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Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.11.2020 ZKBER.2020.44

3 novembre 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,172 mots·~21 min·3

Résumé

Vaterschaft / Unterhalt

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. November 2020         

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Berufungsbeklagte

betreffend Vaterschaft / Unterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und C.___ (Kindseltern) wurden am [...] 2017 geschieden. Am [...] 2019 kam die Tochter B.___ (Klägerin und Berufungsbeklagte) zur Welt. Weil beim Vater (Beklagter und Berufungskläger) Zweifel über die Vaterschaft bestanden, einigten sich die Kindseltern vorprozessual auf die Einholung eines DNA-Gutachtens. Demgemäss ist der Berufungskläger mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 % der biologische Vater der Berufungsbeklagten. Weil man sich in der Folge weder über die Anerkennung der Vaterschaft noch auf einen Unterhaltsvertrag einigen konnte, reichte die Tochter, vertreten durch ihre Mutter, am 28. Mai 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt ein.

2. Am 5. Dezember 2019 fällte der a.o. Amtsgerichtstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1.      Es wird festgestellt, dass A.___, geb. […] 1972, der Vater der von C.___ am […] 2019 geborenen Tochter B.___ ist.

2.      Die elterliche Sorge über B.___ wird den Eltern gemeinsam zugeteilt.

3.      Die AHV-Erziehungsgutschriften sind vollumfänglich der Mutter der Klägerin, C.___, anzurechnen.

4.      Der Vater wird verpflichtet, für B.___ folgende monatlich im Voraus zu leistende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

vom […] 2019 bis 31. Mai 2019                            CHF 543.00 (Barunterhalt CHF 442.00, Betreuungsunterhalt CHF 101.00);

vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2019           CHF 1'103.00 (Barunterhalt CHF 639.00, Betreuungsunterhalt CHF 464.00);

vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2020          CHF 1'303.00 (Barunterhalt CHF 676.00, Betreuungsunterhalt CHF 627.00);

vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2023                      CHF 2'016.00 (Barunterhalt CHF 676.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'340.00);

vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2029             CHF 1'592.00 (Barunterhalt CHF 473.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'119.00);

vom 1. Februar 2029 bis 31. Juli 2031                 CHF 1'774.00 (Barunterhalt CHF 646.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'128.00);

vom 1. August 2031 bis 31. Januar 2035             CHF 920.00 Barunterhalt;

ab 1. Februar 2035 bis zur Volljährigkeit bzw. wirtschaftlichen Selbständigkeit CHF 896.00 Barunterhalt.

       Allfällig ausgerichtete Kinderzulagen sind zusätzlich geschuldet.

5.      Es wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt von B.___ im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO in der Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2019 im Umfang von CHF 1'129.00 pro Monat, in der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2020 im Umfang von CHF 1'173.00 pro Monat und in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2023 im Umfang von CHF 461.00 pro Monat nicht gedeckt ist.

6.      Die in Ziffer 4 hiervor festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November 2019 von 101.7 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres, erstmals per 1. Januar 2020, proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =  ursprünglicher UB x neuer Index

                            ursprünglicher Index (101.7 Punkte)

Für den Fall, dass das Einkommen des Pflichtigen sich nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung.

       Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

7.      Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 hiervor beruhen auf den beigehefteten, vom Gerichtspräsidium Olten-Gösgen abgestempelten Berechnungsblättern. Diese bilden Bestandteil des Urteilsdispositivs.

8.      Dem Beklagten wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten wird Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eingesetzt.

9.      Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

10.   Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 2'884.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

11.   Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Anteil des Beklagten von CHF 500.00 trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte (im Folgenden auch Berufungskläger oder Vater) am 28. Mai 2020 form- und fristgerecht Berufung. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Vorderrichters sei aufzuheben und er sei von der Unterhaltspflicht für die Klägerin zu befreien. Ausserdem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (Tochter) liess sich am 12. August 2020 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie schliesst auf Abweisung der Berufung, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. 

5. Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Erwägungen des Vorderrichters und die dortigen Parteivorbringen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der a.o. Amtsgerichtstatthalter von Olten-Gösgen hat das Urteil damit begründet, dass der Beklagte und hiesige Berufungskläger seit der am [...] 2017 ausgesprochenen Scheidung der Kindseltern nachgewiesenermassen nicht nur Kontakt zur Kindsmutter gehabt habe, sondern diesen auch gezielt gesucht habe. Es sei erwiesen, dass die Kindsmutter auch nach der Scheidung gelegentlich in seiner Wohnung übernachtet habe. Vor diesem Hintergrund sei auf ihre glaubwürdige Zeugenaussage abzustellen, wonach die Kindseltern auch nach der Scheidung sexuell verkehrt hätten. Die Klägerin sei somit zweifellos einer nachehelichen sexuellen Beziehung ihrer Eltern entsprossen. Für die Behauptung des Beklagten, dass die Kindsmutter das angeblich von ihm für eine medizinische Abklärung zur Verfügung gestellte Sperma für eine künstliche Befruchtung missbraucht habe, gäbe es keinerlei Hinweise. Die Kindsmutter verfüge auch gar nicht über die finanziellen Mittel, um eine solche durchführen zu lassen.

Bezüglich der Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge hielt der Vorderrichter fest, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hätten und sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung der Eltern bemesse. Sofern ein Elternteil nichts oder nur wenig an die Pflege und Erziehung des Kindes beitrage, habe er sich entsprechend mittels Geldzahlungen finanziell stärker zu beteiligen. Der Kindsvater sei gemäss Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2018 seit 1. Februar 2018 bei der [...] AG als [...] mit einem 100 % Pensum angestellt. Im Jahr 2018 habe er ein monatliches Nettogehalt von CHF 4'439.90 erzielt. Die Pensenreduktion auf 60 % per 1. Juni 2019 erachtete der Vorderrichter als freiwillig erfolgt. Er ging daher davon aus, dass der Beklagte bei zumutbarer Anstrengung auch fortan 100 % arbeiten könnte. Die Unterhaltsberechnung stützte er daher auf ein entsprechendes hypothetisches Einkommen ab. Zusätzlich zum Lohn erhält der Berufungskläger monatliche Pauschalspesen von CHF 450.00. Diese qualifizierte der Vorderrichter als Lohnbestandteil, da nicht ersichtlich sei, wofür dem Beklagten Auslagen in entsprechender Höhe entstünden. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge ging der Vorderrichter daher von einem erzielbaren Einkommen von CHF 4’930.00 netto pro Monat aus.

2. Der Berufungskläger machte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch hier geltend, die Kindsmutter habe sein Sperma ohne sein Wissen für eine künstliche Befruchtung missbraucht, weshalb er als unwissentlicher Samenspender nicht zu Unterhaltsbeiträgen für die Berufungsbeklagte verpflichtet werden könne.

Der im Berufungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertretene Berufungskläger macht geltend, er habe sechs Jahre mit der Kindsmutter zusammengelebt. In dieser Zeit habe diese vergeblich versucht, ein Kind von ihm zu bekommen. Im Zuge der Abklärung der Gründe der Kinderlosigkeit sei auch sein Sperma untersucht worden. Später sei seine Ehefrau (die Kindsmutter) plötzlich für zwei Monate verschwunden. Als sie wieder zurückgekommen sei, habe sie die Scheidung gewollt. Diese habe man einvernehmlich geregelt. Daraufhin hätten sie sich zwei Jahre lang nicht gesehen. Er habe erst vom Anwalt der Kindsmutter erfahren, dass er angeblich der Vater des Kindes sei. Er habe das nicht glauben können und deshalb einem Vaterschaftstest zugestimmt und diesen auch bezahlt.

In Bezug auf sein Einkommen macht der Berufungskläger geltend, er sei gesundheitlich angeschlagen, weshalb er sein Arbeitspensum als [...] reduziert habe. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise vom Lohn ausgegangen, den er verdient habe, als er 100 % gearbeitet habe. Momentan könne er aus gesundheitlichen Gründen nur 60 % arbeiten. Zu mehr sei er nicht in der Lage. Deshalb habe er den Arbeitgeber um eine entsprechende Pensenreduktion gebeten. Er habe nicht gewusst, dass er sich vom Arzt hätte entsprechend krankschreiben und ein Taggeld beziehen können.

3. Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Berufungskläger versuche nach wie vor alle Register zu ziehen, um sich vor seiner Unterhaltspflicht zu drücken. Aus den Akten gehe hervor, dass er nach Bekanntwerden der Vaterschaft sein Arbeitspensum böswillig reduziert habe, um ihr keinen Unterhalt bezahlen zu müssen.

Der Berufungskläger und die Kindsmutter seien am [...] 2017 geschieden worden. Die ehemaligen Eheleute seien in der Folge weiterhin in Kontakt gestanden, den auch der Berufungskläger aktiv gesucht habe. Das könne mit Chat-Nachrichten belegt werden. Die Kindsmutter habe in dieser Zeit wiederholt beim Berufungskläger übernachtet. Dabei sei es auch zu sexuellen Kontakten gekommen.

Bei den vom Berufungskläger neu eingereichten Urkunden handle es sich um unzulässige Noven. Aus diesen ergäben sich weitere Widersprüche zu seinen Angaben im Verfahren und in seinen Posts in den sozialen Medien. Aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit in der Schweiz sei auch nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger nicht gewusst habe, dass er sich vom Arzt hätte krankschreiben lassen können und folglich bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankentaggelder gehabt hätte. Er habe offensichtlich einzig das Ziel, sein Einkommen böswillig zu ihren Lasten zu reduzieren.

Es sei offensichtlich, dass der Berufungskläger auf skrupelloseste Art und Weise mit allen Mitteln versuche, sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen. Unter dem Strich sei klar, dass er mutwillig sein Arbeitspensum reduziert habe, um sich vor seiner Unterhaltpflicht zu drücken.

4.1 Die Berufungsbeklagte hat beim Richteramt Olten-Gösgen auf Feststellung der Vaterschaft des Berufungsklägers gemäss Art. 261 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geklagt, nachdem sich der Berufungskläger geweigert hatte, die Vaterschaft anzuerkennen. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger gemäss dem von den Kindseltern vor Einleitung des Verfahrens eingeholten DNA-Gutachtens der biologische Vater der Berufungsbeklagten ist.

4.2 Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren erneut geltend, dass er die Kindsmutter nach der Scheidung am [...] 2017 zwei Jahre lang nicht gesehen habe. Er habe erst durch das Schreiben ihres Anwalts erfahren, dass er angeblich der Vater des von der Kindsmutter geborenen Kindes sei. Er behauptet, die Kindsmutter habe sein Sperma, das er ihr für eine Untersuchung seiner Spermienqualität zur Verfügung gestellt habe, für eine künstliche Befruchtung missbraucht. Sinngemäss macht er damit falsche Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung des Vorderrichters geltend.

Mit den Erwägungen des Vorderrichters zum Ursprung der Schwangerschaft der Kindsmutter auf den Seiten 4 – 6 des Urteils setzt sich der Berufungskläger hingegen überhaupt nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf in appellatorischer Art und Weise seine eigene Sichtweise zu schildern. Mit den hier aufgestellten Behauptungen setzt er sich überdies teilweise in Widerspruch zu denjenigen, die er bei der Vorinstanz vorgebracht hatte. Dort hatte er noch behauptet, die Kindsmutter habe nach der Scheidung immer wieder Kontakt zu ihm gesucht. Allerdings sei man nur telefonisch in Kontakt gestanden.

4.3 Für Kinderbelange gilt gemäss Art. 296 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Parteien und Dritte haben an den Untersuchungen mitzuwirken. Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Das entbindet die Parteien nicht davon, dass sie gemäss Art. 311 ZPO anhand der Begründung des vorinstanzlichen Urteils verständlich und nachvollziehbar darzulegen haben, welche vorinstanzlichen Fehler mit welchem Rügegrund angefochten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Erfordernisse erfüllt die Eingabe des Berufungsklägers über weite Strecken nicht, auch wenn bei Laienbeschwerden ein weniger strenger Massstab anzuwenden ist.

4.4 Die Klägerin ist am [...] 2019 geboren. Der errechnete Geburtstermin lag zwischen dem [...] und dem [...] 2019. Die mutmassliche Konzeptionszeit fällt nach der Bestätigung des Gynäkologen der Kindsmutter (Urk. 11 der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz) auf die Zeit nach dem [...] 2018 (Beginn der letzten Periode vor der Schwangerschaft). Aus der von der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz eingereichten WhatsApp Korrespondenz (Urk. 10) zwischen den Kindseltern geht hervor, dass der Berufungskläger am [...] 2018 mit der Kindsmutter Kontakt aufgenommen hatte und sie sich am [...] 2018 verabredet hatten. Aus einer weiteren Nachricht vom [...] 2018 geht sodann hervor, dass die Kindsmutter beim Berufungsbeklagten übernachtet hatte (Urk. 12). Nach der Zeugenaussage der Kindsmutter bei der Vorinstanz hatten sie, seit sie im [...] 2019 nach [...] gezogen sei, (vgl. Urk. 14 der Vorinstanz) auch wieder sexuelle Kontakte und hätten fast jeden Abend zusammen verbracht (Aktenseite, AS 67). Ausserdem führte die Kindsmutter aus, der Berufungsbeklagte habe seinen Samen im [...] 2017 selber untersuchen lassen und ihr das Resultat gezeigt. Sie habe nichts mit der Untersuchung zu tun gehabt. Sie seien da ja schon geschieden gewesen (AS 67). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Er belässt es bei der Behauptung, er habe nach der Scheidung während rund 2 Jahren keinen Kontakt zur Kindsmutter gehabt. Diese Behauptung ist bereits durch die von der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz eingereichten Chat-Protokolle widerlegt (Urk. 10).

Der Berufungskläger wiederholt ausserdem die Behauptung, dass er der Kindsmutter während der Ehe mehrere Male sein Sperma für eine Untersuchung der Spermienqualität zur Verfügung gestellt habe. Der Vorderrichter fragte den Berufungskläger in der Parteibefragung wann genau und wie oft sein Sperma untersucht worden sie. Dieser gab an, dass das zweimal in […] und dreimal in […] gewesen sei (AS 64). In zeitlicher Hinsicht machte er keine Angaben. Ebenso wenig gab er an, bei welchem Arzt die Untersuchung hätte stattfinden sollen. Folglich ist es unmöglich, diese Aussage zu überprüfen. Zur konkreten Aussage der Kindsmutter, dass er die Spermienuntersuchung im [...] 2017 selber habe machen lassen, äussert sich der Berufungskläger nicht.

Die Behauptungen des Berufungsklägers im Berufungsverfahren genügen offensichtlich nicht, um die schlüssigen Feststellungen des Vorderrichters zu erschüttern. Daran ändert auch nichts, dass an die von ihm selber verfasste Rechtsschrift keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Nicht nur gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass die Behauptung des Berufungsklägers, die Kindsmutter habe eine künstliche Befruchtung machen lassen, möglicherweise zutreffen könnten. Vielmehr belegen die von der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz eingereichten WhatsApp-Chat Protokolle (Urk. 12), dass die Kindseltern entgegen der Behauptung des Berufungsklägers auch nach der Scheidung miteinander in persönlichem Kontakt standen und die Kindsmutter in der mutmasslichen Konzeptionszeit mindestens einmal beim Berufungskläger übernachtet hatte. Hinzu kommt die Zeugenaussage der Kindsmutter (AS 67) bei der Vorinstanz, dass sie sich zu dieser Zeit häufig in der Wohnung des Berufungsklägers aufgehalten und man auch eine sexuelle Beziehung gepflegt habe. Auch dazu äussert sich der Berufungskläger nicht. Ausserdem hat der Gynäkologe der Kindsmutter bestätigt, dass ihre Medikamentenumstellung zusammen mit einem Gewichtsverlust ihre Empfängnisfähigkeit möglicherweise begünstigt habe.

Aufgrund des Gesagten gibt es keinen Grund daran zu zweifeln, dass die mittels DNA-Gutachten nachgewiesene Vaterschaft des Berufungsklägers zu der Berufungsbeklagten auf natürliche Art und Weise zustande kam. Von einem Missbrauch seines Spermas zum Zweck der künstlichen Befruchtung kann daher keine Rede sein. Daher gibt es keinen Grund, weshalb der Berufungskläger nicht die volle Verantwortung als Vater der Berufungsbeklagten tragen sollte.

5.1 Der Berufungskläger rügt weiter, dass der Vorderrichter zu Unrecht davon ausgegangen sei, er könne bei zumutbaren Anstrengungen weiterhin in einem 100 % Pensum arbeiten. Er macht geltend, das gegenwärtig ausgeübte 60 % Pensum sei das Maximum, das er derzeit aus gesundheitlichen Gründen leisten könne. Er macht damit sinngemäss falsche Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters geltend. Weil der Vorderrichter die Unterhaltsbeiträge aufgrund eines 100 % Pensums berechnet habe, habe er überdies das Recht falsch angewandt.

5.2 Der Berufungskläger ist gemäss dem von der Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz eingereichten Arbeitsvertrag (Urk. 4) seit dem [...] 2018 zu 100 % bei der Firma [...] AG, [...] als [...] angestellt. Sein Arbeitsort befindet sich in [...]. Per 1. Juli 2019 hat der Berufungskläger sein Pensum auf 60 % reduziert (vorinstanzliche Urkunden 5 und 6 des Beklagten). In der Parteibefragung beim Vorderrichter gab der Berufungskläger zu Protokoll, aufgrund der Nachricht, dass er Vater geworden sei, habe er nicht mehr schlafen können und deshalb Angst gehabt, einen Unfall zu verursachen. Sein Arzt habe ihn deswegen in eine Klinik einweisen wollen. Das habe er nicht gewollt, da er trotzdem habe arbeiten wollen. In der Vergangenheit habe er schlimme Sachen erlebt. Seit er in Behandlung sei, habe sich sein Zustand nicht verbessert, sondern verschlechtert. Auf entsprechende Frage des Vorderrichters in der Parteibefragung gab er an, er habe nicht gewusst, dass er aufgrund seiner Krankheit mit einer vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Krankentaggeld gehabt hätte (AS 63 ff.).

5.2.1 Zur Dokumentation seiner gesundheitlichen Situation hat der Berufungskläger im Berufungsverfahren diverse Urkunden eingereicht. Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass diese gemäss Art. 317 ZPO verspätet eingereicht worden seien.

5.2.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO dürfen neue Tatsachen nach Aktenschluss in den Prozess eingebracht werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz geltend gemacht werden konnten. In BGE 144 III 352 E. 4.2.1 (Pra 108 (2019) Nr. 88) hat das Bundesgericht erwogen, dass dort wo – wie hier – die unbeschränkte Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven (im Berufungsverfahren) auch über den Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien. Das gilt insbesondere für die Kinderbelange, inklusive Kinderunterhalt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO auch das Berufungsgericht selbst die Tatsachen von Amtes wegen zu erforschen hat. Es kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und geeigneten Beweismittel anordnen, um einen Entscheid im Sinne des Kindeswohls zu treffen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_528/2015 E. 2; 5A_876/2014 E. 4.3.3).

5.2.3 Die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden sind angesichts des vorliegend anwendbaren strengen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1 ZPO) somit grundsätzlich zu beachten. Anzumerken ist indessen Folgendes: Das Arztzeugnis vom 8. August 2018 von Dr. med. [...] (Urk. 17) ist nicht in deutscher Sprache abgefasst und daher für das hiesige Gericht nicht verständlich. Es erübrigt sich hingegen, dem Berufungskläger eine Frist für die Einreichung einer deutschen Übersetzung anzusetzen, zumal dieses Arztzeugnis gemäss Datierung von [...] 2018 stammen soll. Es ist daher grundsätzlich nicht geeignet, den Gesundheitszustand des Berufungsklägers im [...] 2019, als er sein Arbeitspensum reduzierte, zu bescheinigen. Ausserdem hat er Urkunden über eine im Sommer 2019 erlittene [...] eingereicht, für welche kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen ist (Urk. 12 – 16). Diese Urkunden sind nicht geeignet, sich auf das Urteil auszuwirken, zumal darin keine lange andauernde Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers bescheinigt wird. Eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit hätte ohnehin keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht.

5.3.1 Der Unterhalt des Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 137 III 59 E. 4.2.1, 116 II 110 E. 3b, 118 II 97 E. 4, 120 II 285 E. 3a/cc). Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 2.3).

Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, dass der Vorderrichter bei der Bemessung des Kinderunterhalts hätte berücksichtigen müssen, dass er aufgrund der Geburt seiner Tochter an einer [...] leide und deshalb sein Arbeitspensum ab [...] 2019 auf 60 % habe reduzieren müssen.

5.3.2 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf der Richter vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abweichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit dieser bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2015, E. 3.2). Soll einer Partei ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421; 114 III 13 E. 5 S. 17). Auch ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss indes nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. Je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (Urteil 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Vorderrichter hielt die Pensenreduktion des Berufungsklägers im [...] 2019 für freiwillig und deshalb für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die Tochter unbeachtlich. Der Berufungskläger setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Vorderrichters (S. 10 f.) nicht auseinander. Er wiederholt, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund der erneuten Vaterschaft verschlechtert habe. Weil er mit [...] zweimal in brenzlige Situationen geraten sei, habe er seinen Vorgesetzten um eine Reduktion des Arbeitspensums gebeten. Mit dem Schluss des Vorderrichters, dass zu dieser Zeit keine nachgewiesene (Teil-)Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und er bei einer medizinisch indizierten Reduktion des Arbeitspensums Krankentaggelder hätte beziehen können, setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. An diesen Feststellungen des Vorderrichters ist nicht zu rütteln. Daran ändern auch die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden nichts. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die am [...] 2020 erlittene Verletzung des [...] zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers als [...] geführt hat. Die Pensenreduktion des Berufungsklägers im [...] 2019 muss deshalb als freiwillig erfolgt qualifiziert werden.

Tatsächlich wird dem Berufungskläger erstmals mit dem Arztzeugnis vom [...] 2019 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % attestiert, obwohl er bereits seit [...] 2019 beim selben Arzt wegen seiner [...] in Behandlung ist. Indessen geht aus diesem Zeugnis weder hervor, seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht, noch ist deren voraussichtliche Dauer oder der nächste Arzttermin ersichtlich. Allein der Verweis darauf, dass die Prognose gegenwärtig nicht zuverlässig beurteilbar sei, genügt nicht, um eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.

5.3.3 Folglich stellt sich die Frage, ob die freiwillige Pensenreduktion des Berufungsklägers rückgängig gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang kann auf Folgendes verwiesen werden: Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren nachgewiesen, dass er am [...] 2020 einen Nichtbetriebsunfall erlitten hat, der zu einer Verletzung am [...] geführt hat (Urk. 1 ff.). Aufgrund dieser Verletzung war er vom [...] bis zum [...] 2020 100 % arbeitsunfähig (Urk. 4 und 11). Für diese Zeit hat die [...] dem Arbeitgeber ein Taggeld von CHF 135.00 ausbezahlt (Urk. 9). Aus der Höhe des Taggeldes kann geschlossen werden, dass der Berufungskläger zu dieser Zeit wieder 100 % gearbeitet hat, zumal das Taggeld der [...] 1/365 von 80 % des versicherten Lohnes inklusive Familienzulagen beträgt. Mithin war der Berufungskläger zur Zeit des Unfalls für einen jährlichen Bruttolohn von CHF 61'593.00 versichert. Der ausgewiesene Jahreslohn des Berufungsklägers 2018 betrug hochgerechnet auf 12 Monate brutto CHF 60'750.00. Somit hat der Berufungskläger die Lohneinbusse aufgrund der freiwilligen Reduktion des Pensums inzwischen nicht nur rückgängig machen, sondern den Lohn sogar ein wenig steigern können. Es bleibt somit dabei, dass es dem Berufungskläger zuzumuten ist, weiterhin 100 % erwerbstätig zu sein. Der Vorderrichter ist daher bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zu Recht von einem Lohn für ein Arbeitspensum des Berufungsklägers von 100 % ausgegangen.

6. Weitere Rügen erhebt der Berufungskläger nicht gegen das vorinstanzliche Urteil, so dass es bei dem vom Vorderrichter errechneten Unterhaltsbeitrag bleibt.

III.

1. Der Berufungskläger hat für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Das Gesuch ist begründet. Er ist nach wie vor prozessarm. Das Gesuch ist daher für die Gerichtskosten zu bewilligen.

2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit der Berufung nicht durchgedrungen. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund, von der Verteilung der Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. Die Gerichtskosten im Betrag von CHF 1’500.00 sind vollumfänglich A.___ aufzuerlegen.

Der Berufungskläger hat auch die Parteikosten von B.___ zu bezahlen. Der Zeitaufwand ihres Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine Honorarvereinbarung hat er nicht eingereicht, so dass praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 230.00 (§ 158 Abs. 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zur Anwendung kommt.

Indessen ist nicht ersichtlich, wofür 134 Fotokopien nötig waren. Die Berufungsbeklagte hat eine Eingabe von 9 Seiten und 5 Urkunden mit insgesamt 20 Blättern im Doppel eingereicht. Die 16 Beilagen des Berufungsklägers zur Berufung und diejenigen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden ihr in Kopie zur Verfügung gestellt. Die nötigen Auslagen sind daher mit insgesamt CHF 60.00 ausreichend honoriert.

A.___ hat folglich der B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'984.35 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 1’500.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge der ihm für das Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    A.___ hat B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,  für das Berufungs-verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'984.35 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 11. Dezember 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_1016/2020).

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