Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Dezember 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Berufungsklägerin
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Teichmann,
Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung Kindesunterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 A.___, geb. [...] 2016, (Kind, Klägerin und Berufungsklägerin) ist die aussereheliche Tochter von B.___ und C.___ (Vater, Beklagter und Berufungsbeklagter). Der Berufungsbeklagte hat die Vaterschaft auf dem Zivilstandsamt anerkannt. Die Kindseltern schlossen mit Unterstützung der Familienberatung am 3. November 2016 einen Unterhaltsvertrag ab (KlUrk. 5a). Gleichzeitig unterzeichnete die Kindsmutter eine Besuchsregelung. Die Unterschrift des Vaters fehlt auf diesem Dokument (KlUrk. 5b). Mit Email vom 19. Dezember 2016 verlangte die zuständige Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einige redaktionelle Änderungen an der Unterhaltsregelung und zusätzlich eine verbindliche Vereinbarung über die elterliche Sorge und Obhut. Die entsprechend ergänzte Vereinbarung unterzeichneten die Kindseltern einmal am 28. Januar und nach Vornahme von einigen redaktionellen Änderungen auf Ersuchen der Kindsmutter ein weiteres Mal am 3. bzw. 7. Februar 2017. Mit Entscheid vom 10. Februar 2017 genehmigte die Präsidentin der KESB die Vereinbarung (KlUrk. 10). Gemäss Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung ist der Vater verpflichtet, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu bezahlen.
1.2 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 leitete das Kind ein Schlichtungsverfahren ein, mit dem Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge. Weil es zu keiner gütlichen Einigung kam, stellte die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt am 29. Januar 2018 die Klagebewilligung aus.
1.3 Mit Klage vom 30. April 2018 leitete das Kind das Hauptverfahren mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, für das Kind A.___ monatlich im Voraus mindestens folgenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
Ab 1. Oktober 2017 insgesamt CHF 2'226.00 bis und mit August 2032, anschliessend CHF 1'300.00 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
Dabei sei der Unterhaltsbeitrag bis August 2031 wie folgt in Bar- und Betreuungsunterhalt aufzuteilen:
Barunterhalt
ab Januar 2017 bis und mit August 2023:
CHF
601.00
ab September 2023 bis und mit August 2026:
CHF
901.00
ab September 2026:
CHF
1'300.00
Betreuungsunterhalt:
CHF
ab Januar 2017 bis und mit August 2023:
CHF
1'625.00
ab September 2023 bis und mit August 2026:
CHF
1'325.00
ab September 2026 bis und mit August 2032:
CHF
925.00.
2. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Eventuell: Es sei der Beklagte zur Leistung des Vorschusses an die Gerichtskosten sowie eines Vorschusses an die Parteikosten von vorerst CHF 3'000.00 zu verpflichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Klägerin.
1.4 Am 15. März 2019 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:
1. Die Klage vom 30. April 2018 wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
3. Zufolge unentgeltlichen Rechtsbeistands der Klägerin hat der Staat Rechtsanwältin Claudia Heusi eine Entschädigung von CHF 2'316.30 (CHF 1'845.00 Honorar, CHF 307.90 Auslagen, CHF 163.40 MWSt) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie Rechtsanwältin Claudia Heusi die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00) zu leisten. Diese beträgt CHF 551.95 (CHF 512.50 Honorar, CHF 39.45 MWSt).
4. Die Gerichtskosten von CHF 1'700.00 (inkl. CHF 500.00 Kosten Schlichtungsverfahren) sind von A.___ zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
1.5 Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. September 2019 form- und fristgerecht Berufung. Sie beantragt:
1. Es sei das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für die Berufungsklägerin gemäss Art. 13c SchlT ZGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventuell: Es sei das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2019 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, für die Berufungsklägerin monatlich im Voraus mindestens folgende Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:
Ab 1. Oktober 2017 insgesamt CHF 2'226.00 bis und mit August 2032, anschliessend CHF 1'300.00 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Dabei sei der Unterhaltsbeitrag bis August 2032 wie folgt in Bar- und Betreuungsunterhalt aufzuteilen:
Barunterhalt:
ab Januar 2017 bis und mit August 2023:
CHF
601.00
ab September 2023 bis und mit August 2026:
CHF
901.00
ab September 2026:
CHF
1'300.00
Betreuungsunterhalt:
CHF
ab Januar 2017 bis und mit August 2023:
CHF
1'625.00
ab September 2023 bis und mit August 2026:
CHF
1'325.00
ab September 2026 bis und mit August 2032:
CHF
925.00.
3. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Berufungsbeklagte stellte mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 ebenfalls frist- und formgerecht folgende Anträge:
1. Die Berufung vom 13. September 2019 gegen den Entscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. März 2019 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Berufungsklägerin.
2. In Anwendung von Art. 316 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1. Die Berufungsklägerin anerkennt, dass der Sachverhalt im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben ist. Sie macht geltend, dass die Kindsmutter angehalten worden sei, sich um eine Änderung des Unterhaltsbeitrags für die Berufungsklägerin zu bemühen, nachdem sie im April 2017 Sozialhilfe beantragt habe. Der Berufungsbeklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass der Unterhaltsvertrag nach Inkrafttreten des neuen Rechts genehmigt worden sei. Aufgrund dessen könne keine Anpassung gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) verlangt werden, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz einerseits bei der Anwendung von Art. 13c und 13cbis SchlT ZGB und andererseits bei der Beurteilung der Nichtigkeit des Genehmigungsentscheids falsche Rechtsanwendung vor. Diese habe sich nicht wirklich mit Art. 13c SchlT ZGB auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie ohne weitere Begründung einzig darauf abgestellt, wann die Genehmigung des Unterhaltsvertrages durch die KESB erfolgt sei, während der Umstand, dass erklärtermassen eine Unterhaltsregelung nach den Vorgaben des bis Ende 2016 gültigen Rechts vorliege, keine Berücksichtigung gefunden habe. Dieser streng formalistische Standpunkt lasse sich nicht auf den Wortlaut von Art. 13c SchlT ZGB abstützen und stehe im Widerspruch zu den Zielen der übergangsrechtlichen Bestimmungen. Demnach seien Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden seien, auf Gesuch des Kindes neu festzulegen. Entscheidend sei somit der Zeitpunkt der Festlegung bzw. Vereinbarung und nicht derjenige der Genehmigung. Nach Art. 13cbis SchlT ZGB hätten nach dem 1. Januar 2017 keine altrechtlichen Vereinbarungen mehr genehmigt werden dürfen. Dass das vorliegend dennoch geschehen sei, könne nun nicht zu Lasten der Berufungsklägerin gehen.
2. Der Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollumfänglich richtig festgestellt habe. Sie habe ausserdem richtigerweise darauf hingewiesen, dass Unterhaltsverträge erst mit der Genehmigung durch die KESB oder das Gericht rechtswirksam würden (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Das sei vorliegend nach dem 1. Januar 2017 erfolgt, weshalb der Abänderungsgrund nach Art. 13c SchlT ZGB nicht zur Anwendung komme. Die KESB habe in ihrem Genehmigungsentscheid sodann ausdrücklich auf die neue Rechtslage Bezug genommen. Die Kindseltern seien seit Beginn der Verhandlungen über den Unterhaltsvertrag in stetigem Austausch mit der KESB gewesen. Daher könne davon ausgegangen werden, dass das neue Recht öfters thematisiert worden sei. Die Vereinbarung sei im Einvernehmen beider Parteien [recte der Kindseltern] abgeschlossen worden. Zudem habe die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass die Kindseltern die Möglichkeit gehabt hätten, gegen den Entscheid der KESB ein Rechtsmittel zu ergreifen, was unterblieben sei. Des Weiteren weist der Berufungsbeklagte drauf hin, dass durch das neue Recht lediglich der Betreuungsunterhalt hinzugekommen sei. Mit welcher Begründung die Berufungsklägerin nun höheren Barunterhalt geltend machen wolle, bleibe offen.
3.1 Gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB werden Unterhaltsverträge für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich. Unterhaltsverträge sind Vereinbarungen zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil, der Kindesunterhalt in Form von Geldleistungen zu erbringen hat. Der Abschluss eines Unterhaltsvertrages setzt Konsens der Parteien voraus. Das minderjährige Kind wird dabei durch den sorgeoder obhutsberechtigten Elternteil vertreten (Art. 289 Abs. 1 ZGB), gegebenenfalls durch einen Beistand. Der Unterhaltsvertrag untersteht der Genehmigungspflicht. Bis zu deren Vorliegen ist der Vertrag für das Kind einseitig unverbindlich. Der pflichtige Elternteil ist bereits mit dem Abschluss an die Vereinbarung gebunden. Die Genehmigung beinhaltet nicht eine blosse formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfung. Geprüft werden muss, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen und qualitativen Aspekten sowie dem freien Willen und reiflicher Überlegung entspricht. Wird die Genehmigung erteilt, so entfaltet der Vertrag ab dem Abschlusstag seine Wirkung. Die Genehmigungspflicht dient vorab dem Kindeswohl und soll dieses vor Nachteilen schützen, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die Interessen des Kindes zu wahren hat. (vgl. Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., N. 1 ff. zu Art. 287 ZGB).
3.2 Vorliegend haben die Kindseltern die erste Fassung des Unterhaltsvertrags (KlUrk. 5a) am 3. November 2016 unterzeichnet, am 28. Januar 2017 die zweite und am 3. bzw. 7. Februar 2017 die dritte. Letztere wurde durch die KESB genehmigt. Es ist zutreffend, dass in den Fassungen zwei und drei materiell keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, was nicht wesentlich ist. Unerheblich ist auch, weshalb es zu einer Verzögerung zwischen der Unterzeichnung der ersten und der dritten, genehmigten Fassung des Unterhaltsvertrages kam. Entscheidend ist vielmehr, dass die endgültige Fassung von beiden Kindseltern im Jahr 2017 unterzeichnet und genehmigt wurde.
Gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB wird der Unterhaltsvertrag für das Kind erst mit der Genehmigung durch die KESB verbindlich. Bis dahin ist er für das Kind einseitig unverbindlich. Mit der Genehmigung wird der Vertrag rückwirkend ab Abschlussdatum rechtswirksam, vorliegend ab dem 3. bzw. 7. Februar 2017. Unerheblich ist, dass die wesentlichen Vorarbeiten zum Unterhaltsvertrag im Jahr 2016 geleistet wurden, zumal damals keine, für das Kind verbindliche, Vereinbarung zustande kam. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 13c SchlT ZGB auf das Datum der Genehmigung durch die KESB abzustellen. Mithin ist vorliegend von einem im Jahr 2017 abgeschlossenen Unterhaltsvertrag auszugehen.
Die KESB hat im Genehmigungsentscheid (KlUrk. 10) die von den Kindseltern abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht geprüft und hat sich insbesondere mit der Problematik des intertemporalen Rechts auseinandergesetzt. Es ist daher ausgeschlossen, dass die KESB einem Irrtum unterlegen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich bewusst und in Kenntnis der Rechtslage für die Genehmigung des nach früherer Praxis erarbeiteten Unterhaltsvertrags entschieden hat. Es kann diesbezüglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht wirklich (gemeint ist wohl nicht materiell) mit Art. 13c SchlT ZGB auseinandergesetzt, sondern einzig auf die zeitliche Komponente abgestellt. Sie hält dafür, dieser streng formalistische Standpunkt lasse sich nicht auf den Wortlaut von Art. 13c SchlT abstützen. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Festlegung bzw. der Abschluss der Vereinbarung und nicht derjenige der Genehmigung. Es erübrigt sich vorliegend, näher auf die Argumentation der Berufungsklägerin einzugehen. So oder anders datiert die genehmigte Vereinbarung der Kindseltern aus dem Jahr 2017.
Nicht relevant ist, dass die Kindseltern bereits im Jahr 2016 eine frühere Fassung des inhaltlich weitgehend identischen Unterhaltsvertrages unterzeichnet hatten, diese aber auf Verlangen der KESB nachgebessert haben. Vorarbeiten im Hinblick auf einen Vertragsabschluss sind nicht rechtswirksam, ebenso wenig frühere Fassungen eines später überarbeiteten und neu verfassten Vertrages. Das gilt auch dann, wenn diese von den Parteien unterzeichnet waren, sie sich aber einig darüber waren, dass und wie der Vertrag überarbeitet werden soll. Ebenso wenig rechtswirksam sind genehmigungsbedürftige Vereinbarungen, die nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien ganz oder teilweise abgeändert oder aufgehoben wurden, bevor sie genehmigt werden konnten. Der von den Kindseltern am 3. November 2016 unterzeichnete Vertragsentwurf wurde mit ihrem Wissen und Willen durch die später genehmigte Vereinbarung vom 3. bzw. 7. Februar 2017 ersetzt. Der ersten Vertragsversion von November 2016 mangelt es an der Genehmigung durch die KESB, weshalb kein für die Berufungsklägerin verbindlicher Vertrag zustande kam. Sodann wurde die erste Fassung des Unterhaltsvertrags mit Wissen und Willen der Kindseltern durch diejenige vom 3./7. Februar 2017 ersetzt. Diese wurde von der zuständigen KESB genehmigt. Mithin handelt es sich beim Anfechtungsobjekt, wie bereits erwähnt, unter allen Titeln um eine im Jahr 2017 abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung. Diese fällt in zeitlicher Hinsicht nicht in den Anwendungsbereich des intertemporalen Rechts.
5. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz bei der Prüfung, ob Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB zur Anwendung komme, allein auf den Zeitablauf und nicht auf den Inhalt der Vereinbarung vom 3./7. Februar 2017 abgestellt habe. Sie hält dafür, dass für die Zulässigkeit einer Abänderung nach Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB allein darauf abgestellt werden dürfe, ob der vereinbarte Kinderunterhaltsbeitrag den Vorgaben des neuen Rechts entspreche. Das trifft nicht zu. Der hier anwendbare Art. 13c SchlT ZGB befindet sich im ersten Abschnitt des Schlusstitels, dessen Überschrift «Die Anwendung des bisherigen und neuen Rechts» lautet. Die Marginalie von Art. 13c SchlT ZGB lautet «IVter Unterhaltsverträge, 1. Bestehende Unterhaltstitel». Die Bestimmung regelt somit das Schicksal von am 1. Januar 2017 bestehenden Unterhaltstiteln (Vereinbarungen und Urteile) nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Die Marginalie von Art. 13c SchlT ZGB weist sodann ausdrücklich darauf hin, dass diese Bestimmung auf «bestehende» Unterhaltstitel anwendbar ist, d.h. auf solche die bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2017 rechtswirksam waren. Daraus folgt, dass Art. 13c SchlT ZGB entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin nur die Anpassung von Unterhaltsverträgen umfasst, die vor dem 1. Januar 2017 genehmigt worden waren, wie es im Übrigen wortwörtlich in 1. Absatz steht: «… vor Inkrafttreten … in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, …». Eine Inhaltskontrolle von später abgeschlossenen Vereinbarung auf Übereinstimmung mit dem neuen Recht ist unter diesem Titel nicht vorgesehen und ergibt unter dem Titel Übergangsrecht auch keinen Sinn. Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB knüpft folglich einzig und allein an die zeitliche Dimension an, wie dies die Vorinstanz richtig erwogen hat. Erfasst von Art. 13c SchlT ZGB werden ausschliesslich jene Unterhaltsverträge und -urteile, die vor dem 1. Januar 2017 rechtswirksam festgelegt wurden.
Das trifft auf den Unterhaltsvertrag zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten nicht zu. Weder war der Unterhaltsvertrag zwischen der Mutter der Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen noch war er von der zuständigen Behörde genehmigt. Der Vorwurf der Berufungsklägerin an die Vorinstanz, dass diese die Dimension von Art. 13c SchlT ZGB verkannt habe, geht daher fehl.
6.1 Die Berufungsklägerin will Art. 13c SchlT ZGB so verstanden haben, dass (auch) eine Inhaltskontrolle der nach dem 1. Januar 2017 abgeschlossenen Unterhaltstitel erfasst ist. Das widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB, der sich wortwörtlich auf die vor dem 1. Januar 2017 rechtswirksam gewordenen Unterhaltstitel bezieht. Ein solches über den klaren Wortlaut hinausgehendes Verständnis der genannten Bestimmung ist im Interesse der ausserehelichen Kinder gar nicht nötig. Gegen Unterhaltsverträge und –urteile, die nach dem 1. Januar 2017 genehmigt oder erlassen wurden, und die nicht dem neuen Recht entsprechen, steht den Parteien im jeweiligen Verfahren ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. Das Verständnis der Berufungsklägerin von Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB würde dagegen die Rechtskraft von Unterhaltstiteln für das minderjährige Kind auf unbestimmte Zeit hemmen. Das kann offensichtlich nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein.
6.2 Falsch ist sodann die Behauptung der Berufungsklägerin, dass ein Unterhaltsvertrag mit Betreuungsunterhalt, der schon vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen worden sei, wegen eines relativ kleinen Einkommensrückgangs oder der neuen Praxis des «Schulstufenmodells» angefochten werden könnte. Art. 13c Abs. 1 SchlT ZGB sieht ausdrücklich vor, dass nur auf Gesuch des Kindes eine (voraussetzungslose) Anpassung eines am 1. Januar 2017 bestehenden Vertrages vorgenommen werden könne. Für den Pflichtigen sind folglich auch vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossene Verträge weiterhin bindend. Eine Anfechtung ist für ihn nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse möglich.
6.3 Die Berufungsklägerin hält dafür, dass die KESB nach dem 1. Januar 2017 keine «altrechtlichen» Vereinbarungen mehr hätte genehmigen dürfen. Ob dies zutrifft, kann hier offengelassen werden. Der Genehmigungsentscheid der KESB vom 10. Februar 2017 ist rechtskräftig. Die Berufungsklägerin übersieht, dass ein allfälliger Rechtsfehler die Rechtskraft des Genehmigungsentscheids nicht tangiert. Dieser hätte im Rechtsmittelverfahren gerügt werden können und müssen. Ein rechtskräftiger Entscheid bleibt verbindlich auch wenn sich später herausstellt, dass er rechtsfehlerhaft ist.
Die Berufungsklägerin bemängelt in diesem Zusammenhang die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Nichtigkeit des Genehmigungsentscheids der KESB Region Solothurn vom 10. Februar 2017. Ihre Argumentation, dass es sich bei der Anwendung des alten anstatt des neuen Rechts um einen formellen Fehler der KESB handle, weshalb Nichtigkeit angenommen werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit unterscheidet nicht zwischen Fehlern in der Anwendung des materiellen und des formellen Rechts (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1, 133 II 366 E. 3.4). Im Übrigen geht es bei der Frage, ob altes oder neues Recht zur Anwendung gelangt, um eine materiellrechtliche Frage.
6.4 Die Berufungsklägerin hält weiter dafür, die Anwendung des neuen Kinderunterhaltsrechts stehe weder im Belieben der rechtsanwendenden Behörde noch in demjenigen der Kindseltern. Das ist grundsätzlich richtig. Hingegen steht vorliegend die Rechtskraft der Genehmigung des Unterhaltsvertrages vom 3./7. Februar 2017 einer allfälligen Korrektur entgegen. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
6.5 Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, ein rechtsgültiger Verzicht auf die Anwendung des neuen Rechts setze voraus, dass der (wohl eher die) Verzichtende über die Auswirkungen des neuen Unterhaltsrechts und die Konsequenzen eines Verzichts informiert worden sei. Das sei nicht geschehen. Die KESB hat die Kindseltern im Januar 2017 über die Gesetzesänderung informiert und sie darauf aufmerksam gemacht, dass der vorgelegte Unterhaltsvertrag mit den verlangen Änderungen noch bis zum 28. Februar 2017 genehmigt werden könne (KlUrk. 7). Sodann hat sich die Präsidentin der KESB im Entscheid vom 10. Februar 2017 mit der Frage der Anwendbarkeit des neuen Rechts auseinandergesetzt (KlUrk. 9) und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses vorliegend anwendbar ist und hat die eingereichte Vereinbarung auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft. Der Entscheid ist rechtsgenüglich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien eröffnet worden. Mehr ist von Seiten der Behörde nicht erforderlich. Der Entscheid, ob ein Rechtsmittel ergriffen wird, liegt in jedem Fall bei der Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter. Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung äusserst rudimentär ausgefallen ist und beim Inkrafttreten der neuen Bestimmung grosse Verunsicherung über deren Auswirkung geherrscht hat. Erst mit Bundesgerichtsentscheiden (BGE 144 III 377 ff. und 481 ff.) vom Mai und September 2018 wurde die Rechtslage klargestellt.
7.1 Nach dem Gesagten unterliegt die Berufungsklägerin vollständig. Sie hat die Gerichtkosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Der Berufungsklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Am dortigen Kostenentscheid ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens festzuhalten.
7.2 Die Berufungsklägerin unterliegt auch im Berufungsverfahren, weshalb sie die Kosten des Berufungsverfahrens und eine Parteientschädigung an die Gegenpartei bezahlen muss. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden angesichts des beschränkten Prozessthemas auf CHF 1'500.00 festgesetzt.
Der Berufungsbeklagte macht eine Parteientschädigung von CHF 1'540.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) geltend. Die Kostennote des beklagtischen Vertreters ist moderat. Sie gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist zu genehmigen.
8. Die Berufungsklägerin beantragt auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes und der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz muss das vorliegende Rechtsmittel als aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch der Berufungsklägerin muss deshalb abgewiesen werden (Art. 117 lit. b ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 1'700.00 hat A.___ zu bezahlen. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden sie vorab vom Kanton Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung innert 10 Jahren gemäss Art. 123 ZPO, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'500.00 hat A.___ zu bezahlen.
5. A.___ hat C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian M. Teichmann, für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'540.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel