Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg,
Berufungsbeklagter
betreffend Vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Die Parteien leben seit dem 1. September 2018 getrennt. Die beiden minderjährigen Töchter und der vor Kurzem volljährig gewordene Sohn leben beim Vater in der ehemals ehelichen Liegenschaft in [...]. Die Parteien regelten die Trennung in einer Vereinbarung, die am 4. Juli 2018 vom Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu in einem Eheschutzentscheid genehmigt wurde. Seit dem 21. Januar 2020 führen die Parteien vor Richteramt Thal-Gäu ein Scheidungsverfahren.
2. Der Einleitung des Scheidungsverfahrens war ein Antrag des Ehemannes und Berufungsbeklagten auf Aufhebung des in der Vereinbarung vom 4. Juli 2018 vereinbarten Ehegattenaliments und eine Forderung nach Kinderunterhalt wiederum in einem Eheschutzverfahren vorausgegangen. Die Ehefrau und Berufungsklägerin beantragte in diesem Verfahren, soweit hier von Interesse, die Erhöhung ihres Aliments auf CHF 1'832.00 und einen Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 707.00 (Barunterhalt) pro Monat für die Tochter C.___, deren Obhut sie beantragte. Eventualiter beantragte sie die Abweisung beider Anträge des Ehemannes. Im Rahmen der Eheschutzverhandlung vom 21. Januar 2020 einigten sich die Ehegatten auf Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens. Die Verhandlung vom 21. Januar 2020 wurde folglich als Einigungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren fortgesetzt.
Auf Antrag des Ehemannes reduzierte der Gerichtspräsident von Thal-Gäu das im Eheschutzverfahren festgelegte Ehegattenaliment im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im Ehescheidungsverfahren von CHF 1'425.00 pro Monat mit Verfügung vom 27. Januar 2020 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens auf CHF 850.00 pro Monat (Ziffer 7 der Verfügung). Im Übrigen wies er die Anträge beider Parteien ab. Die Begründung dieser Verfügung wurde der Ehefrau am 24. Februar 2020 zugestellt.
3. Dagegen hat die Ehefrau mit Eingabe vom 2. März 2020 frist- und formgerecht Berufung erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 7 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. Januar 2020 sei aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Ehefrau für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'455.00 zu bezahlen.
Der Ehemann sei zu verpflichten, sich gegenüber der Ehefrau über einen allfällig erhaltenen Bonus (STIP-Award) innert 30 Tagen nach Erhalt desselben auszuweisen und [ihr] innert derselben Frist die Hälfte des netto ausgerichteten Bonus an die Berufungsklägerin zu bezahlen.
3. Eventuell sei das Gesuch betreffend Abänderung des Eheschutzurteils vom 4. Juli 2018 abzuweisen und der in diesem Urteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 1'425.00 für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bestätigen.
4. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege mit Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
5. U.K.u.E.f.
4. Der Ehemann liess sich am 16. März 2020 innert der ihm angesetzten Frist formgerecht vernehmen. Er beantragt Folgendes:
1. Die Berufung vom 2. März 2020 sei abzuweisen soweit darauf einzutreten ist und die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.
3. Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachstehend darauf Bezug genommen.
II.
1. Die Berufungsklägerin macht geltend, der Amtsgerichtspräsident habe in seiner Verfügung vom 27. Januar 2020 das Einkommen des Berufungsbeklagten zu tief und seinen Bedarf zu hoch berechnet. Zu Unrecht habe er beim Einkommen des Berufungsbeklagten einen monatlichen Abzug von CHF 200.00 für ein «Prämiensperrdepot» bewilligt und den Bonus nicht als Lohnbestandteil berücksichtigt. Bei der Bedarfsberechnung habe er zu Unrecht die Beiträge für die indirekte Amortisation der Hypothekarschuld in Form der gebundenen Vorsorge berücksichtigt. Die übrigen Posten der Bedarfsberechnungen anerkenne sie.
2. Der Berufungsbeklagte macht geltend, die Berufungsklägerin verlange nun höhere Unterhaltsbeiträge als sie in ihrer Stellungnahme zur Abänderung der im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge vorgebracht habe. Das sei nicht statthaft, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei.
Die Ehefrau habe im Rahmen des Plädoyers vor der Vorinstanz eine eigene Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge einreichen lassen. Dabei sei sie vom gleichen Einkommen ausgegangen, welches der Ehemann seinen Anträgen/Begründung vom 10. Dezember 2019 zugrunde gelegt habe. Demnach habe Einigkeit darüber bestanden, dass veränderte Verhältnisse im Vergleich zu den wirtschaftlichen Grundlagen der Trennungsvereinbarung vom 4. Juli 2018 vorlägen. Der Berufungsbeklagte habe zu den nun thematisierten Punkten der Bedarfsberechnung Auskunft gegeben. Dennoch habe die Berufungsklägerin ihre Berechnung nicht angepasst. Ohnehin müsste eine Abänderung des Abzugs mit der Arbeitgeberin abgesprochen werden und könnte jedenfalls nicht rückwirkend realisiert werden.
Die Wohnkosten seien gemäss Urteil vom 4. Juli 2018 übernommen worden. An dieser Ausgangslage habe sich nichts geändert. Bereits bei der Ausarbeitung der Trennungsvereinbarung habe eine Mankosituation vorgelegen. Dennoch sei die Amortisation berücksichtig worden. Die Wohnkosten des Berufungsbeklagten seien ohnehin sehr tief.
Der Bonus sei nicht Thema des Abänderungsverfahrens gewesen. Die Berufungsklägerin habe diesen bei der Vorinstanz auch nicht thematisiert. Diesbezüglich lägen keine veränderten Verhältnisse vor. Bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe man bezüglich der Teilung der tatsächlich ausbezahlten Boni des Ehemannes eine Regelung getroffen.
3.1 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachstehend soweit nötig einzugehen. Zu beachten ist dabei, dass die Berufungsklägerin nach Lehre und Rechtsprechung der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Begründung der Berufung im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Berufungsklägerin hat bei der Berufungsinstanz insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich eine Berufungsklägerin in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was ihrer Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Mit diesen hat sie sich auseinanderzusetzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3; 141 III 569 E. 2.3.3).
3.2 Die materiellen Folgen der Trennung der Ehegatten wurden 2018 in einem Eheschutzverfahren gemäss Art. 175 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) geregelt. Am 24. September 2019 (Postaufgabe) hat der Ehemann bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 268 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Abänderung dieses Urteils verlangt. Im Rahmen der Verhandlung über diese Anträge einigten sich die Parteien auf Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit Teileinigung gemäss Art. 112 ZGB, weshalb die Eheschutzverhandlung als Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren weitergeführt wurde (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 21. Januar 2020, S. 1).
Die im Eheschutzverfahren getroffenen Massnahmen gelten als vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren weiter, wenn keine Partei deren Abänderung verlangt (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen und von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren sind dieselben, nämlich eine andauernde Veränderung der Umstände oder, dass sich die vorsorglichen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt erweisen (Art. 268 Abs. 1 ZPO).
4. Die Berufungsklägerin hat im ersten Parteivortrag bei der Vorinstanz einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'832.00 pro Monat beantragt und die Hälfte des jährlichen Bonus (STIP-Award) (Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 2, Alinea 2; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21. Januar 2020, S. 2). Nun beantragt sie noch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'455.00 (Ziff. 2), eventualiter einen solchen von CHF 1'425.00 und die Hälfte des jährlichen Bonus (STIP-Award). Im zweiten Parteivortrag beantragte sie überdies, die Anträge des Ehemannes seien abzuweisen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21. Januar 2020, S. 4). Gemäss dem beigelegten Berechnungsblatt ging sie dabei von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von CHF 6'419.00 (inkl. eines Haushaltbeitrags des volljährigen Sohnes D.___ in der Höhe von CHF 650.00) und einem Bedarf von monatlich CHF 2'590.00 aus, inkl. Wohnkosten von total CHF 726.00 (Hypothekarzins CHF 376.00, Nebenkosten CHF 350.00, abzüglich Kostenanteile der minderjährigen Kinder). Die Behauptung des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin verlange hier höhere Unterhaltsbeiträge als bei der Vorinstanz, ist daher nicht richtig. Auf den Antrag ist folglich einzutreten.
5.1 Die Berufungsklägerin hat bei der Vorinstanz beantragt, der Ehemann sei zu verpflichten, sich ihr gegenüber über einen allfällig erhaltenen Bonus (STIP-Award) innert 30 Tagen nach Erhalt desselben auszuweisen und ihr innert derselben Frist die Hälfte des Bonus zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziffer 4 Abs. 3). Dieser Antrag entspricht der bisherigen Regelung in der Trennungsvereinbarung vom 2. Juli 2018 (Ziff. 6, 2. Satz) und ist folglich Teil des Eheschutzurteils vom 4. Juli 2018 (Ziff. 4.6) geworden. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, dass dieser Bonus im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert worden sei, ist somit aktenwidrig. Die Berufungsklägerin hat diesbezüglich formell einen Antrag gestellt. Es mag sein, dass anlässlich der Verhandlung nicht darüber gesprochen wurde, zumal damit keine Änderung verlangt wurde. Hingegen hat der Vorderrichter über diesen Antrag in der Verfügung vom 27. Januar 2020 formell nicht entschieden. Auch in der Begründung der Verfügung ist er nicht darauf eingegangen.
Keine Partei behauptet, dass bezüglich des STIP-Awards seit Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 2. Juli 2018 eine Änderung eingetreten sei. Dort hatten sich die Parteien unter Ziffer 6, Satz 2, bezüglich des Ehegattenunterhalts u.a. wie folgt geeinigt: «Zusätzlich hat sich der Ehemann gegenüber der Ehefrau über einen allfällig erhaltenen Bonus (STIP-Award) innert 30 Tagen nach Erhalt desselben auszuweisen und der Ehefrau innert derselben Frist die Hälfte des Bonus zu überweisen.» Das und nichts anderes verlangt die Berufungsklägerin auch im Ehescheidungsverfahren. Materiell bringt der Berufungsbeklagte keine Einwände gegen diesen Antrag vor. Es gibt folglich keinen Grund, etwas an dieser Regelung des Eheschutzurteils zu ändern. Es bleibt somit bei der hälftigen Teilung eines allfälligen Bonus unter den Ehegatten.
5.2 Die Berufungsklägerin verlangt ausserdem, dass der Lohnabzug unter dem Titel «Prämiensperrdepot» beim Einkommen des Berufungsbeklagten nicht mehr berücksichtigt werde, da es hier ebenfalls um Vermögensbildung gehe. Der Berufungsbeklagte bemängelt, dass die Berufungsklägerin diesen Abzug bei der Vorinstanz in der eigenen Berechnungstabelle berücksichtigt habe. Auch müsste die Aufhebung dieses Abzugs zuerst mit der Arbeitgeberin besprochen werden. Fakt ist, dass die Ehefrau bei der Vorinstanz einen Antrag auf ein monatliches Ehegattenaliment von CHF 1'832.00 pro Monat gestellt hat (vgl. Protokoll der Einigungsverhandlung S. 2). Ebenfalls liess sie ausführen, der ausgewiesene Lohnabzug für das Prämiensperrdepot könne «nicht berücksichtigt werden». Es liege am Ehemann, mit seiner Arbeitgeberin die Auflösung dieser Beiträge bzw. des massgeblichen Vertragsverhältnisses zu vereinbaren (1. Parteivortrag der Ehefrau, S. 3 unten, in den Akten der Einigungsverhandlung). Aus dem Rechtsbegehren ergibt sich das Prozessthema (vgl. BGE 137 III 617 ff.) und mit ihren Ausführungen im ersten Parteivortrag hat die Berufungsklägerin ihren Rechtsstandpunkt bezüglich des «Prämiensperrdepots» klargemacht. Die dem Vortrag beigelegte Berechnung ändert daran nichts, auch wenn sie teilweise von den verbalen Ausführungen abweicht.
Die Berufungsklägerin führt aus, dass das «Prämiensperrdepot» der Finanzierung einer Lebensversicherung dient. Der Berufungsbeklagte opponiert diesbezüglich nicht. Die Parteien sind sich einig, dass es der Vermögensbildung dient. Von daher gilt bezüglich der Berücksichtigung im Bedarf des Pflichtigen das nachfolgend unter Ziffer 6.1 f. Gesagte. Es ist unbestritten, dass der Bedarf der Berufungsklägerin nicht gedeckt ist. Die Deckung des Notbedarfs der Familie geht der Vermögensbildung vor. Der Berufungsbeklagte wird sich folglich bei seiner Arbeitgeberin um die Aufhebung dieses Abzugs bemühen müssen, zumal der Abzug fortan nicht mehr berücksichtigt werden kann.
5.3.1 Die Berufungsklägerin moniert, dass der Vorderrichter nach wie vor die Beiträge für die gebundene Vorsorge in den Bedarf des Ehemannes eingerechnet habe. Diese stellten eine Form des Sparens dar. Im Ehescheidungsverfahren dürften sie deshalb im Bedarf nicht mehr berücksichtigt werden. Der Berufungsbeklagte macht geltend, an den Wohnkosten habe sich nichts geändert. Die Kosten der indirekten Amortisation seien deshalb wie bisher in den Bedarf des Ehemannes einzurechnen. Diese Verpflichtung bestehe nach wie vor. Die Mankosituation habe bereits im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens bestanden. Dennoch habe man sich entsprechend geeinigt.
5.3.2 Dem Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass sich tatsächlich nichts an der Verpflichtung zur Amortisation geändert hat. Auch die Mankosituation hat schon zur Zeit der Trennung bestanden. Indessen hat sich mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens die rechtliche Situation in Bezug auf das eheliche Vermögen geändert, indem zu diesem Zeitpunkt der Güterstand von Gesetzes wegen aufgelöst wurde (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Die Ehegatten partizipieren somit nicht mehr an einem allfälligen Vorschlag des anderen. Die vermögensbildend wirkende Amortisation mehrt folglich nur noch das Vermögen des leistenden Ehegatten (vgl. Urteil des Bundegerichts 5A_780/2015 E. 2.7), während die Zahlung in Form eines tieferen Unterhaltsbeitrags zu Lasten des Mankos des unterhaltsberechtigten Ehegatten geht.
5.3.3 Die Deckung des Notbedarfs der Familie geht nach ständiger Praxis der Vermögensbildung vor. Das Interesse des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der vermögensbildenden Amortisation der gemeinsamen Liegenschaft über die dritte Säule des unterhaltspflichtigen Ehegatten zuzustimmen, besteht nach Auflösung des Güterstands aufgrund des weggefallenen Teilungsanspruchs nicht mehr. Das gilt insbesondere in einer Mankosituation wie hier, wo die Einlage in die dritte Säule nicht anderweitig (z.B. mit einem höheren Anteil am Überschuss) kompensiert werden kann. Es geht nicht an, dass der Berufungsbeklagte, dem praxisgemäss das Existenzminimum belassen werden muss, Vermögen äufnet, während das Existenzminimum der Berufungsklägerin nicht gedeckt werden kann. Daran ändert nichts, dass gegenüber der Hypothekargläubigerin u.U. eine vertragliche Pflicht zur Leistung von Amortisationszahlungen besteht, die beide Ehegatten bindet. In solchen Fällen liegt es an den Ehegatten, gemeinsam mit der Hypothekargläubigerin eine andere Lösung zu finden. Der Meinungsumschwung der Ehefrau in diesem Punkt ist nicht grundlos, sondern ist in der veränderten rechtlichen Situation sachlich begründet und im Umfang von CHF 400.00 pro Monat angesichts eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von bisher CHF 1'425.00 auch keineswegs geringfügig.
5.4 Der Berufungsbeklagte weist im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung darauf hin, dass seine Krankenkassenkosten tatsächlich wesentlich höher ausfielen als im Bedarf berücksichtigt. Sollte das zutreffen, so ist es an ihm, den Nachweis dafür zu erbringen. Soweit sich die höheren Kosten auf die Prämien für den VVG-Anteil beziehen, handelt es sich um eine freiwillige Versicherung und mithin keine Ausgabe, welche nach ständiger Praxis zum Notbedarf gehört. Eine begründete Ausnahme macht der Berufungsbeklagte nicht geltend, ebenso wenig regelmässig anfallende besondere Krankheitskosten.
6.1 Der Berufungsbeklagte hat 2019 ohne Kinderzulagen und ohne den Abzug für das Prämiensperrdepot und ohne Kinder- und Ausbildungszulagen einen Monatslohn von CHF 5'525.00 x 13 verdient (EMUrk. 3). Inklusive Anteil des 13. Monatslohns von CHF 460.00 macht das CHF 5'985.00 pro Monat aus. Davon ist für die Unterhaltsberechnung auszugehen.
6.2 Der monatliche Bedarf des Berufungsbeklagten ohne die Amortisation der Liegenschaft von CHF 400.00 pro Monat beläuft sich auf CHF 2'599.00 (Grundbetrag CHF 1’350.00, Wohnkosten ohne Anteile der Kinder CHF 531.00, KVG abzgl. IPV CHF 268.00, Arbeitsweg CHF 450.00). Der ungedeckte Bedarf der Kinder beläuft sich nach Abzug ihrer Einnahmen (Ausbildungs- und Kinderzulagen) unbestrittenermassen auf CHF 665.00 (E.___) und CHF 1'256.00 (C.___) pro Monat.
6.3 Rechnerisch resultiert somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'465.00 für die Ehefrau, wobei aus prozessualen Gründen nicht über die von der Berufungsklägerin beantragten CHF 1'455.00 hinausgegangen werden kann. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Differenz zu dem im Eheschutzverfahren vereinbarten Ehegattenaliment von CHF 1'425.00 gerade einmal rund 2 % ausmacht. Das ist offensichtlich keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse (Art. 268 ZPO), die im Sinn der ständigen Praxis eine Abänderung des Eheschutzurteils rechtfertigen würde. Deshalb bleibt es bei dem im Eheschutzverfahren vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'425.00 pro Monat für die Ehefrau.
III.
1. Beide Parteien haben für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Parteivertretung beantragt. Da beide offensichtlich prozessarm sind, sind diese Gesuche zu bewilligen.
2. Die Gerichts- und Parteikosten sind den Parteien grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu überbinden (Art. 106 ZPO). Es gibt vorliegend keinen Grund, davon abzuweichen, zumal hier rein finanzielle Fragen im Streit lagen und keine Partei finanziell erheblich stärker ist. A.___ dringt mit ihrem Eventualbegehren vollumfänglich durch. Das Unterliegen im Hauptantrag fällt nicht ins Gewicht, zumal die Differenz minim ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind demzufolge dem berufungsbeklagten B.___ aufzuerlegen. Praxisgemäss werden die Kosten für die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es gibt vorliegend keinen Grund, davon abzuweichen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ trägt die Kosten vorderhand der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Nach diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Aufforderungsgemäss haben beide Parteivertreter eine Kostennote eingereicht. Der Vertreter von A.___ macht einen Aufwand von 5,25 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen im Betrag von CHF 44.30 geltend. Das ist nicht zu beanstanden. B.___ hat folglich A.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'461.25 zu bezahlen (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien wird Rechtsanwalt Daniel von Arx direkt aus der Staatskasse mit CHF 1'065.50 entschädigt. Die Parteivertreterin von B.___, Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg macht einen Aufwand von 5,5 Stunden und Auslagen von CHF 32.50 geltend. Das ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vom Staat zahlbare Kotennote wird auf CHF 1'101.25 inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt. festgesetzt. Vorbehalten bleibt der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch im Betrag von CHF 118.45 sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
2. Ziffer 7 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. Januar 2020 wird aufgehoben.
3. Ziffer 7 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. Januar 2020 lautet neu wie folgt: Der Antrag des Ehemannes auf Abänderung des Ehegattenaliments gemäss Ziffer 4.6 des Eheschutzurteils vom 4. Juli 2018 wird abgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat B.___ zu bezahlen. Zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Kosten der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
6. B.___ hat A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx eine Parteientschädigung von CHF 1'461.25 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Daniel von Arx eine Entschädigung von CHF 1'065.50 und Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg eine solche von CHF 1'101.25 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist, hat er Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg die Differenz zum vollen Honorar in der Höhe von CHF 118.45 zu bezahlen (Art 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann