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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.08.2020 ZKBER.2019.85

19 août 2020·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·3,187 mots·~16 min·1

Résumé

Scheidung auf Klage

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, 4502 Solothurn

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, 4502 Solothurn

Berufungsbeklagter

betreffend Scheidung auf Klage

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien wurden mit Urteil vom 3. September 2019 geschieden. Soweit hier interessierend fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1. – 3. ….

4.            Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen:

-     Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils – 31. Dezember 2019 (1. Phase):

o   Für C.___               CHF 716.00

o   Für D.___               CHF 542.00

-     Ab 1. Januar 2020 – 30. November 2021 (2. Phase):

o   Für C.___               CHF 1'000.00

o   Für D.___               CHF 748.00

-     Ab 1. Dezember 2021 – 31. Juli 2024 (3. Phase):

o   Für C.___               CHF 919.00

o   Für D.___               CHF 944.00

-     Ab 1. August 2024 – 30. November 2027 (4. Phase):

o   Für C.___               CHF 820.00

o   Für D.___               CHF 994.00

-     Ab 1. Dezember 2027 (5. Phase):

o   Für D.___               CHF 868.00

Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder- und Familienzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet. Die Pflicht zur Weiterleitung der Kinder- und Familienzulagen gilt auch für eine allfällige Differenzzahlung.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

5. – 11. …..

2. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Berufungsklägerin am 5. November 2019 zugestellt. Die Berufung datiert vom 5. Dezember 2019. Sie wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Berufungsklägerin stellt die folgenden Anträge:

1.    Ziffer 4 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern im Verfahren SLZPR.2017.509 vom 3.9.2019 sei aufzuheben.

2.    Es sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-        Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.12.2019 (1. Phase)

o   für C.___ mindestens   CHF 1'100.00 (Barunterhalt CHF 1'081.00,

                                      Betreuungsunterhalt CHF 19.00)

o   für D.___ mindestens   CHF 925.00 (Barunterhalt CHF 906.00,

                                      Betreuungsunterhalt CHF 19.00)

-        Ab. 1.1.2020 – 30.11.2021 (2. Phase)

o   für C.___ mindestens   CHF 1'106.00 (Barunterhalt)

o   für D.___ mindestens   CHF 931.00 (Barunterhalt)

-        Ab 1.12.2021 – 31.7.2024 (3. Phase)

o   für C.___ mindestens   CHF 1'073.00 (Barunterhalt)

o   für D.___ mindestens   CHF 1'098.00    (Barunterhalt)

-        Ab 1.8.2024 – 30.11.2027 (4. Phase)

o   für C.___ mindestens   CHF 941.00 (Barunterhalt)

o   für D.___ mindestens   CHF 1'114.00    (Barunterhalt)

-        Ab 1.12.2017 [recte 2027] (5. Phase)

o   für D.___ mindestens   CHF 934.00  (Barunterhalt)

3.    Es sei der Berufungsklägerin für das mit vorliegender Berufung angehobene Berufungsverfahren rückwirkend per 25.11.2019 die unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als amtlicher Vertreter zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 (zugestellt am 16. Dezember 2019) wurde dem Berufungsbeklagten Frist gesetzt zur Einreichung der Berufungsantwort. Diese wurde mit Eingabe vom 31. Januar 2020 ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht. Der Berufungsbeklagte stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Berufung vom 5.12.2019 vollumfänglich abzuweisen.

2.    Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.

3.    Es [sei] das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege von Amtes wegen zu prüfen.

4. Am 17. Februar 2020 ging eine weitere Eingabe der Berufungsklägerin ein. Sie stellt folgende Beweisanträge:

1.    Es sei [das] der Printscreen der WhatsApp Mitteilung vom 16.12.2019 des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu den Akten zu nehmen.

2.    Es sei der Berufungsbeklagte gerichtlich aufzufordern, seinen aktuellen Arbeitsvertrag inkl. der bisher gestützt auf diesen Arbeitsvertrag ausgestellten Lohnabrechnungen einzureichen.

3.    Es seien die Akten des Inkassoverfahrens B.___ / A.___ 23-2091 hinter dem Oberamt [...], Alimentenbevorschussung, gerichtlich zu edieren.  

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Berufungsbeklagte liess sich mit Eingabe vom 3. März 2020 mit dem Antrag auf Abweisung sämtlicher Anträge der Berufungsklägerin vernehmen. Er wies insbesondere darauf hin, dass Noven, die nach der Berufungsfrist entdeckt würden unverzüglich, nachdem die Partei davon Kenntnis erhalten habe, vorzubringen seien. Am 12. März 2020 nahm die Berufungsklägerin dazu Stellung. Sie hielt dafür, die WhatsApp-Nachricht sei ihrem Rechtsvertreter erst am 17. Februar 2020 zugestellt und dem Gericht gleichentags als echtes Novum eingereicht worden.

Am 3. April 2020 wurde der Berufungsbeklagte zur Einreichung seines neuen Arbeitsvertrags sowie sämtlicher Lohnabrechnungen aus der neuen Anstellung bis und mit März 2020 aufgefordert. Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen. Dieser Aufforderung kam der Berufungsbeklagte fristgerecht nach.

5. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Berufungsklägerin hält dafür, dass der Unterhaltspflichtige alles unternehmen müsse, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind seien diesbezüglich besonders hohe Anforderungen zu stellen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Die vom Ehemann ins Recht gelegten Bewerbungen könnten in qualitativer Hinsicht überhaupt nicht überprüft werden. Die Vorinstanz habe ihre Pflichten im Rahmen der für Kinderbelange geltenden Offizialmaxime verletzt, indem sie nicht einmal die Unterlagen der Arbeitslosenkasse beigezogen habe. Ebenfalls habe es die Vorinstanz als zulässig erachtet, dass sich der Berufungsbeklagte nur auf Stellen beworben habe, die seinem Stellenprofil entsprächen. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen seien. Insgesamt müsse sich der Berufungsbeklagte vorhalten lassen, nur das getan zu haben, was er im Hinblick auf die Arbeitslosentaggelder habe tun müssen.

Der Berufungsbeklagte sei gelernter [...] mit einer Fachausbildung ([...], Fachhochschule). Er verfüge über mehrjährige Berufserfahrung und habe während 7 Jahren zusammen mit einem Partner ein eigenes Unternehmen geführt. Es sei von einem erzielbaren jährlichen Bruttogehalt von mindestens CHF 97'720.00 auszugehen. Netto mache das monatlich mindestens CHF 6'770.00 aus. Davon sei für die Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge auszugehen.

2. Der Berufungsbeklagte führt aus, dass seine Berufserfahrung korrekt wiedergegeben sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass er die Selbstständigkeit nicht freiwillig aufgegeben habe, sondern dazu gezwungen worden sei, als seine Firma wegen mangelnder Liquidität die Löhne nicht mehr habe bezahlen können. Eine weitere Anstellung sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen in der Probezeit gekündigt worden. Er sei im Teilpensum tätig gewesen, weil die Parteien ein entsprechendes Betreuungsmodell gewählt hätten. Den Vorwurf, sich ungenügend um eine neue Stelle bemüht zu haben, weist er zurück. Er macht geltend, dass er sich insgesamt 134 Mal, rund sieben Mal pro Monat, beworben habe. Aus den eingereichten Belegen seien Firmennamen und Stellenbezeichnung ersichtlich, woraus nachvollzogen werden könne, ob die Bewerbungen sinnvoll gewesen seien. Die Vorinstanz habe daraus geschlossen, dass von genügender Qualität der Bewerbungen ausgegangen werden könne.

Die Vorinstanz habe die vorgebrachten Argumente und Beweismittel geprüft und sei korrekterweise zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsbemühungen ausreichend gewesen seien. Im Übrigen sei anzumerken, dass die Vorinstanz ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, weil sie der Ansicht gewesen sei, dass er spätestens für die 2. Phase über seine Branche hinaus eine Anstellung suchen müsse.

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin in ihrer Berufung von einem hypothetischen Einkommen von CHF 97'720.00 pro Jahr, resp. CHF 8’143.00 pro Monat ausgehe. Noch an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz sei sie von CHF 7'416.00 pro Monat ausgegangen (vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 22.8.2019, S. 8). Ihre neue Berechnung sei bereits aus diesem Grund nicht zu hören.

Bezüglich des geltend gemachten Bedarfs weist der Berufungsbeklagte darauf hin, dass die Berufungsklägerin nun neue Ausgaben der Kinder, z.B. für Hobbies geltend mache, was ohnehin bei einer zweistufigen Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfe. Unverständlicherweise werde in der 3. Phase auch noch ein Steueranteil bei den Kindern eingesetzt, was nicht der kantonalen Praxis entspreche.

Insgesamt habe die Vorinstanz sowohl das Einkommen als auch den Bedarf der Parteien korrekt berechnet, weshalb die Berufung abzuweisen sei.

3.1 Mit Berufung können gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden.

Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufungsschrift sinngemäss unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Berufungsbeklagten geltend. Inzwischen hat sich die tatsächliche Situation auf Seiten des Berufungsbeklagten unbestrittenermassen geändert, da er am 25. September 2019, mithin rund einen Monat nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, einen neuen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 1. November 2019 hat abschliessen können. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum. Die Berufungsklägerin hält dafür, dass dieses im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sei. Der Berufungsbeklagte hält das Vorbringen der Berufungsklägerin für verspätet.

3.2 Gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO dürfen neue Tatsachen nach Aktenschluss in den Prozess eingebracht werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz geltend gemacht werden konnten. Das Bundesgericht hat in BGE 143 III 42, S. 44 f. E. 5.3. entschieden, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden könnten, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen werden dürften, sondern im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen.

3.3 Die Berufungsklägerin führt in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2020 aus, dass sie am 16. Dezember 2019 per WhatsApp von der neuen Anstellung des Berufungsbeklagten erfahren habe. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, das gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig ist, da es erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden ist. Da die Berufungsklägerin erst Mitte Dezember davon erfahren hat, konnte sie diese Tatsache nicht bereits in der Berufungsschrift geltend machen. 

Hingegen ist die Eingabe ans Gericht, die rund zwei Monate nach der Kenntnisnahme der neuen Tatsache erfolgte, zweifellos nicht «unverzüglich» im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis erfolgt, womit das Erfordernis gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO nicht erfüllt ist. Daran ändert auch nichts, dass die Berufungsklägerin ihren Rechtsvertreter offenbar erst zu diesem Zeitpunkt über die neue Tatsache informiert hat.

In BGE 144 III 352 E. 4.2.1 (Pra 108 (2019) Nr. 88) hat das Bundesgericht hingegen erwogen, dass dort wo – wie hier – die unbeschränkte Untersuchungsmaxime gelte und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen müsse, Noven [im Berufungsverfahren] auch über den Grenzen von Art. 317 Abs. 1 ZPO hinaus zulässig seien. Das gilt im Ehescheidungsverfahren insbesondere für die Kinderbelange, inklusive Kinderunterhalt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO auch das Berufungsgericht selbst die Tatsachen von Amtes wegen zu erforschen hat. Es kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und geeigneten Beweismittel anordnen, um einen Entscheid im Sinne des Kindeswohls zu treffen (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_528/2015 E. 2; 5A_876/2014 E. 4.3.3).

Da vorliegend die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge verlangt wird, ist die neue Anstellung des Berufungsbeklagten zweifellos geeignet, Einfluss auf deren Höhe zu haben. Das von der Berufungsklägerin im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet vorgebrachte Novum ist daher in diesem Verfahren dennoch beachtlich. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die neue Tatsache auch in einem Abänderungsprozess hätte vorgebracht werden können. Mithin hätte sie so oder anders zu einer Neuberechnung der Kinderunterhaltsbeiträge führen können.

4.1.1 Die Berufungsklägerin hat in ihrer Berufung einzig die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten thematisiert und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorderrichterin kritisiert. Zur neuen Anstellung des Berufungsbeklagten hat sie sich nicht mehr materiell geäussert. Der vom Berufungsbeklagten erzielte Lohn liegt über dem was die Vorinstanz und die Berufungsklägerin als hypothetisch erzielbar geschätzt haben, so dass ohne weiteres auf die sich aus der neuen Anstellung ergebende Leistungsfähigkeit abgestellt werden kann.

4.1.2 Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten das hypothetische Einkommen ab Januar 2020 angerechnet. Die Berufungsklägerin hat die Anrechnung des hypothetischen Einkommens ab Rechtskraft des Urteils verlangt. Die neue Stelle konnte der Berufungsbeklagte per November 2019 antreten, weshalb das höhere Einkommen ab diesem Zeitpunkt anzurechnen ist.

4.1.3 Das Bundesgericht hat erwogen, der Eintritt einer neuen – erheblichen und dauerhaften Tatsache führe nicht automatisch zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Nur wenn die Unterhaltslast im Lichte der im vorangegangenen Urteil berücksichtigten Umstände zwischen den Ehegatten in ein Ungleichgewicht gerate, komme eine Abänderung in Betracht. Der Richter könne sich also nicht damit begnügen, eine Veränderung der Verhältnisse eines Elternteils festzustellen, um ein Abänderungsbegehren gutzuheissen; er müsse die jeweiligen Interessen des Kindes und beider Eltern gegeneinander abwägen, um die Notwendigkeit einer Anpassung des Unterhaltsbeitrags im konkreten Fall zu beurteilen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5 A_760/2016, E. 5.1. mit weiteren Hinweisen).

4.2.1 Gemäss dem im Berufungsverfahren eingereichten Arbeitsvertrag arbeitet der Berufungsbeklagte seit dem 1. November 2019 mit einem Pensum von 100 % in der [...]. Sein Monatslohn beträgt netto inkl. Anteil 13. Monatslohn CHF 7’904.00 (ohne Kinderzulagen). Er hat somit eine Einkommenssteigerung von rund 35 % gegenüber dem von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Einkommen realisiert. Dabei handelt es sich ohne Zweifel um eine wesentliche Veränderung im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen. Diese ist folglich bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Offensichtlich liegt es im Interesse der Kinder, diese Einkommenssteigerung bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen, zumal der Berufungsbeklagte anderenfalls über einen erheblich grösseren Überschuss als die Berufungsklägerin und die Kinder verfügen könnte. Zu den Unterhaltsbeiträgen hinzu kommen die Ausbildungszulagen von CHF 373.45 für das erste und CHF 241.15 für das zweite Kind (gem. Art. 51 und 51a Bundespersonalverordnung, BPV). Die Differenz zu den von der Mutter bezogenen Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind ist zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet, obwohl die Berufungsklägerin diesbezüglich im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat (Offizialmaxime). Kinderzulagen dienen notorischerweise zur Finanzierung der Auslagen für die Kinder und sollen diesen folglich direkt zukommen.

4.2.2 Die Berufungsklägerin arbeitet gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 19, Ziff. 2.2.4 lit. b) als [...] beim [...] mit einem Pensum von 50 %. Sie erzielt einen monatlichen Nettolohn von CHF 3'461.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen).

4.3.1 Bezüglich des Bedarfs der Kinder und der Berufungsklägerin ist auf die Berechnungen der Vorinstanz abzustellen, zumal keine Partei dagegen Einwände erhoben hat. Die Berufungsklägerin hat zwar in der von ihr eingereichten Berechnungen gewisse Änderungen im Bedarf der Kinder vorgenommen, diese jedoch weder begründet, noch dargelegt, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz unrichtig sein sollen. Darauf ist nicht einzugehen Demnach hat C.___ derzeit einen Bedarf von CHF 1'050.00 und D.___ einen solchen von CHF 875.00 pro Monat. Ab Dezember 2021 steigt der Bedarf bei D.___ aufgrund des höheren Grundbetrags auf CHF 1'075.00 an. Der Bedarf der Berufungsklägerin beläuft sich nach der Berechnung der Vorinstanz in der ersten Phase auf CHF 2'993.00. Hinzu kommt aufgrund der höheren Unterhaltsbeiträge ein Steuerbetreffnis von rund CHF 450.00 pro Monat. Ein Anteil für Vorsorgeunterhalt der Berufungsklägerin ist nicht aufzurechnen, zumal nur Kinderunterhalt verlangt wird.

Beim Bedarf der Kinder ergeben sich keine Änderungen. Der Berufungsbeklagte hat keine neuen Auslagen geltend gemacht.

4.3.2 Der Berufungsbeklagte hat gemäss Berechnung der Vorinstanz einen Bedarf von CHF 3'172.00 ohne Steuern. Diesbezüglich ist aufgrund des höheren Einkommens mit rund CHF 850.00 pro Monat zu rechnen. Ausserdem sind neu mit Kosten von CHF 230.00 (anstatt CHF 50.00) für den Arbeitsweg nach Bern (Jahresabonnement Libero) und CHF 200.00 (anstatt CHF 100.00) für auswärtige Mahlzeiten zu rechnen. Es ist somit von einem Bedarf von CHF 4’152.00 auszugehen.

4.3.3 Folglich ergibt sich folgender Bedarf der Beteiligten:

Vater

Mutter

C._

D.___

Grundbetrag

1200

1350

  600

  400

Miete inkl. NK

1200

1055

  195

  195

Krankenkasse

  372

  372

    99

  105

Telekom/ Mobiliar.Vers.

  100

  100

Arbeitsweg

  230

ausw. Verpfl.

  200

Steuern

  850

  450

Krankheitskosten

  116

    58

    77

Drittbetreuungskosten

    98

    98

total

4152

3443

1050

   875

5.1 Die Söhne haben einem Gesamtbedarf von CHF 1’925.00 (CHF 1'050.00 und CHF 875.00) und Einnahmen von CHF 614.00 (CHF 373.00 und CHF 241.00). Ihr Manko beträgt CHF 1’311.00. Das hat der Berufungsbeklagte auszugleichen. Ausserdem können sie 1/3 des Überschusses des Vaters beanspruchen (CHF 7'904.00 – CHF 4’152.00 - CHF 1'311.00 : 6), d.h. je CHF 407.00. Somit resultieren in der ersten Phase Unterhaltsbeiträge von gerundet CHF 1’080.00 C.___ und 1’040.00 D.___.

5.2 Ab Dezember 2021 werden für D.___ aufgrund des höheren Grundbetrags CHF 1'240.00 fällig.

5.3 Im August 2024 fallen beim 16-jährigen C.___ mit der Beendigung der obligatorischen Schulpflicht die Fremdbetreuungskosten weg. Sein Unterhaltsbeitrag sinkt deshalb auf gerundet CHF 1’000.00. Bei D.___ ist das im August 2027 der Fall. Sein Unterhaltsbeitrag beträgt dann noch CHF 1'160.00. Aufgrund der tieferen Unterhaltsbeiträge steigt beim Berufungsbeklagten der Überschuss, was mit einer entsprechenden Erhöhung des Barunterhalts der Söhne zu berücksichtigen ist.

5.4 Der Vater hat zudem in allen Phasen die von ihm bezogenen Kinderzulagen weiterzuleiten.

5.5 Die Ehefrau kann ihren Bedarf in jeder Phase decken. Es gibt daher keinen Raum für Betreuungsunterhalt. Ein solcher wurde auch nicht beantragt.

III.

1. Die Berufungsklägerin hat für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Dieses ist begründet. Sie ist nach wie vor prozessarm. Indessen wird sie nach diesem Ausgang des Verfahrens nicht kostenpflichtig. Das Gesuch ist deshalb lediglich im Umfang der Garantenstellung des Staates gutzuheissen. Im Übrigen ist es gegenstandslos geworden.

2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit der Berufung durchgedrungen. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund von der Verteilung der Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. Die Gerichtskosten im Betrag von CHF 3'000.00 sind vollumfänglich B.___ aufzuerlegen.

Er hat auch die Parteikosten von A.___ zu bezahlen. Die Kostennote ihres Vertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. B.___ hat A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'349.25 zu bezahlen. Für den Betrag von CHF 1'063.30 besteht während 2 Jahren eine Ausfallhaftung des Staates Solothurn (Art. 123 ZPO). Für den Fall der Zahlung durch den Staat Solothurn bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch für die Differenz zum vollen Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorbehalten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer 4 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 5. September 2019 wird aufgehoben.

2.    Ziffer 4 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) wie folgt zu bezahlen:

-        Ab 1. Dezember 2019 – 30. November 2021

o   Für C.___       CHF 1’080.00 (Barunterhalt)

o   Für D.___       CHF 1'040.00 (Barunterhalt)

-        Ab. 1. Dezember 2021 – 31. Juli 2024

o   Für C.___       CHF 1'080.00 (Barunterhalt)

o   Für D.___       CHF 1'240.00 (Barunterhalt)

-        Ab 1. August 2024

o   Für C.___       CHF 1'000.00 (Barunterhalt)

-        Ab 1. August 2024 – 31. Juli 2027

o   Für D.___       CHF 1'240.00 (Barunterhalt)

-        Ab 1. August 2027

o   Für D.___       CHF 1'160.00 (Barunterhalt)

-        Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

Allfällige vom Vater bezogenen Kinder- und Familienzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet. Die Pflicht zur Weiterleitung der Kinder und Familienzulagen gilt auch für eine allfällige Differenzzahlung.

3.    Die Gerichtkosten von total CHF 3'000.00 hat B.___ zu bezahlen.

4.    B.___ hat an A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,  für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'349.25 zu bezahlen.

Für den Betrag von CHF 1'063.30 besteht während zwei Jahren eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 285.95 (Differenz zum vollen Honorar) sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

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