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Solothurn Obergericht Zivilkammer 31.10.2019 ZKBER.2019.44

31 octobre 2019·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·2,196 mots·~11 min·2

Résumé

Abänderung Unterhaltsvertrag

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 31. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch D.___, Soziale Dienste,

Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung Unterhaltsvertrag

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1  A.___ ist der Vater des am [...] 2012 geborenen Sohnes B.___. Die Kindeseltern sind nicht verheiratet. A.___ hatte seine Vaterschaft anerkannt und sich in einem von der damaligen Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag verpflichtet, an den Unterhalt von B.___ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 zu bezahlen.

1.2 Mit Schreiben vom 20. April 2018, betitelt mit «Änderungsantrag eines Unterhaltstitels», gelangte A.___ (nachfolgend: Kläger) an das Richteramt Solothurn-Lebern. Er führte dabei aus, es sei ihm nicht mehr möglich, die gemäss Unterhaltsvertrag vereinbarten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 500.00 zu bezahlen, da auf seiner Seite veränderte Umstände eingetreten seien. Für B.___ (nachfolgend: Beklagter) wurde in der Folge eine Prozessbeiständin ernannt. Die Hauptverhandlung fand am 7. Mai 2019 statt. A.___ war dabei nicht anwaltlich vertreten. Der Amtsgerichtsstatthalter eröffnete hierauf im Dispositiv folgendes Urteil:

1.    A.___ hat in Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 27. September 2012 bzw. 22. November 2012 für den Sohn B.___, geb. [...] 2012, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-  Ab 1. Mai 2018:

              CHF 1'280.00 (CHF 910.00 Bar- und CHF 370.00 Betreuungsunterhalt)

-  Ab 1. August 2020:

              CHF 1'430.00 (CHF 900.00 Bar- und CHF 530.00 Betreuungsunterhalt)

-  Ab 1. Januar 2021:

              CHF 1'530.00 (CHF 880.00 Bar- und CHF 650.00 Betreuungsunterhalt)

-  Ab 1. Januar 2022:

              CHF 1'520.00 (CHF 830.00 Bar- und CHF 690.00 Betreuungsunterhalt)

-  Ab 1. Mai 2023:

              CHF 1'770.00 (CHF 1'080.00 Bar- und CHF 690.00 Betreuungsunterhalt)

-  Ab 1. Januar 2025:

              CHF 1'460.00 (CHF 790.00 Bar- und CHF 670.00 Betreuungsunterhalt)

-  Ab 1. Januar 2028

              CHF 890.00 (nur Barunterhalt)

Die Kinderzulagen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen. Sie sollen B.___ jedoch zusätzlich zukommen.

2.    Die Unterhaltspflicht gegenüber B.___ dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

3.    Die in Ziffer 1 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom April 2019 von 102.4 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per Januar 2020. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =  ursprünglicher UB     x     neuer Index

                            ursprünglicher Index (102.4 Punkte)

Für den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

4.    Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers wird zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.

6.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beklagten wird gutgeheissen.

7.    Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt. Diese werden mit dem vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.

1.3 Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 an das Richteramt Solothurn-Lebern bestätigte der Kläger, das Urteil vom 7. Mai 2019 erhalten zu haben. Weiter führte er unter anderem aus: «Um das Irreparable zu vermeiden, bitte ich Sie, das Verfahren abzubrechen, da ich meine Beschwerde zurückziehen möchte. Für den Fall, dass Ihr Gericht sich weigert, meine Berufung zu annullieren, verlange ich die schriftliche Begründung des Urteils vom 7. Mai 2019». Der Amtsgerichtsstatthalter stellte den Parteien in der Folge die Entscheidbegründung zu, wobei er gleichzeitig die Ziffer 1 des Urteils insofern berichtigte, als er vom Unterhaltsbeitrag von CHF 1'280.00 für die Zeit ab 1. Mai 2018 neu einen Anteil von CHF 890.00 als Bar- und CHF 390.00 als Betreuungsunterhalt ausschied. Für die Zeit ab 1. Mai 2023 bezifferte er den Unterhaltsbeitrag neu auf CHF 1'550.00, wovon CHF 860.00 Bar- und CHF 690.00 Betreuungsunterhalt. Die Entscheidbegründung wurde dem Kläger am 3. Juni 2019 zugestellt.

2. Am 3. Juli 2019 erhob der nun neu anwaltlich vertretene Kläger (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil. Er stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Das Urteil vom 7. Mai 2019 des Richteramts Solothurn-Lebern sei aufzuheben. Das Verfahren sei mittels Abschreibungsbeschluss zufolge Klagerückzugs zu erledigen.

2.    Eventualiter sei Ziffer 1 des Urteils vom 7. Mai 2019 des Richteramts Solothurn-Lebern wie folgt abzuändern:

Der Berufungskläger hat in Abänderung des Unterhaltsvertrags vom 27. September 2012 bzw. 22. November 2012 für seinen Sohn B.___, geb. [...] 2012, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-       Ab Mai 2018:

CHF 969.00 (Barunterhalt CHF 888.00, Betreuungsunterhalt CHF 81.00)

-       Ab 1. August 2020:

CHF 1’050.00 (Barunterhalt CHF 888.00, Betreuungsunterhalt CHF 162.00)

-       Ab 1. Januar 2021:

CHF 1’050.00 (Barunterhalt CHF 888.00, Betreuungsunterhalt CHF 162.00)

-       Ab 1. Januar 2022:

CHF 1’050.00 (Barunterhalt CHF 771.00, Betreuungsunterhalt CHF 279.00)

-       Ab 1. Mai 2023:

CHF 1’100.00 (Barunterhalt CHF 771.00, Betreuungsunterhalt CHF 329.00)

-       Ab 1. Januar 2025:

CHF 919.00 (Barunterhalt CHF 586.00, Betreuungsunterhalt CHF 333.00)

-       Ab 1. Januar 2028:

CHF 890.00 (Barunterhalt)

3.    Die Ziffern 4 bis 7 des Urteils vom 7. Mai 2019 des Richteramts Solothurn-Lebern seien aufzuheben.

4.    Dem Berufungskläger sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts zu gewähren.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Der Beklagte (nachfolgend auch: Berufungsbeklagter) beziehungsweise die Prozessbeiständin erklärte, Anschlussberufung zu erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei «an der Klage festzuhalten». Eine Anschlussberufungsantwort wurde nicht eingeholt.

3.1 Das vom Kläger erhobene Rechtsmittel richtet sich auch gegen die Ziffern 5 und 6 des Urteils. In diesen beiden Ziffern wurde über die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege befunden. Entgegen der vom Kläger als Berufung bezeichneten Rechtsmittel ist gemäss Art. 121 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Beschwerde das gegen die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zulässige Rechtsmittel. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Ziffern 5 und 6 des Urteils vom 7. Mai 2019 richtet, ist es deshalb als Beschwerde zu behandeln. Der Präsident der Zivilkammer hatte denn auch neben dem Berufungsverfahren (ZKBER.2019.44) zusätzlich ein Beschwerdeverfahren (ZKBES.2019.95) eröffnet.  

3.2 Die Streitsache ist spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Amtsgerichtsstatthalter hiess mit der vom Kläger angefochtenen Ziffer 6 des Urteils das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege gut. Da die Beschwerde nach Art. 121 ZPO nur dann zulässig ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, kann auf die Beschwerde gegen Ziffer 6 nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt auch, soweit sich die Beschwerde gegen Ziffer 5 des Urteils richtet: Da das begründete Urteil dem Kläger am 3. Juni 2019 eröffnet worden war, dieser sein Rechtsmittel aber erst am 3. Juli 2019 und damit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erhoben hatte, ist die Beschwerde verspätet. Die Frist für eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

2. Der Kläger beantragt mit seinem Hauptbegehren, das Urteil aufzuheben und das Verfahren mittels Abschreibungsbeschluss zufolge Klagerückzugs zu erledigen. Zur Begründung führt er aus, er habe im erstinstanzlichen Verfahren, als er noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, nicht begriffen, dass gewisse Verpflichtungen anderen vorgingen, so unter anderem Unterhaltsbeiträge an unmündige Kinder. Seine Intention sei alleine darauf gegangen, alle Gläubiger mit seinem Einkommen befriedigen zu können. Aufgrund dessen habe er trotz mehrmaligem Hinweis durch das Gericht die Klage erst zurückgezogen, als ihm das Urteil bereits im Dispositiv zugestellt worden sei. Er habe dabei seine Klage einmal als Beschwerde und einmal als Berufung bezeichnet. Aus dem Zusammenhang werde jedoch klar, dass er damit seine Klage gemeint habe. Auch in Verfahren unter der Offizialmaxime sei der Klagerückzug unbeschränkt und jederzeit möglich. Konkret sei der Klagerückzug noch bis zur formellen Rechtskraft eines Entscheids zulässig, er könne sogar vor der Rechtsmittelinstanz abgegeben werden. Durch den Klagerückzug vor Rechtskraft des Urteils sei diesem die Wirkung einer Klageabweisung zugekommen. Der Klagerückzug habe umgehend materielle Rechtskraft. Es hätte in der Folge ein Abschreibungsbeschluss ergehen müssen. Eine Urteilsbegründung sei mithin obsolet gewesen. Sollte das vorliegend in der Sache zuständige Gericht zum Schluss kommen, der Klagerückzug sei vor der ersten Instanz zu spät erfolgt, so sei er spätestens im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu behandeln, in welchem die Klage auch noch zurückgezogen werden könne. Das Urteil der Vorinstanz sei damit in einen Abschreibungsbeschluss abzuändern und es sei festzuhalten, dass er seine Klage zurückgezogen habe.

Der Berufungsbeklagte führt in seiner Berufungsantwort, mit welcher er gleichzeitig Anschlussberufung erklärt, aus, dem Kläger sei während der Gerichtsverhandlung mehrfach der Rückzug der Klage empfohlen worden. Er sei darüber informiert worden, dass aller Wahrscheinlichkeit nach das Urteil für ihn negative finanzielle Folgen haben werde. Trotz aller Erklärungen habe er an der Klage festhalten wollen. Es sei deshalb an der Klage festzuhalten.

3.1 Das Schreiben des Klägers vom 17. Mai 2019 an die Vorinstanz enthält einen Klagerückzug. Dasselbe beinhaltet die Berufungsschrift. Zu prüfen ist, inwiefern diese Erklärungen zu berücksichtigen sind.

3.2 Ein Klagerückzug ist – im Gegensatz zur Klageanerkennung – uneingeschränkt möglich. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Parteien über den Prozessgegenstand frei verfügen können oder ob das Gericht wie bei der Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) nicht an die Parteianträge gebunden ist (Sutter-Somm/Hedinger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 11 zu Art. 65 ZPO). Ein Klagerückzug ist auch im Rechtsmittelverfahren möglich. Wie nach Eröffnung des Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz ein Rechtsmittel nicht mehr zurückgezogen werden kann, kann auch eine Klage nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides nicht mehr zurückgezogen werden, sofern noch keine Partei ein Rechtsmittel eingelegt hat. Der Rückzug der Klage ist diesfalls erst nach Einlegung eines Rechtsmittels zulässig, da die erste Instanz mit der Eröffnung ihres Entscheides keine weiteren Entscheide mehr zu treffen hat (Reetz, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 40 vor Art. 308 – 318 ZPO).

3.3 Der Amtsgerichtsstatthalter hatte das Urteil vom 7. Mai 2019 im Sinne von Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO im Dispositiv eröffnet und dem Kläger am 10. Mai 2019 zugestellt. Nach dieser Eröffnung des Urteils konnte der Kläger die Klage bei der Vorinstanz nicht mehr zurückziehen. Der Amtsgerichtsstatthalter nahm das Schreiben des Klägers vom 17. Mai 2019 deshalb zu Recht ausschliesslich als Begehren um Ausfertigung der schriftlichen Begründung des Urteils entgegen (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Mit Einreichung der Berufung war es dem Kläger allerdings wieder uneingeschränkt möglich, die Klage zurückzuziehen. Die Berufung vom 3. Juli 2019 beinhaltet eine solche Rückzugserklärung.

Wird die Klage zurückgezogen, schreibt das Gericht das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Ziffern 1 – 3 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern sind deshalb aufzuheben und das vom Kläger eingeleitete Verfahren auf Abänderung des Unterhaltsvertrages ist abzuschreiben. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Anschlussberufung wird infolge des Klagerückzugs gegenstandslos.

4. Der Amtsgerichtsstatthalter schlug die Parteikosten wett und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 dem Kläger (Ziffern 4 und 7 des Urteils). Die Berufung des Klägers richtet sich auch gegen diese beiden Ziffern des Urteils. Mit der Begründung des Kostenentscheids – das Verfahren sei einzig deshalb notwendig geworden, weil der Kläger seine Unterhaltspflicht nicht angemessen habe wahrnehmen wollen und eine Abänderung verlangt habe – setzt sich der Berufungskläger allerdings nicht auseinander. Auf die Berufung kann deshalb – soweit sie sich auf die Ziffern 4 und 7 bezieht – nicht eingetreten werden.  

5.1 Im Hinblick auf den Kostenentscheid ist zu beachten, dass es für den Kläger ein Leichtes gewesen wäre, das Rechtsmittelverfahren zu vermeiden. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sind aus diesem Grund die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 vollumfänglich ihm zu überbinden. Die Parteikosten werden – da der Beklagte keine Entschädigung geltend macht – wettgeschlagen.

5.2 Weil es einzig und allein der Kläger selber zu vertreten hat, dass ein Rechtsmittelverfahren nötig war, hat er auch keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sein Gesuch ist aber auch deshalb abzuweisen, weil die Voraussetzungen dafür von der finanziellen Seite her nicht erfüllt sind. Der zutreffenden Berechnung der Vorinstanz zufolge hat der Kläger aktuell einen Bedarf von CHF 2'386.00 (Urteil, S. 7), beziehungsweise – unter Berücksichtigung des Zuschlags von 20 % auf dem massgebenden Grundbetrag von CHF 850.00 – von CHF 2'556.00. Dazu kommt der gestützt auf den Unterhaltsvertrag für den Beklagten zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00. Dem Totalbedarf von CHF 3'056.00 steht ein monatliches Einkommen von CHF 4'628.00 gegenüber (Urteil S. 6). Der Freibetrag ermöglicht es dem Kläger, die Kosten des Berufungsverfahrens selber zu berappen. Dass er über diese freien Mittel verfügt, ergibt sich auch aus den Eventualanträgen des Berufungsklägers, mit denen er beantragt hatte, den Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab Mai 2018 bis Juli 2020 auf CHF 969.00 (aktueller Betrag: CHF 500.00) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1 – 3 des Urteils des Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 7. Mai 2019 aufgehoben.

2.    Das Verfahren auf Abänderung des Unterhaltsvertrages wird zufolge Klagerückzugs abgeschrieben.

3.    Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.

4.    Die Anschlussberufung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

5.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

6.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.    Die Kosten des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

8.    Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel

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