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Solothurn Obergericht Zivilkammer 13.11.2019 ZKBER.2019.63

13 novembre 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·4,034 mots·~20 min·2

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil / vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. November 2019      

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wiesendanger,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung Scheidungsurteil / vorsorgliche Massnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ (geb. [...] 2008) ist das Kind von A.___ und C.___. Die Eltern waren mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 30. Oktober 2012 rechtskräftig geschieden worden. Dem Scheidungsurteil zufolge steht das Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter C.___. Die Unterhaltspflicht des Vaters A.___ gegenüber dem Kind wurde gemäss Ziffer 2 der vom Gericht damals genehmigten Scheidungsvereinbarung wie folgt geregelt: «Der Ehemann hat der Ehefrau für das Kind B.___ ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen monatlich jeweils vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 zu entrichten. Auf die Indexanpassung wird verzichtet. Allfällige Kinderzulagen hat das Kind zusätzlich zugute. Für den Fall veränderter Verhältnisse wird die Abänderung gemäss Art. 179 ZGB vorbehalten». In Ziffer 7 der genehmigten Konvention hielten die Parteien Folgendes fest: «Bei dieser Scheidungsvereinbarung wird davon ausgegangen, dass der Ehemann die Schweiz per 14. November 2012 zu verlassen hat».

2. Am 20. Februar 2019 klagte B.___ (nachfolgend: Kläger) gegen seinen Vater A.___ (nachfolgend: Beklagter) auf Abänderung des Scheidungsurteils. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 24. Juni 2019 stellte der Kläger den Antrag, den Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2019 und für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 450.00 zu bezahlen. Der damals noch nicht anwaltlich vertretene Beklagte nahm am 4. Juli 2019 dazu schriftlich Stellung mit der Schlussfolgerung, er könne dem Kläger bloss CHF 300.00 pro Monat überweisen. Mit im Dispositiv eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2019 verpflichtete die Amtsgerichtspräsidentin hierauf den Beklagten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Juli 2019 während der Dauer des Verfahrens einen monatlich jeweils vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 450.00 zu bezahlen.

3. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte am 8. September 2019 im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Er beantragt, die Verfügung vom 16. Juli 2019 aufzuheben und das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung per 1. Juli 2019 während der Dauer des Hauptverfahrens einen monatlichen jeweils zum Voraus bezahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 258.20 zu bezahlen. Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

4. Der Präsident der Zivilkammer wies am 11. September 2019 das Gesuch des Beklagten, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Nachdem die Parteien die Honorarnoten eingereicht haben, ist die Streitsache spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Angefochten ist eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz den gemäss Scheidungsurteil vom Beklagten dem Kläger zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeitrag für die Dauer des Abänderungsverfahrens mit Wirkung ab 1. Juli 2019 auf CHF 450.00 pro Monat erhöhte. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog dabei, der Beklagte verdiene aktuell CHF 3'799.00 pro Monat. Die Mutter des Klägers sei nicht erwerbstätig. Angesichts des Alters des Sohnes sei ihr aber ein Pensum zu 50 % zumutbar, weshalb auch auf ihrer Seite von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2'133.00 auszugehen sei. Das Einkommen des Klägers bestehe aus der Kinderzulage von CHF 200.00. Der monatliche Existenzbedarf belaufe sich für den Beklagten auf CHF 3'232.00, für die Mutter auf CHF 1'815.00 und für den Kläger auf CHF 782.00. Den Überschuss von CHF 298.00 wies sie im Umfang von je 40 % dem Beklagten und der Mutter und im Umfang von 20 % dem Kläger zu, was den verfügten Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00 ergab.

2.1 Der Berufungskläger macht zunächst geltend, der Kläger sei gar nicht legitimiert, die Abänderung des Unterhaltsbeitrages zu verlangen, da die Alimente vom Gemeinwesen bevorschusst würden. Sodann bestreitet er, dass sich die Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil wesentlich und dauernd verändert hätten, weshalb es auch an einer grundlegenden Voraussetzung für die angefochtene Verfügung fehle. Weiter rügt er, die Vorinstanz habe den Unterhaltsbeitrag wie bei einer erstmaligen Festlegung allein gestützt auf aktuelle Einkommens- und Bedarfszahlen berechnet. Indem sie keine Ausführungen zu den Zahlen im Scheidungszeitpunkt mache, habe sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Für den Fall, dass das Vorgehen der Vorderrichterin als zulässig erachtet werde, beanstandet er schliesslich mehrere Positionen der für ihn vorgenommenen Bedarfsrechnung.

2.2 Unter dem Titel «fehlende Aktivlegitimation» führt der Beklagte und Berufungskläger aus, der im Scheidungsurteil festgehaltene Betrag von CHF 100.00 werde seit 2014 von seinem Monatslohn abgezogen und den Behörden überwiesen. Wie aus dem Protokoll der Einigungsverhandlung vor der Vorinstanz vom 24. Juni 2019 hervorgehe, erhalte die Kindsmutter die monatlichen Unterhaltsbeiträge von CHF 100.00 direkt vom Oberamt Region Solothurn überwiesen. Die von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge seien damit bevorschusst. Wenn das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkomme, gehe der Unterhaltsanspruch vom Kind mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Das Gemeinwesen trete damit für die von ihr erbrachten Leistungen in den Anspruch des Kindes ein. Dies gelte auch für sämtliche Nebenrechte wie das Klagerecht und insbesondere das Recht, die Abänderung des Unterhaltsbeitrags zu verlangen. Der Kläger sei demzufolge nicht mehr aktivlegitimiert und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen daher ohne Weiteres abzuweisen.

2.3 Wie der Berufungskläger zutreffend ausführt, tritt gestützt auf die Bestimmung von Art. 289 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) das Gemeinwesen für die von ihm erbrachten Leistungen in den Anspruch des Kindes ein (Legalzession). Nach seiner Darstellung wird der gemäss Scheidungsurteil von ihm zu bezahlende Betrag von CHF 100.00 vom Gemeinwesen bevorschusst. Dieser Betrag steht vorliegend aber gar nicht im Streit. Umstritten ist vielmehr, ob der Betrag von CHF 100.00 für die Dauer des Abänderungsverfahrens auf CHF 450.00 zu erhöhen ist. Da im Umfang dieser Differenz die öffentliche Hand noch nie Alimente bevorschusst hat, kann es in dieser Hinsicht auch nicht zu einer Legalzession gekommen sein. Die Aktivlegitimation des Klägers ist deshalb zu bejahen.

3.1 Weiter bringt der Berufungskläger und Beklagte vor, die Vorinstanz sei sinngemäss aufgrund der Tatsache, dass er heute noch in der Schweiz lebe, von einem Abänderungsgrund ausgegangen, da er nicht wie im Scheidungszeitpunkt angenommen, im November 2012 die Schweiz verlassen habe. Im Zeitpunkt der Scheidung habe er keinen gesicherten Aufenthaltsstatus gehabt. Man habe demnach angenommen, dass er die Schweiz früher oder später verlassen müsse. Aufgrund des Wissens um einen unsicheren Aufenthaltstitel habe man sich entschieden, dass ihm ein Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 an seinen Sohn zumutbar sei. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich in Bezug auf den Aufenthaltsstatus aber nicht geändert. Auch heute sei sein Aufenthaltsstatus unsicher, beziehungsweise es sei sogar davon auszugehen, dass er die Schweiz sehr bald verlassen müsse. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 habe ihm das Migrationsamt eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 18. November 2015 habe er erneut geheiratet. Gestützt auf diese Heirat sei ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton [...] erteilt worden. Er habe sich sodann aber am 30. August 2017 wieder getrennt und am 20. September 2017 sei die Scheidung erfolgt. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 habe das Migrationsamt des Kantons [...] daher sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Der hiergegen erhobene Rekurs sei am 24. September 2018 abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe das Verwaltungsgericht des Kantons [...] am 30. Januar 2019 ebenfalls abgewiesen. Mit Verfügung vom 12. März 2019 habe das Bundesgericht, bei dem er das Urteil des Verwaltungsgerichts angefochten habe, sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen. Gestützt auf ein Schreiben des Migrationsamtes des Kantons [...] habe er sich binnen dreier Monate ab der Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen. Das Verfahren vor Bundesgericht sei derzeit noch hängig. Mit einem Endentscheid des Bundesgerichts sei erfahrungsgemäss in den nächsten Monaten zu rechnen. Aus der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts des Kantons [...] erhelle, dass seine Chancen, einen den Aufenthaltsstatus ändernden Entscheid zu erwirken, äusserst gering seien. Mit einem Endentscheid sei in Bälde zu rechnen. Es stehe damit fest, dass sich der Aufenthaltsstatus im Vergleich zu demjenigen im Scheidungszeitpunkt nicht geändert habe. Wie beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung sei auch heute davon auszugehen, dass er die Schweiz in naher Zukunft verlassen müsse. Die Ausreisefrist sei vom Migrationsamt des Kantons [...] bereits festgelegt worden. Da nicht mit einem in der Sache umkehrenden bundesgerichtlichen Entscheid zu rechnen sei, hänge der definitive Ausreisetermin des Beklagten aus der Schweiz nur noch vom Datum beziehungsweise der Zustellung des Bundesgerichtsurteils ab. Sein Aufenthaltsstatus sei somit lediglich während der Zeit rund um seine zweite Ehe gesicherter und damit anders als im Zeitpunkt seiner Scheidung im Jahr 2012 gewesen. Sein heutiger ausländerrechtlicher Aufenthaltsstatus unterscheide sich nicht von demjenigen, aufgrund dem die Scheidungsvereinbarung am 30. Oktober 2012 geschlossen wurde. Es lägen damit auch keine veränderten Verhältnisse vor. Da er die Schweiz schon bald verlassen müsse, könne zudem noch viel weniger von dauerhaft geänderten Verhältnissen gesprochen werden. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht von einem Abänderungsgrund ausgegangen.

3.2 Grundvoraussetzung für den Erlass der vom Kläger beantragten und von der Vorderrichterin verfügten vorsorglichen Massnahme ist, dass sich die Verhältnisse seit der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages wesentlich und dauernd verändert haben. Auszugehen ist deshalb zunächst von den Verhältnissen beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung. Die Parteien gingen damals davon aus, «dass der Ehemann die Schweiz per 14. November 2012 zu verlassen hat» (Ziffer 7 der Scheidungsvereinbarung vom 30. Oktober 2012). Aktuell, das heisst ganze sieben Jahre später, lebt und arbeitet er immer noch in der Schweiz. Die tatsächlichen Verhältnisse präsentieren sich somit ganz anders, als zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung angenommen wurde. Die Verhältnisse haben sich deshalb im Gegensatz zur Behauptung des Berufungsklägers seit der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages sehr wohl wesentlich verändert. Erfüllt ist auch das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Veränderung. Als dauerhaft erscheint eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere dann, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 177 Rz 4.05). Ob der Beklagte die Schweiz überhaupt verlassen muss, ist ungewiss. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons [...] hat er Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und in diesem Zusammenhang insgesamt CHF 5'870.00 bezahlt (vgl. die von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben seiner Anwältin vom 13. und 20. März 2019 mit den Hinweisen auf den Gerichtskostenvorschuss von CHF 2'000.00 und die Anwaltskosten von CHF 3’870.00). Das relativiert seine Behauptung, die Chancen, einen den Aufenthaltsstatus ändernden Entscheid zu erwirken, seien äusserst gering, doch erheblich. Aber selbst wenn er die Schweiz verlassen müsste, wäre dies – auch bei einem abweisenden Entscheid in diesen Tagen – erst in drei Monaten der Fall, das heisst mehr als sieben Monate nach dem Gesuch des Klägers vom 24. Juni 2019 um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Dauerhaftigkeit der Veränderung ist daher zu bejahen. Die gegen die Grundvoraussetzung der angefochtenen Verfügung erhobenen Rügen des Berufungsklägers sind unbegründet.

4.1 Der Berufungskläger rügt, die Vorderrichterin habe den geschuldeten Unterhaltsbeitrag wie bei einer erstmaligen Festlegung allein gestützt auf aktuelle Einkommens- und Bedarfszahlen neu berechnet. Ein Vergleich mit den jeweiligen Zahlen im Zeitpunkt des Scheidungsurteils habe sie nicht angestellt. Die Anpassung an veränderte Verhältnisse führe nicht zu einer Korrektur einer einmal gültigen Festsetzung. Falsche Angaben würden bestehen bleiben und es liege an derjenigen Partei, die auf Abänderung klage, nachzuweisen, inwiefern sich die finanziellen Verhältnisse erheblich verändert hätten. Vorliegend hätten weder der Kläger in seiner Klage vom 20. Februar 2019 beziehungsweise in seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen der Einigungsverhandlung noch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2019 Ausführungen dazu gemacht, in welchem Ausmass sich die Bedarfs- und Einkommenszahlen der Parteien seit der Scheidung verändert hätten. Die Vorinstanz habe in Bezug auf die Veränderung der Verhältnisse einzig ausgeführt, man sei im Scheidungsurteil vom 30. Oktober 2012 davon ausgegangen, dass der Beklagte die Schweiz im November 2012 verlassen und nach [...] zurückkehren müsse. Ob, beziehungsweise in welchen Bedarfs- oder Einkommenspositionen und in welchem Ausmass sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien geändert hätten, sei aus den vorinstanzlichen Erwägungen jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe. Es sei nicht zu bestreiten, dass ein allfällig geänderter Aufenthaltsstatus und somit der dauernde Verbleib des Unterhaltspflichtigen einen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags haben könnte. Selbst wenn es aber durchaus richtig erscheine, dass er in der Schweiz wohl ein höheres Einkommen als in [...] erzielen könne, sei zu beachten, dass zur Deckung des Lebensbedarfs in der Schweiz auch erheblich mehr finanzielle Mittel als in [...] aufgewendet werden müssten. Allein aufgrund der Tatsache, dass er heute noch in der Schweiz sei, könne daher nicht abgeleitet werden, dass eine erhebliche Änderung der finanziellen Verhältnisse vorliege. Vielmehr wäre festzustellen, von welchen Bedarfs- und Einkommenszahlen der Parteien man im Scheidungsurteil ausgegangen sei. Diese wären sodann mit den heutigen Zahlen zu vergleichen. Insbesondere wäre zu eruieren, welche Positionen des Bedarfs in welcher Höhe den Parteien angerechnet worden seien. Bedarfspositionen, die man damals schon berücksichtigt habe – ob zu Recht oder Unrecht – müssten auch in der heutigen Berechnung berücksichtigt werden. Es wäre demnach festzustellen, gestützt auf welche Positionen man zum Schluss gelangt sei, dass ihm ein Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 zugemutet werden könne. Diese Positionen wären sodann mit den aktuellen Zahlen zu vergleichen und so festzustellen, ob eine erhebliche Änderung der finanziellen Verhältnisse vorliege. Es gehe aber nicht an, lediglich eine neue Berechnung des Kindesunterhalts zu erstellen und gestützt darauf neue Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Tatsächlich mache es das Scheidungsurteil vom 30. Oktober 2012 schwierig bis fast unmöglich, die neuen Bedarfs- und Einkommenszahlen mit denjenigen im Zeitpunkt des Scheidungsurteils zu vergleichen. Daraus, dass im Scheidungsurteil die relevanten Bedarfs- und Einkommenszahlen nicht festgehalten worden seien, dürfe ihm jedoch kein Nachteil erwachsen, beziehungsweise zu seinen Lasten eine neue unabhängige Unterhaltsberechnung und Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge erfolgen, zumal nicht ihm die Pflicht des Nachweises der veränderten finanziellen Verhältnisse obliege, sondern dem Kläger.

4.2 Wie dem Scheidungsurteil vom 30. Oktober 2012 entnommen werden kann (Ziffer 7 der Konvention), wurde damals angenommen, der Beklagte lebe künftig während der Dauer der Unterhaltspflicht in [...]. Dass sich die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse in [...] in jeder Hinsicht von denen in der Schweiz unterscheiden, braucht nicht weiter dargelegt zu werden. Da heute somit in jeder Hinsicht von anderen finanziellen Eckwerten als im Scheidungszeitpunkt auszugehen ist, blieb der Vorinstanz gar nichts anderes übrig, als den Unterhaltsbeitrag vollständig neu zu bemessen. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Die Gründe für das Vorgehen der Vorinstanz lagen auf der Hand, weshalb es dem Beklagten durchaus möglich war, deren Verfügung sachgerecht anzufechten. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann daher ebenfalls keine Rede sein. Auch diese Kritik an der angefochtenen Verfügung ist unbegründet.

5.1 Die Amtsgerichtspräsidentin bezifferte den «Existenzbedarf» des Beklagten beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf total CHF 3'232.00. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00, Mietzins CHF 1'250.00, Krankenversicherung CHF 357.00, Telekom/Mobiliar CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 125.00, Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 200.00. Der Berufungskläger beanstandet zunächst, dass die Vorderrichterin bezüglich der Kosten für Kommunikation und Hausratversicherung vom im Kanton Solothurn gerichtsüblichen Pauschalbetrag von CHF 100.00 ausging. Die Verwendung gerichtsüblicher Pauschalbeträge rechtfertige sich dann, wenn einer Partei zwar Kosten anfielen, die Partei diese aber nicht beziffert oder die effektiven Kosten klar unverhältnismässig seien. Weise eine Partei hingegen effektive Kosten aus, so habe das Gericht zu prüfen, ob diese angemessen seien. Zu dieser Prüfung könnten die Gerichtspauschalen zwar herangezogen werden. Die tatsächlich belegten Kosten dürften indessen nicht ohne weitere Begründung durch die Gerichtspauschalen ersetzt werden, zumal bekanntlich die angewendeten Gerichtspauschalen von Kanton zu Kanton stark voneinander abweichen würden. Er selber habe Kosten für sein Handy- und Internet-Abonnement bei der Swisscom von CHF 145.00. Um Geld zu sparen, verzichte er auf ein TV-Abonnement, das ihm zustünde. Er habe dafür die Zusatzoption «International Calls» sowie ein Connect Pack für total weitere CHF 40.00 abgeschlossen. Diese Kosten seien ihm zu gewähren, denn es sei zu berücksichtigen, dass gerade Personen mit Familienmitgliedern im Ausland den Anspruch haben dürften, mit ihren Familienmitgliedern zu kommunizieren. Indem er alle seine Abonnemente bei der Swisscom abgeschlossen und auch sein Handy bei der Swisscom gekauft habe, profitiere er von einem Kombivorteil von CHF 40.00. Bereits das günstigste Abonnement der Swisscom für TV / Internet / Festnetz und Mobile mit Kombivorteilen übersteige mit CHF 105.00 die Gerichtspauschale des Kantons Solothurn. Hinzu kämen gerichtsnotorische Kosten für die Serafe-Gebühren von jährlich CHF 365.00 respektive monatlich rund CHF 30.00. Weitere Kosten für die Hausratversicherung seien darin noch nicht eingerechnet. Die Hausrat- und Haftpflichtversicherung koste ihn durchschnittlich monatlich CHF 33.80. Diese Kosten seien ohne Weiteres im angemessenen Bereich. Im Kanton [...], immerhin der Kanton, in dem er seinen Wohnsitz habe, würden die Gerichtspauschalen für Hausrat- / Haftpflichtversicherung CHF 30.00 pro Monat und die Pauschalen für Telekommunikation inkl. Serafe-Gebühren CHF 150.00 betragen. Angesichts dessen seien seine tatsächlichen Kosten zumindest im Betrag von insgesamt CHF 150.00 für Kommunikation und CHF 33.80 für Hausrat- / Haftpflichtversicherung nicht unangemessen und damit so in seinem Bedarf einzusetzen, zumal die diesbezüglichen effektiven Kosten auch bereits im Zeitpunkt der Scheidung höher als die von der Vorinstanz angenommenen CHF 100.00 gewesen seien und demnach Grundlage der damaligen Unterhaltsberechnung gebildet hätten.

In Bezug auf die Kosten für den Arbeitsweg sei zu beanstanden, dass es die Vorinstanz für nicht erstellt erachtet habe, dass seine Arbeitgeberin ihn regelmässig an anderen Arbeitsorten einsetze und er deswegen auf ein Generalabonnement (GA) angewiesen sei. Es liege nicht an ihm zu beweisen, dass keine geänderten Verhältnisse vorlägen, sondern die Beweislast für geänderte Verhältnisse trage allein der Kläger. Ihn selber treffe dabei lediglich eine Mitwirkungspflicht. Der Kläger habe aber keine Edition von Unterlagen verlangt. Auch das erstinstanzliche Gericht habe von ihm keine Unterlagen verlangt, die seine Aussagen untermauerten. Dazu wäre die Vorinstanz aber bereits aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen, wenn sie seine Aussagen für nicht glaubhaft halte. Tatsache sei jedenfalls, dass er von seiner Arbeitgeberin für jede Woche einen neuen Arbeitsplan erhalte. Die Arbeitgeberin setze ihn in der gesamten Deutschschweiz ein. Sein Arbeitsort sei jede Woche woanders. Er sei daher ohne Zweifel auf ein GA angewiesen, weshalb CHF 340.00 pro Monat in seinem Bedarf anzurechnen seien. Zudem sei zu bemerken, dass - wie auch aus den Scheidungsakten zu entnehmen sei - er bereits im Zeitpunkt der Scheidung über ein GA verfügt habe und ihm dieses damals zur Ausübung seines Besuchsrechts in seinem Bedarf angerechnet worden sei. Demnach liege ohnehin keine Änderung seines Bedarfs vor.

Bei der Berechnung der auswärtigen Verpflegung sei der Vorinstanz schliesslich ein Berechnungsfehler unterlaufen. Grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass ihm pro Arbeitstag CHF 10.00 angerechnet würden und richtig sei auch, dass er in einem 100 % Pensum tätig sei. Bei 52 Wochen im Jahr à fünf Arbeitstagen geteilt durch zwölf Monate ergebe das durchschnittlich 21.66 Arbeitstage pro Monat. Somit sei ihm mindestens CHF 210.00 pro Monat für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

Zusammengefasst belaufe sich sein aktueller Notbedarf damit auf CHF 3'540.80. Seine Leistungsfähigkeit liege somit bei CHF 258.20 (CHF 3'799.00 abzüglich CHF 3‘540.80). Würde der Unterhaltsbeitrag an den Kläger gestützt auf die aktuellen Zahlen neu festgesetzt, so würde sich der von ihm geschuldete Unterhaltsbeitrag somit – ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt geänderte Verhältnisse vorliegen – auf maximal den seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Betrag, das heisst auf CHF 258.20, beschränken.

5.2.1 Die Behauptung des Berufungsklägers, seine Leistungsfähigkeit liege bloss bei CHF 258.20, weshalb er subeventualiter auch bloss in diesem Umfang zu Unterhaltsleistungen verpflichtet werden könne, ist auch dann, wenn man die von ihm verlangten Korrekturen berücksichtigt, unbegründet. Zwar ist in der Tat der Grundsatz zu beachten, dass dem Unterhaltsschuldner in jedem Fall sein eigenes Existenzminimum zu belassen ist. Zu diesem Existenzminimum gehören neben dem Grundbetrag die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, namentlich «sein Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie die Kosten für seine Krankenversicherung» (BGE 144 III 502, E. 6.5). Auslagen für Kommunikation, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, wie sie vom Berufungskläger beanstandet werden, gehören jedoch nicht dazu. Das gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend Kinderalimente zu bemessen sind und der Bedarf des Leistungspflichtigen deshalb restriktiv zu ermitteln ist (SOG 1995 Nr. 2). Der von der Vorderrichterin unter dem Titel «Telekom/Mobiliar» eingesetzte Betrag von CHF 100.00 gehört bei Lichte betrachtet somit gar nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum, so dass sich der Bedarf des Beklagten, der ihm zwingend zu belassen ist, um diesen Betrag auf CHF 3'132.00 reduziert. Addiert man die von ihm für den Arbeitsweg geltend gemachten Mehrkosten von CHF 215.00 (Kosten von CHF 340.00 für ein GA gegenüber den von der Vorinstanz zugestandenen CHF 125.00 für ein Zonenabonnement), resultiert ein Bedarf von CHF 3’347.00. Seine Leistungsfähigkeit beläuft sich somit effektiv auf CHF 452.00 (CHF 3'799.00 abzüglich CHF 3'347.00), was fast exakt dem angefochtenen Unterhaltsbeitrag entspricht. Die Berufung ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

5.2.2 Auf die ausführlichen Vorbringen des Berufungsklägers zur Frage, welche Handy- und Internetabonnements nun angemessen seien, braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden. Ganz abgesehen davon ist zu den Einwänden des Berufungsklägers aber Folgendes zu bemerken: Die Pauschalen von CHF 100.00 für Telekom/Mobiliar werden verwendet, um in den von den hiesigen Gerichten zu beurteilenden eherechtlichen Verfahren alle gleich zu behandeln. Aus dem Umstand, dass in seinem Wohnsitzkanton höhere Beträge zugestanden werden, kann er schon deshalb nichts für sich ableiten. Vom Grundsatz her ist somit am Betrag von CHF 100.00, den die Vorinstanz zubilligte, nichts auszusetzen. Dass er für seinen Arbeitsweg auf ein GA angewiesen ist, hat er nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren eingereichten Arbeitspläne (Beilage 10) betreffen bloss fünf einzelne Arbeitswochen. Der Arbeitsvertrag selber liegt nicht vor. Die von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Lohnblätter und der Lohnausweis enthalten als Adresse seiner Arbeitgeberin [...], das heisst die Gemeinde, welche die Vorinstanz als Arbeitsort des Beklagten bezeichnet (angefochtenes Urteil S. 5). Wenn er auch anderswo arbeiten muss, so ist vom Grundsatz auszugehen, dass aufgrund der Bestimmung von Art. 327a Obligationenrecht (OR, SR 220) die Arbeitgeberin für die dadurch entstehenden Mehrauslagen aufkommen muss. Es wäre am Berufungskläger gelegen, darzutun, weshalb dieser Grundsatz in seinem Fall nicht Anwendung finden soll. Da er nicht geltend macht, er sei bereits im Scheidungszeitpunkt für seine heutige Arbeitgeberin tätig gewesen, erübrigt sich auch ein Vergleich mit den damaligen Verhältnissen. Was der Berufungskläger gegen den ihm von der Amtsgerichtspräsidentin für den Arbeitsweg zugestandenen Betrag von CHF 125.00 einwendet, ist daher unbegründet. Dasselbe gilt auch für die Differenz bei den Essenskosten. Der Berufungskläger lässt bei seiner Berechnung ausser Acht, dass er nicht 12 Monate im Jahr arbeitet, sondern während vier Wochen Ferien hat und ihm in dieser Zeit keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung erwachsen. Auch seine Kritik an der konkreten Bemessung des Bedarfs durch die Vorinstanz ist daher unbegründet.

6. Die Berufung des Beklagten ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger zu auferlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss abgewiesen werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der Berufung angesichts der geltend gemachten Rügen von vornherein derart gering, dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind allein schon aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Für die Festsetzung der vom Berufungskläger dem Berufungsbeklagten zu bezahlenden Entschädigung kann auf die von der Vertreterin der Berufungsbeklagten eingereichte Honorarnote (inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden. Gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Berufung wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 hat A.___ zu bezahlen.

4.    A.___ hat B.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, eine Parteientschädigung von CHF 1'648.15 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'195.80 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 452.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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