Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. November 2019
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Berufungskläger
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
Berufungsbeklagter
betreffend Unterhalt
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. [...] 2013) ist der Sohn von C.___ und B.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. Für den Fall der Auflösung der damals bestehenden Hausgemeinschaft hatten sie sich über die vom Vater C.___ für A.___ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge in einer von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vereinbarung geeinigt. Am 26. März 2018 klagte A.___ (nachfolgend: Kläger) gestützt auf das revidierte Kindesunterhaltsrecht beim Richteramt Olten-Gösgen auf Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Mit Urteil vom 27. Mai 2019 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident C.___ (nachfolgend: Beklagter) zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen, die er für insgesamt sechs Phasen unterschiedlich festsetzte. In den ersten fünf Phasen bis Ende Juli 2026 hat der Beklagte Bar- und Betreuungsunterhalt zu leisten. In der sechsten Phase, das heisst ab 1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung des Klägers, schuldet der Beklagte nur noch Barunterhalt, und zwar in der Höhe von CHF 1'030.00 pro Monat (Ziffer 2 des Urteils). In diesem Betrag enthalten sind die Kinder- beziehungsweise Ausbildungs- und Betreuungszulagen von derzeit CHF 480.00. Die effektiven Zulagen können von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht werden.
2. Frist- und formgerecht erhob der Kläger (nachfolgend auch als Berufungskläger bezeichnet) Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 2, wonach der Beklagte verpflichtet wird, ab dem 1. August 2026 einen Barunterhalt von CHF 1'030.00 unter Anrechnung allfälliger Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen zu bezahlen, sei aufzuheben. Neu sei der Beklagte zu verpflichten, ab dem 1. August 2026 einen Barunterhalt von CHF 1'450.00, unter Anrechnung allfälliger Kinder- beziehungsweise Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Beklagte (nachfolgend auch als Berufungsbeklagter bezeichnet) beantragt, die Berufung abzuweisen.
3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.1 Umstritten ist einzig die Höhe des vom Beklagten für die Zeit vom 1. August 2026 – dem voraussichtlichen Eintritt des Klägers in die Oberstufe – bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung des Klägers zu bezahlenden Barunterhalts. Der Vorderrichter ermittelte die Unterhaltsbeiträge anhand von Berechnungstabellen. Er rechnete dabei dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'400.00 (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen) an. Bei der Kindsmutter ging er aufgrund eines 80 % Pensums von Einkünften von CHF 3’770.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) aus. Die eigenen Mittel des Klägers bestehen aus den Kinder- und Betreuungszulagen von total CHF 480.00 (vgl. dazu S. 6 f. des angefochtenen Urteils). Den monatlichen Bedarf des Beklagten bezifferte der Amtsgerichtspräsident für diese Phase auf CHF 3'753.00, denjenigen der Kindsmutter auf CHF 2'996.00 und denjenigen des Klägers auf CHF 1'061.00. Im Hinblick auf die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages erwog er, beim Beklagten liege ein Überschuss über seinen Bedarf von CHF 1'647.00 und bei der Kindsmutter ein solcher von CHF 774.00 vor. Da jeder Elternteil des Klägers gemäss Art. 276 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt aufzukommen habe und einerseits beim Beklagten für die sechste Phase von einem Überschuss über seinen Bedarf von monatlich CHF 1'647.00 auszugehen sei, während bei der Kindsmutter ein monatlicher Überschuss von CHF 774.00 anzunehmen sei, hätten die Eltern proportional zu ihren Überschüssen für den Barunterhalt des Klägers aufzukommen. Der Gesamtüberschuss des Beklagten und der Kindsmutter belaufe sich auf CHF 2'421.00 (CHF 1'647.00 zuzüglich CHF 774.00). Entgegen der Berechnungstabelle habe der Beklagte im Umfang von gerundet 68 % und die Kindsmutter im Umfang von 32 % für den Barunterhaltsanspruch des gemeinsamen Kindes aufzukommen. Dementsprechend habe der Beklagte gerundet im Umfang von CHF 720.00 und die Kindsmutter im Umfang von CHF 341.00 an den Barunterhaltsanspruch des Klägers von monatlich CHF 1'061.00 beizutragen. Unter Berücksichtigung dieser zu leistenden Beiträge sei anzunehmen, dass dem Beklagten in dieser sechsten Phase noch ein Überschuss von gerundet CHF 927.00 verbleiben werde (CHF 1'647.00 abzüglich CHF 720.00). Dieser Überschuss sei dem Kläger im Umfang von einem Drittel, gerundet CHF 310.00, zusätzlich zuzuweisen. Aufgrund des Gesagten ergebe sich demnach entgegen dem Berechnungsblatt ein Barunterhaltsanspruch des Klägers von monatlich gerundet CHF 1'030.00, den der Beklagte mit Wirkung ab 1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen habe. Die dem Kläger ab dem 1. August 2026 zustehenden Zulagen könnten von diesem zu leistenden Unterhaltsbeitrag in Abzug gebracht werden (angefochtenes Urteil, S. 11 f.).
1.2 Der Kläger und Berufungskläger anerkennt die Einkünfte und die Bedarfsrechnungen, wie sie die Vorinstanz festgestellt hatte. Er macht einzig geltend, der Amtsgerichtspräsident vergesse, dass Unterhalt nicht nur durch Geldleistung, sondern auch durch Pflege und Erziehung des Kindes geleistet werde. Dieser so genannte Naturalunterhalt sei im Rahmen der Unterhaltsberechnung ebenfalls zu berücksichtigen. Dies müsse insbesondere bei nicht verheirateten Elternpaaren gelten, bei welchen die Kindsmutter das Kind ausserhalb des Besuchsrechtes grundsätzlich alleine betreue, da diese sonst quasi immer auf dem Grundbedarf plafoniert bleibe, soweit ein von ihr erzielter Überschuss an den Barbedarf des Kindes angerechnet werde. Die Vorinstanz habe diesen Naturalunterhalt ab dem 1. August 2026 in keiner Weise berücksichtigt, obwohl der Berufungskläger dannzumal erst 12 ½ Jahre alt sein werde und die Kindsmutter mit Sicherheit noch einige Jahre Betreuungs- und Erziehungsarbeit leisten müsse. Korrigiere man deshalb die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ab dem 1. August 2026 und teile man der Kindsmutter den von ihr erwirtschafteten Überschuss vorab zu, so resultiere zu Lasten des Berufungsbeklagten ein Barunterhalt inklusiv Kinder- und Betreuungszulagen von CHF 1’450.00. Dies sei gerechtfertigt, zumal bei dieser Rechnung dem Berufungsbeklagten selbst noch ein Überschuss von CHF 778.00 verbleibe. Die Kindsmutter ihrerseits könne ihren Überschuss ebenfalls behalten und leiste zudem noch Naturalunterhalt mittels Erziehung und Pflege des Berufungsklägers. Der Berufungsbeklagte führt in seiner Berufungsantwort zusammenfassend aus, die Berechnungsweise des Vorderrichters führe zu einem angemessenen Ergebnis.
2.1.1 Der Unterhalt des Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Weitere, konkretere Regelungen zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat. Wie in Art. 285 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck kommt, besteht allerdings eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft beziehungsweise Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der gebührende Unterhalt, das heisst derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 285 ZGB).
2.1.2 Der Bedarf des Kindes wird seit dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts üblicherweise konkret berechnet, indem ausgehend vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf bestimmte Bedarfspositionen wie Wohnkosten, Krankenversicherungsprämien und allenfalls weitere Positionen hinzuaddiert werden. Zu dieser erweiterten Bedarfsrechnung hinzu kommt ein etwaiger anteiliger Überschuss, der auf Seiten des unterhaltsverpflichteten Elternteils resultiert. Verfügt auch ein alleinbetreuender Elternteil über Einkünfte, ist zu prüfen, ob ein Mittragen des Barunterhalts durch ihn zumutbar ist. Stets ist jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Alleinbetreuende den wesentlichen Teil an Pflege und Erziehung erbringt. Dies hat seinen Wert, auch wenn er sich in Geld nicht messen lässt. Immerhin ist es aber möglich, diesem immateriellen Unterhalt im Rahmen der Verteilung des Barunterhalts ausgleichend Rechnung zu tragen. Deshalb ist zumindest bei guten Verhältnissen und gleichzeitig sehr ungleichen Einkommen von einer proportionalen Aufteilung des Barunterhalts abzusehen (Fountoulakis, a.a.O., N 9 und 22). Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Eltern verheiratet sind: Erzielt der hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen, das seine für die Berechnung des Betreuungsunterhalts berücksichtigte Lebenshaltung übersteigt, muss der von ihm selbst erwirtschaftete Überschuss grundsätzlich bei ihm verbleiben und darf nicht umverteilt werden, andernfalls eine (nicht beabsichtigte) Beteiligung am Barunterhalt resultieren würde (Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler, FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N 105 zu Anh. UB; Annette Spycher, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra.ch 2017, S. 216).
2.1.3 Wenn es wie vorliegend einzig Barunterhalt zu regeln gilt, wird auch die Bemessung des Unterhaltsbeitrages anhand der unter dem früheren Unterhaltsrecht verbreiteten Prozentmethode als zulässig erachtet. Nach dieser Methode ist bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind auf 17 %, bei zwei Kindern auf 27 % und bei drei Kindern auf 35 % des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festzusetzen. Die Prozentregeln haben den grossen Vorteil, dass sie einfach zu handhaben und die Unterhaltsbeiträge relativ sicher vorhersehbar sind (Fountoulakis, a.a.O., N 10 f.).
2.2 Ausgehend von der Prozentregel resultiert im vorliegenden Fall ein Unterhaltsbeitrag von rund CHF 1'400.00 (17 % des Einkommens des Beklagten von CHF 5'400.00, zuzüglich die gemäss dem angefochtenen Urteil im Unterhaltsbeitrag inbegriffenen Zulagen von CHF 480.00). Eine konkrete Berechnung führt zum gleichen Ergebnis. Bei der konkreten Berechnung ist – wie dies der Berufungskläger zu Recht verlangt – der Überschuss der Kindsmutter ausser Betracht zu lassen. Dies, weil sie bereits Naturalunterhalt leistet und ihr Verdienst doch erheblich unter dem des Beklagten liegt, so dass die konkreten Verhältnisse keine Beteiligung am Barbedarf des Kindes rechtfertigen. Der Überschuss des Beklagten beträgt CHF 1'647.00 (Einkommen von CHF 5'400.00 abzüglich Eigenbedarf von CHF 3'753.00), das Manko des Klägers CHF 581.00 (Bedarf von CHF 1'061.00 abzüglich die ihm zustehenden Zulagen von CHF 480.00), so dass unter dem Strich ein Überschuss von CHF 1'066.00 (CHF 1'647.00 – CHF 581.00) verbleibt. Davon ist dem Kind die Hälfte des Anteils des Vaters, das heisst ein Drittel, zuzuweisen. Der Kläger hat somit Anspruch auf Deckung seines Mankos von CHF 581.00, den Überschussanteil von CHF 355.00 sowie die Zulagen von CHF 480.00, was zusammen ebenfalls gerundet CHF 1'400.00 ergibt. Ein Vergleich der den Parteien und der Kindsmutter nach Bezahlung eines Betrages von CHF 1'400.00 verbleibenden Überschüsse zeigt, dass ein Unterhaltsbeitrag in dieser Grössenordnung angemessen ist. Dem Beklagten verbleibt ein Betrag von CHF 727.00 (CHF 5'400.00 – CHF 3'753.00 – CHF 920.00 [CHF 1'400.00 abzüglich die Zulagen von CHF 480.00, die im Einkommen von CHF 5'400.00 nicht enthalten sind]). Die Kindsmutter – der für die ganze vorliegend zu beurteilende Unterhaltsphase, das heisst auch über das 16. Altersjahr des Klägers hinaus – eine Erwerbstätigkeit von 80 % angerechnet wird – verfügt über einen solchen von CHF 774.00 (CHF 3'770.00 – CHF 2'996.00). Der Kläger selber hat einen Freibetrag von CHF 339.00 (CHF 1'400.00 – CHF 1'061.00).
2.3 Die Berufung ist aus diesen Gründen teilweise gutzuheissen. Der Unterhaltsbeitrag ist für die Zeit vom 1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung des Klägers neu auf den gerundeten Betrag von CHF 1'400.00 festzusetzen. Der entsprechende Teil von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und neu zu formulieren.
3. Die Gerichtskosten und die Parteikosten sind dem Ausgang entsprechend vollumfänglich dem Berufungsbeklagten zu auferlegen. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers und vom unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten eingereichten Honorarnoten sind angemessen (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 27. Mai 2019 insoweit aufgehoben, als C.___ damit verpflichtet wurde, an den Unterhalt von A.___ CHF 1'030.00 (Barunterhalt) vom 1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von A.___ zu bezahlen.
2. C.___ wird verpflichtet, an den Unterhalt von A.___ CHF 1'400.00 (Barunterhalt) vom 1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von A.___ zu bezahlen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 werden C.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. C.___ hat A.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, eine Parteientschädigung von CHF 1'990.50 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu eine Entschädigung von CHF 1'360.45 und Rechtsanwalt Donato Del Duca eine Entschädigung von CHF 1'648.15 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 630.05.
Sobald C.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seinem Rechtsanwalt Donato Del Duca die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 628.25.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Kofmel