___ (geb. [...] 2017), zusammen in einem Haushalt. Die Ehegatten führen vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau mit Klage vom 17. Oktober 2018 angehoben hat.

2. Am 17. Februar 2020 reichte der Ehemann (im Folgenden der Gesuchsteller) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1.    In Abänderung von Ziffer 1 – 2 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 14. April 2015 (OGZPR.2015.593; Eheschutz) bzw. in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 13. November 2017 (OGZPR.2016.100; Abänderung Eheschutz) sei der gemeinsame eheliche Sohn C.___, geb. [...] 2004, spätestens per 1. August 2020 unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen.

2.

2.1  In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 14. April 2015 (OGZPR.2015.593; Eheschutz) sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von C.___ keinen Beitrag mehr bezahlen muss.

2.2 In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 14. April 2015 (OGZPR.2015.593; Eheschutz) sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, an den Unterhalt von C.___ ab dessen Wohnsitzwechsel zum Gesuchsteller einen monatlichen und monatlich vorschüssig zahlbaren Unterhaltsbeitrag von mind. CHF 685.00 zzgl. eines Überschussanteils (Barunterhalt) und zzgl. allfällig bezogener Familienzulagen bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen.

3.    In Abänderung von Ziffer 6 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 14. April 2015 (OGZPR.2015.593; Eheschutz) sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin ab Datum der Gesuchseinreichung keinen persönlichen Unterhalt mehr schuldet.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.

3. Mit Stellungnahme vom 5. März 2020 stellte der Kinderanwalt folgende Rechtsbegehren:

1.    C.___ sei spätestens per 1. August 2020 unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen.

2.    Der Kindsmutter sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren, wobei sicherzustellen ist, dass sich C.___ und D.___ während der Besuchswochenenden und den Ferien möglichst oft sehen.

3.    Weitere Ausführungen und Anträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.

4.    Die Kosten des Kindsvertreters seien gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. e ZPO direkt durch die Staatskasse zu ersetzen.

4. Mit Stellungnahme vom 3. April 2020 ersuchte die Ehefrau (im Folgenden die Gesuchsgegnerin) um vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen, u.K.u.E.F.

5. Am 15. April 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen folgende Verfügung:

1.    Das Gesuch des Ehemannes um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 17. Februar 2020 wird teilweise gutgeheissen.

2.    In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. April 2015 (OGZPR.2015.593) wird der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...] 2004, mit Wirkung ab 1. August 2020 unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt.

3.    In Abänderung von Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 13. November 2017 (OGZPR.2016.100) wird das Besuchs- und Ferienrecht des jeweils nicht obhutsberechtigten Elternteils der freien Vereinbarung der Eltern überlassen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder angemessen zu berücksichtigen sind.

Im Konfliktfall hat jeder Elternteil das Recht, den nicht unter seiner Obhut stehenden Sohn jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr und während 2 Wochen in den Schulferien zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Besuchswochenende und die Ferien beim nicht obhutsberechtigten Elternteil sind so zu legen, dass die beiden Söhne diese Zeit jeweils gemeinsam beim betreffenden Elternteil verbringen.

4.    In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. April 2015 (OGZPR.2015.593) wird festgestellt, dass der Vater mit Wirkung ab 1. August 2020 für C.___ keine Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen hat.

5.    Alle weitergehenden Anträge des Ehemannes werden abgewiesen.

6.    Die Kostenliquidation erfolgt im Hauptsachenentscheid.

6. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 erhob der Gesuchsteller (im Folgenden der Berufungskläger) Berufung gegen diese Verfügung bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.  Ziffer 5 der Verfügung des Richteramts Olten Gösgen vom 15. April 2020 (OGZPR.2018.1557) sei aufzuheben. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:

5.

5.1

In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. April 2015 (OGZPR.2015.593) wird die Gesuchsgegnerin bzw. Mutter verpflichtet, an den Unterhalt von C.___ die folgenden monatlichen und monatlich vorschüssigen Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällig bezogener Familienzulagen zu bezahlen:

-        CHF 322.55 ab 1. Oktober 2020

-        CHF 740.00 ab 12. Juli 2022 über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

5.2

In Abänderung von Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. April 2015 (OGZPR.2015.593) wird festgestellt, dass der Gesuchsteller bzw. Ehemann der Gesuchsgegnerin bzw. Ehefrau ab 1. Oktober 2020 keine persönlichen Unterhaltsbeiträge mehr schuldet.

2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.

7. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 reichte die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die Berufungsbeklagte) ihre Berufungsantwort ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand, u.K.u.E.F.

8. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Nach Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zur Berechnung des erforderlichen Streitwertes wird auf die vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (in ihrer Summe) abgestellt (Peter Reetz / Theiler Stefanie in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 308 N 39). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss § 30 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) beurteilt die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn durch Rechtsmittel weitergezogene Zivilsachen. Die vorliegende Berufung wurde formund fristgerecht bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht und das Streitwerterfordernis ist erfüllt, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Angefochten sind einzig der Kindesunterhalt von C.___ sowie der Ehegattenunterhalt.

2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Berufungskläger eine formelle Rechtsverweigerung, indem die Vorinstanz seine Begehren mit der Begründung abwies, die Leistungsfähigkeit der Ehefrau könne derzeit nicht beurteilt werden. Da die Gutheissung der Berufung in diesem Punkt aufgrund der formellen Natur dieser Rüge unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, ist die Rüge vorab zu prüfen.

2.2 Im Einzelnen macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem sie die Begehren des Berufungsklägers mit der Begründung abwies, die Leistungsfähigkeit der Ehefrau könne derzeit nicht beurteilt werden. Der Berufungskläger führt aus, wenn der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt gewesen sein sollte, hätte das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müssen. Eine Nichtbeurteilung seines Begehrens stelle eine formelle Rechtsverweigerung und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ebenso liege eine Rechtsverweigerung vor, wenn der massgebliche Sachverhalt nicht oder nur ungenügend abgeklärt worden sei. Der Berufungskläger habe Anspruch darauf, dass seine Begehren beurteilt werden.

2.3 Der Vorderrichter erwog in der angefochtenen Verfügung betreffend die Anträge des Ehemannes, wonach die Ehefrau dem Ehemann für C.___ einen Unterhaltsbeitrag bezahlen müsse, Folgendes: Die Ehefrau verdiene gemäss den eingereichten Unterlagen ohne weitere Begründung nicht genug, um ihr Existenzminimum zu decken. Der Ehemann bringe deshalb vor, ihr sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Frage nach der Leistungsfähigkeit der Ehefrau könne derzeit nicht beurteilt werden und es könne ihr ohnehin nicht ohne Einräumung einer Übergangsfrist zur Aufstockung des Pensums ein höheres Einkommen angerechnet werden. Dem Ehemann sei indes zuzustimmen, dass sie den Beweis hierüber wird führen müssen. Im Übrigen wurde kein Bezug genommen auf den Antrag des Berufungsklägers betreffend die Aufhebung des Ehegattenunterhalts.

2.4 Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelgemäss geprüft wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Gerold Steinmann in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich / St. Gallen 2014, Art. 29 N 18).

2.5 Beim Kindesunterhalt gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Es ist verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2019 vom 5. März 2020, E. 4.3.2).

2.6 Aufgrund des geltenden uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes in Bezug auf den Kindesunterhalt, war die Vorinstanz verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Indem die Vorinstanz ausführte, die Frage der Leistungsfähigkeit der Ehefrau könne derzeit nicht beurteilt werden, kam sie ihrer Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts nicht nach und dies obwohl der Beschwerdeführer seine Begehren ordnungsgemäss eingereicht hat. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann und wenn ja in welchem Umfang. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Um diese Beurteilung vornehmen zu können, hätte die Vorinstanz entsprechende Beweismassnahmen anordnen müssen. Im Ergebnis wurde sowohl das Begehren des Berufungsklägers betreffend den Kindesunterhalt von C.___ sowie dasjenige in Bezug auf die Aufhebung des Ehegattenunterhalts nicht beurteilt. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Folglich ist Ziffer 5 der Verfügung vom 15. April 2020 des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufzuheben.

3.1 Im Übrigen ist auf folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht im Scheidungsverfahren die nötigen Massnahmen. Dabei sind die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind dabei nicht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil und Dringlichkeit verlangt. Vielmehr setzt eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Liegt eine erhebliche und dauerhafte Änderung vor, führt dies nicht automatisch zu einer Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge. Eine solche ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf die ursprüngliche Regelung ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den Eltern entsteht. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung gilt es die Interessen der Kinder und jedes Elternteils gegeneinander abzuwägen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht den Unterhalt neu festzulegen, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3).

3.2 Der Vorderrichter hat den gemeinsamen Sohn C.___ ab 1. August 2020 unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers gestellt und letzteren ab demselben Datum befreit, Unterhaltsbeiträge für C.___ bezahlen zu müssen. Ab dem 1. August 2020 muss neu der Berufungskläger für den Naturalunterhalt von C.___ aufkommen und nicht mehr wie bis anhin die Berufungsbeklagte. Der Naturalunterhalt als nichtpekuniäre Komponente des Kindesunterhalts besteht aus Pflege und Erziehung. Aufgrund von C.___ Alter (er wird im […] 2020 16 Jahre alt) ist dieser grundsätzlich nicht mehr auf eine umfassende Betreuung angewiesen. Dennoch besteht der Naturalunterhalt auch im fortgeschrittenen Kindesalter weiter. Der Naturalunterhalt besteht namentlich aus Tätigkeiten wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste, Unterstützung bei Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes etc. (Urteil des Bundesgerichts 5A_272/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.3). Die Obhut durch Erziehung und Pflege nimmt in der Regel viel Zeit des obhutsberechtigten Elternteils in Anspruch und beeinflusst dessen Lebensalltag massgeblich. Zudem ist eine Obhutsumteilung dauernd, da diese grundsätzlich für eine unbestimmte Zeit erfolgt. Vor diesem Hintergrund liegen begründende Annahmen vor, dass veränderte Verhältnisse bestehen.

4. Würde die Berufungsinstanz nun über das Begehren entscheiden, so würde dem Berufungskläger eine Instanz verloren gehen. Es rechtfertigt sich somit eine Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) zur Beurteilung der Frage, ob der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, wenn ja in welchem Umfang und welche Auswirkungen dies schliesslich auf die entsprechenden Unterhaltsbeiträge hat.

5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2020 des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

6.1 Der Berufungskläger obsiegt mit seinen Begehren in erheblichem Masse. Da die Vorinstanz eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie die Begehren des Berufungsklägers betreffend Kindesunterhalt von C.___ und Aufhebung des Ehegattenunterhalts nicht regelgemäss geprüft hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 in vollem Umfang dem Kanton Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss für das obergerichtliche Verfahren im Umfang von CHF 1'000.00 wird ihm von der Zentralen Gerichtskasse in Solothurn zurückerstattet.

6.2. Antragsgemäss wird der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller als deren unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Da das Endergebnis noch offen ist und angesichts des familienrechtlichen Charakters der Streitsache werden die Parteikosten des Berufungsverfahrens wettgeschlagen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die vom Anwalt der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint angemessen. Nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates CHF 180.00 zzgl. MwSt. Die umgerechnete Honorarnote zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 inkl. Auslagen (CHF 1'972.80) und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% (CHF 151.90), was CHF 2'124.70 ergibt, ist zu genehmigen und ist zahlbar durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren und die Nachforderung des Rechtsanwalts in der Höhe von CHF 985.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 3'110.50), sobald die Berufungsbeklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 5 der Verfügung vom 15. April 2020 des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens im Umfang von CHF 1'000.00 werden dem Kanton Solothurn zur Bezahlung auferlegt. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss für das obergerichtliche Verfahren im Umfang von CHF 1'000.00 wird ihm von der Zentralen Gerichtskasse in Solothurn zurückerstattet.

3.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B.___, Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, wird auf CHF 2'124.70 festgesetzt, zahlbar durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren und die Nachforderung des Rechtsanwalts in der Höhe von CHF 985.80 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 3'110.50), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Rechtspraktikantin

Frey                                                                                  Bur

ZKBER.2020.56 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.10.2020 ZKBER.2020.56 — Swissrulings