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Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.04.2020 ZKBER.2020.24

20 avril 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·648 mots·~3 min·1

Résumé

Schuldneranweisung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

1.    B.___   

2.    C.___   

beide gesetzlich vertreten durch D.___

3.    D.___   

4.    Staat Solothurn,

alle vertreten durch Oberamt Olten-Gösgen,   

Berufungsbeklagte

betreffend Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 17. März 2020 erliess der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen für die monatlichen Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber von A.___ eine Schuldneranweisung.

2. Mit Berufung vom 14. April 2020 bat A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) um Anpassung des Urteils. Er machte im Wesentlichen geltend, er falle unter sein Existenzminimum und reichte dazu Unterlagen zu seinen aktuellen Lebenshaltungskosten sowie die aktuelle Betreibung ein.

3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auch, dem Berufungskläger eine Nachfrist zur Unterzeichnung seiner Berufung anzusetzen.

4. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Sinne der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617; Urteil des Bundesgerichts 5A__3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3).

5. Der Antrag auf Anpassung des Urteils genügt diesen Anforderungen nicht. Der Wortlaut des gestellten Antrags spricht gegen die Annahme, es werde eine Herabsetzung der Schuldneranweisung auf CHF 0.00, das heisst eine Aufhebung der Schuldneranweisung bzw. des angefochtenen Urteils verlangt. Eine Bezifferung kann auch in Verbindung mit der Begründung nicht eruiert werden. Der Berufungskläger bringt zwar vor, bei einem Nettogehalt von ca. CHF 4'700.00 falle er bei vollumfänglichen Unterhaltszahlungen von CHF 2'490.00 unter sein Existenzminimum. Er sei seiner Unterhaltspflicht nicht mehr nachgekommen, weil der sein Existenzminimum von CHF 3'070.00 übersteigende Betrag seines Einkommens gepfändet werde. Gestützt auf diese Ausführungen des Berufungsklägers lässt sich nicht erschliessen, auf welchen Betrag er die Schuldneranweisung herabgesetzt haben möchte. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichts, aus der Begründung herauszusuchen, welche Unterhaltsbeiträge allenfalls verlangt sein könnten, falls sich dies aus der Rechtsschrift nicht hinreichend klar ergibt (Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015, E. 3.2.1). Dies gilt auch für die Schuldneranweisung. Die gestellten Rechtsbegehren sind demnach mangels Bezifferung ungenügend. Auf die Berufung ist nicht einzutreten.

6. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wären, wäre diese abzuweisen. Der Berufungskläger hat sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, obwohl ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden war. Seine erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptungen und Unterlagen sind allesamt neu. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, wieso der Berufungskläger diese nicht schon vor erster Instanz vorgebracht hat. Die neuen Vorbringen können somit nach Art. 317 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht mehr berücksichtigt werden. Darüber hinaus befasst sich das angefochtene Urteil in keiner Weise mit dem Existenzminimum des Berufungsklägers. Aus diesem Grund kann der Berufungskläger auch nicht aufzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil unrichtig ist. Genau dies müsste er aber in der Begründung seiner Berufung tun. Insofern ist auch die Begründung der Berufung ungenügend. Die Begründung der Berufung geht an der Sache vorbei.

7. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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